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II R 45/12

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 03. Juni 2014 II R 45/12 ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Keine Steuerbefreiung für Zuwendung eines Wohnungsrechts an Familienwohnung an längerlebenden Ehegatten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Keine Steuerbefreiung für Zuwendung eines Wohnungsrechts an Familienwohnung an längerlebenden Ehegatten Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. BFH, Urt. v. 3.6.2014 – II R 45/12 Problem Die Klägerin war neben ihren beiden Kindern Miterbin ihres verstorbenen Ehemanns geworden. Zum Nachlass gehörte u. a. ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des Ehemanns wurde das Grundstück auf die beiden Kinder zu Miteigentum übertragen und der Klägerin ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an einer Wohnung in dem Zweifamilienhaus eingeräumt. Die Klägerin und der Erblasser hatten diese Wohnung bis zu dessen Tod bewohnt. Das Finanzamt erließ einen Erbschaftsteuerbescheid und bezog den Kapitalwert des Wohnungsrechts in die Ermittlung der Erbschaftsteuer mit ein. Dagegen wandte sich die Klägerin unter Hinweis auf die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für Familienheime. Mit ihrer Klage gegen den Steuerbescheid hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidung Laut BFH steht die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG der Klägerin nicht zu. Nach dieser Vorschrift bleibe nur der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei. Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum sei im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Die Einräumung eines dinglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts gewähre dem Rechtsinhaber nur ein Nutzungsrecht ( § 1093 BGB ), lasse aber die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse unberührt. Eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes komme nicht in Betracht, da die wortgetreue Gesetzesanwendung nicht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widerspreche und nicht zu einem offenbar sinnwidrigen Ergebnis führe. Nach dem Zweck des Gesetzes solle sich die Steuerbefreiung auf den Eigentumserwerb beim überlebenden Ehegatten beschränken. Aus diesen Gründen scheide auch eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG auf Nutzungsrechte aus. Praxishinweis Die Entscheidung wird man auf die Einräumung eines Nießbrauchs am Familienheim übertragen können. Der BFH hat ausdrücklich offengelassen, ob § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG auch dann eingreift, wenn der Ehegattenerbe das ererbte Eigentum am Grundstück unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts an einen Dritten veräußert, ohne hierzu verpflichtet zu sein (verneinend und für steuerschädliche Veräußerung: R E 13.4 Abs. 6 S. 2 ErbStR 2011; Viskorf, in: Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 4. Aufl. 2012, § 13 ErbStG Rn. 57; bejahend: Griesel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG/BewG, 2. Aufl. 2012, § 13 ErbStG Rn. 64; im Erg. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 47. Aufl. 2014, § 13 Rn. 72). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 03.06.2014 Aktenzeichen: II R 45/12 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: DNotI-Report 2014, 134 MittBayNot 2015, 531-534 RNotZ 2014, 617-621 Normen in Titel: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b