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Urteil

V R 1/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebühren für die zweite Leichenschau sind keine enthaltenen Entgeltsbestandteile der Gebühren für eine Feuerbestattung, wenn die Behörde die Leichenschau im eigenen Hoheitsbereich gegenüber dem Todesfallträger vornimmt. • Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung Dritter vereinnahmt und in der Buchführung als durchlaufende Posten behandelt, gehören nicht zur Umsatzbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG i.V.m. Art. 79 Buchst. c MwStSystRL). • Ob die Gemeinde den Gebührenbescheid an den Unternehmer adressiert oder dieser ggf. Gesamtschuldner ist, begründet für sich genommen keine umsatzsteuerliche Leistung des Unternehmers; auf die tatsächlichen Leistungsbeziehungen kommt es an.
Entscheidungsgründe
Gebühr für zweite Leichenschau: durchlaufender Posten, nicht Entgelt der Einäscherung • Gebühren für die zweite Leichenschau sind keine enthaltenen Entgeltsbestandteile der Gebühren für eine Feuerbestattung, wenn die Behörde die Leichenschau im eigenen Hoheitsbereich gegenüber dem Todesfallträger vornimmt. • Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung Dritter vereinnahmt und in der Buchführung als durchlaufende Posten behandelt, gehören nicht zur Umsatzbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG i.V.m. Art. 79 Buchst. c MwStSystRL). • Ob die Gemeinde den Gebührenbescheid an den Unternehmer adressiert oder dieser ggf. Gesamtschuldner ist, begründet für sich genommen keine umsatzsteuerliche Leistung des Unternehmers; auf die tatsächlichen Leistungsbeziehungen kommt es an. Die Klägerin betrieb 2009 ein Krematorium; für Feuerbestattungen ist nach § 15 BestG NRW eine von der Gesundheitsbehörde veranlasste zweite Leichenschau mit Bescheinigung erforderlich. Der Kreis D ließ diese Leichenschauen regelmäßig in den Räumlichkeiten der Klägerin durch Amtsärzte durchführen und stellte Sammelgebührenbescheide mit 30 € zzgl. Fahrtkosten aus. Die Klägerin wies diese Gebühr gegenüber ihren Auftraggebern (Bestatter/Erben) getrennt ohne Umsatzsteuer als Gebührenauslage aus und rechnete sie weiter. Das Finanzamt nahm nach Außenprüfung an, die Gebühr bilde Entgelt der Klägerin und erließ entsprechende Umsatzsteueränderungen. Das FG gab der Klage statt: Die Gebühren seien durchlaufende Posten und nicht Bestandteil des Entgelts für die Einäscherung. Das FA reichte Revision ein. • Rechtliche Grundlagen: § 10 Abs. 1 S. 1, 2 und 6 UStG, Art. 73 und Art. 79 Buchst. c MwStSystRL; Grundsätze zur Behandlung durchlaufender Posten. • Abgrenzung Entgelt/ durchlaufender Posten: Zum Entgelt gehören regelmäßig alle Aufwendungen des Leistungsempfängers zur Erlangung der Leistung (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Ausnahmen sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und als durchlaufende Posten gebucht werden (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG i.V.m. Richtlinie). • Voraussetzungen für Verauslagung in fremdem Namen: Es müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistenden und dem Empfänger bestehen, wobei der Unternehmer lediglich Vermittler/Zahlstelle ist; es bedarf eines eindeutigen Nachweises und erkennbarer Beziehungen zwischen Zahlungsverpflichtetem und Zahlungsberechtigtem. • Tatsächliche Leistung: Nach § 15 BestG NRW ist die untere Gesundheitsbehörde Veranlasser der zweiten Leichenschau; die Behörden handelten als Hoheitsträger und führten die Leichenschau durch Amtsärzte durch. Die Klägerin duldete nur die Durchführung in ihren Räumen und übermittelte Identitätsdaten der Leichen, ohne die Leistung selbst zu erbringen oder zu veranlassen. • Keine einheitliche Leistung: Weil die zweite Leichenschau nicht von derselben Leistungserbringerin wie die Einäscherung erbracht wurde, kommt eine einheitliche Beurteilung (zusammengesetzte Leistung) nicht in Betracht; eine Zusammenfassung setzt voraus, dass dieselbe Person beide Teilleistungen erbracht hat. • Buchführung und Wahlrecht: Der Unternehmer kann die vereinnahmten Beträge als durchlaufende Posten behandeln; entscheidend ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung in der Buchführung. Die Klägerin hat die Gebühren gesondert ausgewiesen und in der Buchführung als durchlaufende Posten behandelt, sodass sie nicht zur Bemessungsgrundlage gehören. • Verwaltungsanweisungen wie Abschn. 10.4 Abs. 4 UStAE sind nicht bindend, wenn das tatsächliche Leistungs- und Schuldverhältnis andere Rückschlüsse erlaubt. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das FG-Urteil bleibt bestehen. Die Gebühren für die zweite Leichenschau sind nicht als Entgeltbestandteil der von der Klägerin erbrachten Feuerbestattungsleistungen anzusehen, sondern gelten als durchlaufende Posten, weil die Gesundheitsbehörde die Leichenschau als Hoheitsakt durchgeführt hat und zwischen Kreis und Bestattungspflichtigen unmittelbare Leistungsbeziehungen bestanden. Die Klägerin hat die Beträge umsatzsteuerlich als durchlaufende Posten behandelt und sie gegenüber ihren Auftraggebern gesondert ausgewiesen; daher gehören diese Beträge nicht zur Umsatzbemessungsgrundlage nach § 10 UStG. Das Finanzamt hatte somit die Umsatzsteuer nicht zu Recht festgesetzt und die Klage war erfolgreich.