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Urteil

IV R 5/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht bereits dadurch in vollem Umfang gewerblich i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, dass sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist; erforderlich ist zudem der Bezug gewerblicher Gewinnanteile i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im betreffenden Veranlagungszeitraum. • Bei abweichendem Wirtschaftsjahr der unterliegenden Mitunternehmerschaft ist für den Bezug gewerblicher Gewinnanteile auf die gesellschaftsbezogene Gewinnermittlung und die Zuordnung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG abzustellen. • Feststellungsbescheide der unterliegenden Personengesellschaft sind nach § 182 Abs. 1 AO bindend für Folgebescheide der beteiligten Gesellschafter und können eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verhindern.
Entscheidungsgründe
Keine Abfärbewirkung ohne Bezug gewerblicher Gewinnanteile bei abweichendem Wirtschaftsjahr • Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht bereits dadurch in vollem Umfang gewerblich i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, dass sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist; erforderlich ist zudem der Bezug gewerblicher Gewinnanteile i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im betreffenden Veranlagungszeitraum. • Bei abweichendem Wirtschaftsjahr der unterliegenden Mitunternehmerschaft ist für den Bezug gewerblicher Gewinnanteile auf die gesellschaftsbezogene Gewinnermittlung und die Zuordnung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG abzustellen. • Feststellungsbescheide der unterliegenden Personengesellschaft sind nach § 182 Abs. 1 AO bindend für Folgebescheide der beteiligten Gesellschafter und können eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verhindern. Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Zum 1. Juli 2005 erwarb sie eine Kommanditbeteiligung an der gewerblich tätigen F-KG, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) hat. Für 2005 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen; das Finanzamt stellte daraufhin in einem Feststellungsbescheid für 2005 gewerbliche Einkünfte fest und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich infiziert. Die Klägerin beantragte die Änderung des Bescheids mit der Begründung, sie sei vermögensverwaltend geblieben; das Finanzamt und das Finanzgericht wiesen dies zurück bzw. änderten nur teilweise. Der BFH prüft in der Revision, ob § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbewirkung) für 2005 anzuwenden ist, insbesondere vor dem Hintergrund des abweichenden Wirtschaftsjahrs der F-KG und der zeitlichen Zuordnung von Gewinnanteilen. • Revisionsbegründung und Ergebnis: Der Senat hebt die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung auf und ändert den Feststellungsbescheid 2005 dahin, dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen festzustellen sind. • Auslegung § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Nach der Vorschrift führt eine gewerbliche Tätigkeit oder der Bezug gewerblicher Einkünfte der Personengesellschaft zur Umqualifizierung aller Einkünfte in Gewerbeeinkünfte; maßgeblich ist jedoch nicht schon die bloße Beteiligungsstellung, sondern der tatsächliche Bezug gewerblicher Gewinnanteile i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im betreffenden Veranlagungszeitraum. • Zeitliche Zuordnung bei abweichendem Wirtschaftsjahr: Für die Frage des Bezugs ist auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft abzustellen; bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG der Gewinn dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Fehlt danach im streitigen Kalenderjahr ein Bezug gewerblicher Gewinnanteile, tritt die Abfärbewirkung nicht ein. • Bindungswirkung: Feststellungsbescheide der F-KG für deren Wirtschaftsjahr sind nach § 182 Abs. 1 AO für die Feststellungsbescheide der Klägerin bindend; im vorliegenden Fall wurden gewerbliche Gewinnanteile der Klägerin erstmals für das Jahr 2006 festgestellt, nicht für 2005. • Gesetzeszweck: Die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 bestätigt, dass die Abfärbewirkung nur greifen soll, soweit ein tatsächliches Nebeneinander unterschiedlicher Einkunftsarten im selben Veranlagungszeitraum zu verhindern ist; dies rechtfertigt die erforderliche Bezugsklausel. • Konsequenz für den Einzelfall: Da im Kalenderjahr 2005 kein Bezug gewerblicher Gewinnanteile der F-KG bei der Klägerin feststeht und die für 2006 ergangene Feststellung bindend ist, fehlt die Voraussetzung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG für 2005; eine Umqualifizierung scheidet aus. Der BFH hat die Revision der Klägerin stattgegeben. Das Finanzgerichtsurteil sowie die Ablehnungs- und Einspruchsentscheidungen werden aufgehoben. Der Feststellungsbescheid 2005 ist dahin zu ändern, dass für die Klägerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen festzustellen sind. Begründet wird dies damit, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbewirkung) nicht vorliegen, weil im streitigen Kalenderjahr 2005 keine gewerblichen Gewinnanteile der Beteiligung an der F-KG bezogen worden sind. Zudem sind die Feststellungen im Gewinnfeststellungsbescheid der F-KG für 2006 bindend und bestätigen, dass eine Zurechnung gewerblicher Einkünfte erst für 2006 erfolgte, sodass eine Umqualifizierung für 2005 nicht gerechtfertigt ist.