Beschluss
XI S 8/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Frage, ob die Montage von Photovoltaikanlagen Bauleistungen i.S. des § 13b UStG ist, ist offen und rechtlich nicht eindeutig.
• Bei unklarer Rechtslage können im AdV-Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide bestehen und die Vollziehung auszusetzen sein (§ 69 FGO).
• Die Aufhebung der Vollziehung kann auch dahin wirken, dass entstandene Säumniszuschläge entfallen (§ 69 Abs. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei unklarer Einstufung der Montage von Photovoltaikanlagen als Bauleistung • Die Frage, ob die Montage von Photovoltaikanlagen Bauleistungen i.S. des § 13b UStG ist, ist offen und rechtlich nicht eindeutig. • Bei unklarer Rechtslage können im AdV-Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide bestehen und die Vollziehung auszusetzen sein (§ 69 FGO). • Die Aufhebung der Vollziehung kann auch dahin wirken, dass entstandene Säumniszuschläge entfallen (§ 69 Abs. 3 FGO). Die Klägerin, eine GmbH, lieferte und montierte schlüsselfertige Photovoltaikanlagen und ließ die Montage von inländischen Subunternehmern mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausführen. Die Antragstellerin zog die in Rechnung gestellte Vorsteuer ab. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte zur Ansicht des Finanzamts, die Montage sei eine Bauleistung im Sinne des § 13b UStG, sodass die Klägerin als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin sei und der Vorsteuerabzug unberechtigt gewesen sei. Das Finanzamt erließ daraufhin Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für 2009 und 2010; Einsprüche wurden zurückgewiesen. Das Finanzgericht wies die Klage ab und qualifizierte die Montage als Bauleistung, ließ aber die Revision zu. Die Klägerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide und rügte u.a. fehlende höchstrichterliche Klärung und Vertrauensschutz. Das Finanzamt lehnte die AdV ab. Der BFH prüfte summarisch die Zulässigkeit und Begründetheit des AdV-Antrags. • Zulässigkeit: Der AdV-Antrag war zulässig und der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig, da gegen das FG-Urteil Revision eingelegt wurde (§ 69 Abs. 3 FGO). • Auslegungsgrundsatz: Der Antrag für 2010 war so auszulegen, dass er dem Revisionsantrag entspricht; vorläufiger Rechtsschutz darf nicht weiter reichen als der im Hauptsacheverfahren erstrebte Rechtsschutz. • Ernstliche Zweifel: Nach § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 2 FGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids bei summarischer Prüfung zu bejahen, wenn gewichtige Gründe Unentschiedenheit oder Unsicherheit in Rechts- oder Tatfragen zeigen. • Ungeklärte Rechtslage zur Bauleistungsfrage: Weder EuGH noch BFH hatten bislang ausdrücklich entschieden, ob die Montage von PV-Anlagen als Bauleistung i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zu qualifizieren ist; das FG hat die Revision zugelassen, was die grundsätzliche Bedeutung und Unklarheit der Rechtsfrage belegt. • Folgerung: Wegen der ungeklärten Rechtslage ist die Entscheidung über die materielle Einordnung der Montage von PV-Anlagen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten; daher sind im AdV-Verfahren ernstliche Zweifel gegeben. • Aufhebung der Vollziehung: Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Vollziehung aufheben; dies erstreckt sich auch auf das Entfallen bereits entstandener Säumniszuschläge. • Sicherheitsleistung: Es bestand kein Anhaltspunkt, dass die Durchsetzung der Steuerforderung bei Unterliegen der Antragstellerin gefährdet wäre; daher wurde keine Sicherheitsleistung verlangt. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war begründet. Die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wurde ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Montage von Photovoltaikanlagen als Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG einzustufen ist. Die Aufhebung der Vollziehung erfolgte ohne Sicherheitsleistung und mit der Maßgabe, dass bereits entstandene Säumniszuschläge entfallen. Damit wird die Entscheidung über die materielle Einstufung der Leistungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; die Steuerfestsetzungen bleiben vorläufig außer Vollzug gesetzt, bis eine endgültige Klärung durch das Revisionsverfahren erfolgt.