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Urteil

III R 37/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter gegen den Vater ihres Kindes nach §1615l BGB steht einem Anspruch der Eltern auf Kindergeld nicht entgegen, soweit die Tochter sich in einer Berufsausbildung befindet. • Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld nicht mehr zu berücksichtigen. • Ein Urteil, das einen aufhebenden Verwaltungsakt aufhebt, stellt die zuvor wirksame Festsetzung des Kindergeldes wieder her; ein gesonderter konstitutiver Tenor des Gerichts ist dafür nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsanspruch der Tochter gegen Vater des Kindes beeinträchtigt Kindergeldanspruch der Eltern nicht • Ein Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter gegen den Vater ihres Kindes nach §1615l BGB steht einem Anspruch der Eltern auf Kindergeld nicht entgegen, soweit die Tochter sich in einer Berufsausbildung befindet. • Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld nicht mehr zu berücksichtigen. • Ein Urteil, das einen aufhebenden Verwaltungsakt aufhebt, stellt die zuvor wirksame Festsetzung des Kindergeldes wieder her; ein gesonderter konstitutiver Tenor des Gerichts ist dafür nicht erforderlich. Der Kläger bezog für seine 1992 geborene Tochter (T) Kindergeld. T ist Mutter eines 2010 geborenen Kindes und befindet sich in Berufsausbildung. Die Familienkasse hob durch Bescheid vom 24.01.2013 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2013 auf, weil der Kindsvater nach §1615l BGB vorrangig unterhaltsverpflichtet sei. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht hob den Aufhebungsbescheid auf und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld ab Januar 2013 zu bewilligen. Die Familienkasse revidierte mit der Rüge, der Unterhaltsanspruch der T gegenüber dem Kindsvater verhindere Kindergeld und das FG habe nur bis März 2013 entscheiden dürfen. • Die Revision der Familienkasse ist unbegründet; das FG ist nicht über den Klageantrag hinausgegangen und hat zutreffend entschieden. • Rechtliche Bewertung der Verfahrensreichweite: Die Aufhebung des aufhebenden Verwaltungsakts durch das Urteil stellt die zuvor wirksame Festsetzung des Kindergeldes wieder her; ein eigener konstitutiver Zahlungsbefehl des Gerichts war nicht erforderlich. • Anwendbare Normen: §§32, 62 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung ab 2012 regeln den Anspruch; der Unterhaltsanspruch nach §1615l BGB ist materiell-rechtlich zu prüfen, beeinflusst aber nach der ab 2012 geltenden Gesetzeslage den Kindergeldanspruch nicht. • Auslegung und Systematik: Nach der geänderten Rechtslage sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Kindergeldanspruch unbeachtlich; dies folgt ebenso aus der früheren Rechtsprechung des Senats zur Unrelevanz eines Unterhaltsanspruchs (analog zur Verheiratungssachverhalt-Entscheidung). • Ergebnis der Rechtsanwendung: Da T sich in Ausbildung befindet und noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des §32 Abs.4 Satz2 EStG vor, sodass der Kläger Kindergeld zu gewähren ist. Der Kläger hat gewonnen. Die Revision der Familienkasse wird zurückgewiesen, das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Aufhebung des Aufhebungsbescheids stellt die frühere Festsetzung des Kindergeldes wieder her; ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Vater ihres Kindes nach §1615l BGB steht dem Anspruch des Klägers auf Kindergeld nicht entgegen. Die Familienkasse ist damit verpflichtet, das Kindergeld für die Tochter zu gewähren, soweit die sonstigen Voraussetzungen (Ausbildungsstatus etc.) vorliegen.