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Beschluss

IV B 12/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vorentscheidung, die irrtümlich als Sachurteil erging, ist vom BFH dahin zu ändern, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits feststeht. • Die Rücknahme eines Klageantrags während der mündlichen Verhandlung beendet die Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstands. • Ist über einen während des Klageverfahrens eingelegten Einspruch gegen einen Gebührenbescheid noch nicht entschieden und liegen keine Voraussetzungen für eine Sprung- oder Untätigkeitsklage vor, ist die Klage mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig (§§ 44–46, 47 FGO).
Entscheidungsgründe
Klage gegen Gebührenbescheid als unzulässig abzuweisen • Eine Vorentscheidung, die irrtümlich als Sachurteil erging, ist vom BFH dahin zu ändern, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits feststeht. • Die Rücknahme eines Klageantrags während der mündlichen Verhandlung beendet die Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstands. • Ist über einen während des Klageverfahrens eingelegten Einspruch gegen einen Gebührenbescheid noch nicht entschieden und liegen keine Voraussetzungen für eine Sprung- oder Untätigkeitsklage vor, ist die Klage mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig (§§ 44–46, 47 FGO). Die Klägerin begehrte verbindliche Auskunft und die Aufhebung eines Gebührenbescheids über 265 €; beide Bescheide stammen vom 12.01.2012. In der Klageschrift wurden beide Bescheide zusammengefasst; in der mündlichen Verhandlung zog die Klägerin jedoch das Begehren auf Erteilung der Auskunft zurück und beantragte nur noch die Aufhebung des Gebührenbescheids. Im weiteren Verfahren entschied das Finanzgericht irrtümlich durch Sachurteil über die Klage. Über den Einspruch gegen den Gebührenbescheid war während des anhängigen Klageverfahrens nicht entschieden worden. Voraussetzungen für eine Sprung- oder Untätigkeitsklage lagen nicht vor. • Der BFH stellt fest, dass das FG wegen der Zurücknahme des Auskunftsantrags nur noch über den Gebührenbescheid zu entscheiden hatte; dadurch endete die Rechtshängigkeit des Auskunftsbegehrens. • Das FG hat verfahrensrechtlich falsch durch Sachurteil entschieden; nach § 116 Abs. 6 FGO kann der BFH eine fehlerhafte Vorentscheidung aufheben oder in eine andere Tenorierung umwandeln. Hier ist die endgültige Entscheidung möglich, weil die zur Zurückverweisung erforderliche Entscheidung feststeht. • Mangels Entscheidung über den Einspruch gegen den Gebührenbescheid war das Vorverfahren gemäß § 44 Abs. 1 FGO nicht abgeschlossen; ohne Sprungklage (§ 45 FGO) oder Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) ist die Klage unzulässig. • Der Senat ändert deshalb den Tenor der Vorentscheidung dahin, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, und sieht von Zurückverweisung ab, weil die Rechtslage abschließend beurteilt werden kann. • Kostenentscheidung: Nach § 135 Abs. 2 FGO folgt die Kostenverteilung; wegen der Besonderheiten des Einzelfalls wird auf Erhebung der Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG verzichtet. Die Beschwerde ist unbegründet; der Tenor der Vorentscheidung wird dahin geändert, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Begründend hat die Klägerin während der mündlichen Verhandlung das Auskunftsbegehren zurückgenommen, sodass nur noch der Gebührenbescheid Streitgegenstand war. Da über den Einspruch gegen diesen Gebührenbescheid nicht entschieden war und keine Voraussetzungen für Sprung- oder Untätigkeitsklage vorlagen, fehlte das vorgeschaltete Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO. Deshalb hätte das Finanzgericht die Klage als unzulässig abweisen müssen. Der Klägerin steht es offen, den Gebührenbescheid nach Abschluss des Einspruchsverfahrens innerhalb der Monatsfrist nach § 47 Abs. 1 FGO erneut anzufechten.