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Beschluss

VII R 38/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde wegen auf fingierten Steuerbescheiden beruhender Auszahlungen ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch nach § 37 Abs. 2 AO. • Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist der objektive Empfänger der Auszahlung; Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos kann deshalb Leistungsempfänger sein. • Die Einrede der Entreicherung und ein entgegenstehender Treu-und-Glauben- Einwand des Zahlungsempfängers werden bei objektiver Kenntnis bzw. unterlassener Kontrolle des Kontos nicht ohne Weiteres angenommen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung fingierter Steuererstattungen als öffentlich-rechtlicher Anspruch nach § 37 Abs. 2 AO • Ein Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde wegen auf fingierten Steuerbescheiden beruhender Auszahlungen ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch nach § 37 Abs. 2 AO. • Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist der objektive Empfänger der Auszahlung; Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos kann deshalb Leistungsempfänger sein. • Die Einrede der Entreicherung und ein entgegenstehender Treu-und-Glauben- Einwand des Zahlungsempfängers werden bei objektiver Kenntnis bzw. unterlassener Kontrolle des Kontos nicht ohne Weiteres angenommen. Die Klägerin war mit einem beim Finanzamt beschäftigten Ehemann verheiratet; beide führten ein gemeinschaftliches Girokonto. Der Ehemann manipulierte als Sachbearbeiter das EDV-System des Finanzamts und veranlasste fingierte Steuererstattungen und Eigenheimzulagen, die auf das Gemeinschaftskonto überwiesen wurden. Die auf das Konto geflossenen Beträge wurden für Baumaßnahmen, Vermögensanlagen für die Kinder und andere Ausgaben verwendet; die Klägerin hatte Verträge mitunterzeichnet. Das Finanzamt erließ Rückforderungsbescheide nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber beiden Ehegatten. Die Klägerin focht die Bescheide an und wandte u. a. ein, es handle sich nicht um steuerliche Ansprüche im Sinne der AO und sie sei nicht Leistungsempfängerin, da sie keinen Zugriff auf das Konto gehabt habe. • Der Senat bestätigt, dass nach § 37 Abs. 2 AO Leistungen zurückzuwickeln sind, die auf nicht vorhandenen steuerlichen Rechtsgründen beruhen; fingierte Steuerbescheide begründen daher einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch. • Unbeachtlich ist, dass die zugrundeliegenden Bescheide auf erfundenen Tatsachen beruhten; entscheidend ist, dass die Auszahlung ausschließlich auf steuerrechtlichen Regelungen beruhte. • Die Entscheidung in einem früheren BFH-Beschluss zur Insolvenzanfechtung lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen, weil sie eine andere Rechtsfigur (Insolvenzanfechtung nach §§ 143 ff. InsO) betraf. • Als Mitinhaberin des Gemeinschaftskontos war die Klägerin nach objektiver Betrachtung Leistungsempfängerin; auf innere Vorstellungen der Beteiligten kommt es nicht an (maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont). • Die Einrede der Entreicherung greift im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO nicht durch. • Ein Treu-und-Glauben-Einwand wegen möglicher Organisationsmängel des Finanzamts scheitert, weil die Klägerin die gebotene Kontrolle des Kontos unterlassen hat und Kenntnis von den erheblichen Zahlungseingängen und deren Verwendung haben musste; daher liegt kein Ermessensfehler der Behörde vor. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts bleibt in der Hauptsache bestehen. Das Finanzamt konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge nach § 37 Abs. 2 AO als öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber der Klägerin geltend machen. Die Klägerin ist als Mitinhaberin des Gemeinschaftskontos Leistungsempfängerin der ausgezahlten Beträge und kann sich nicht mit Erfolg auf Entreicherung oder auf Treu und Glauben berufen, da sie die erforderliche Kontrolle des Kontos unterlassen und Kenntnis von den erheblichen Zahlungseingängen und deren Verwendung haben musste. Folglich bleibt die Heranziehung der Klägerin zur Rückerstattung der vereinnahmten Beträge rechtmäßig; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.