Urteil
III R 46/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch der T gegenüber dem Vater ihres Kindes dem Anspruch des Klägers auf Kindergeld nicht entgegensteht. 1. Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für die im Mai 1989 geborene T zu, die sich in Berufsausbildung befand und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131). Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nach dem Gesetzeswortlaut ‑‑im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage‑‑ ohne Bedeutung. Der Senat hat in dem Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257) entschieden, dass die Verheiratung eines Kindes seiner Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG nicht entgegensteht, weil hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegen seinen Ehegatten ist für den Anspruch auf Kindergeld ohne Belang. Entsprechendes gilt für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB. Die Bezüge, die aufgrund eines derartigen Anspruchs einer nicht behinderten Tochter zufließen, bleiben nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken