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Beschluss

VI R 94/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen kann eine steuerpflichtige Einnahme i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG sein, wenn der Vorteil dem Erwerber für seine Arbeitsleistung gewährt wird. • Ein nachträglich bekannt gewordenes Tatbestandsmerkmal kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids führen. • Die Einordnung einer Zuwendung als Arbeitslohn richtet sich nach den objektiven Umständen des Einzelfalls; subjektive Einschätzungen der Beteiligten sind hierfür unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Verbilligter Erwerb von GmbH‑Anteilen als Arbeitslohn und Änderung nach § 173 AO • Ein verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen kann eine steuerpflichtige Einnahme i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG sein, wenn der Vorteil dem Erwerber für seine Arbeitsleistung gewährt wird. • Ein nachträglich bekannt gewordenes Tatbestandsmerkmal kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids führen. • Die Einordnung einer Zuwendung als Arbeitslohn richtet sich nach den objektiven Umständen des Einzelfalls; subjektive Einschätzungen der Beteiligten sind hierfür unbeachtlich. Der Kläger erwarb 2008 von einem Mitgesellschafter 50 % der Anteile an einer GmbH und wurde zugleich Geschäftsführer. Kaufpreis und übertragenes Kapital wiesen einen deutlich geringeren Betrag auf als der von der Betriebsprüfung ermittelte gemeine Wert. Ein Rückerwerbsrecht und eine Vereinbarung zur Gewinnzurechnung vor dem Übertragungsstichtag bestanden. Die Betriebsprüfung ermittelte einen Unternehmenswert, setzte den gemeinen Wert des 50%‑Anteils mit 549.397 € an und stellte einen geldwerten Vorteil von 476.000 € fest. Das Finanzamt änderte daraufhin den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte den Vorteil als nachträgliche Einkünfte. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt (wegen Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes), wies die übrigen Angriffe jedoch zurück. Der Kläger brachte Revision ein, mit der er die materielle Rechtsanwendung rügte. • Änderungsvoraussetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen, rechtfertigen die Änderung; die Feststellung, dass dem Finanzamt die Tatsache nachträglich bekannt wurde und kein Ermittlungsverschulden vorlag, ist tatrichterlich gebunden und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Tatbestandsqualifizierung: Ein verbilligter Erwerb von Anteilen kann Tatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG sein, wenn der Vorteil dem Erwerber "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird; entscheidend ist, ob die Zuwendung durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. • Zuwendung durch Dritte: Arbeitslohn kann auch ausnahmsweise dann vorliegen, wenn ein Dritter die Zuwendung leistet, sofern sie als Entgelt für Leistungen des Arbeitnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses anzusehen ist; dies setzt eine enge sachliche Verbindung zur Dienstverrichtung voraus. • Tatrichterliche Würdigung: Das Finanzgericht hat aufgrund der objektiven Umstände – insbesondere der Zwecksetzung der Übertragung, den Angaben zur Bindung des Klägers an das Unternehmen und der Gesamtwürdigung – zu Recht den Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis angenommen; subjektive Auffassungen der Beteiligten sind unbeachtlich. • Bemessung des Vorteils: Nicht in Geld bestehende Einnahmen sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem gemeinen Wert (§ 11 Abs. 2 BewG) anzusetzen; der ermittelte gemeine Wert des Anteils (549.397 €) abzüglich des gezahlten Kaufpreises (73.397 €) ergibt den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil von 476.000 €, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht den nachträglich bekannt gewordenen verbilligten Erwerb der GmbH‑Anteile als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil eingeordnet und die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig erachtet. Der Vorteil ist als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG zu erfassen, weil die Übertragung objektiv durch das Dienstverhältnis veranlasst war und dem Kläger als Vorabvergütung für künftige Dienste zugeflossen ist. Die Höhe des geldwerten Vorteils wurde zutreffend mit 476.000 € bemessen (gemeiner Wert abzüglich Kaufpreis). Damit bleiben die steuerlichen Festsetzungen des Finanzamts in dieser Hinsicht bestehen.