Beschluss
XI B 103/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 70 Abs. 4 EStG a.F. erlaubt die Aufhebung eines Kindergeldbescheids, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächlichen Einkünfte/Bezüge von der Prognose abwichen.
• Für die Zulassung der Revision wegen Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung ist eine konkrete Darlegung der behaupteten Divergenz erforderlich.
• Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zugrunde legt; ein am Rande behandelter Gesichtspunkt genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Kindergeldfestsetzung nach §70 Abs.4 EStG a.F. bei fehlerhafter Prognose • § 70 Abs. 4 EStG a.F. erlaubt die Aufhebung eines Kindergeldbescheids, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächlichen Einkünfte/Bezüge von der Prognose abwichen. • Für die Zulassung der Revision wegen Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung ist eine konkrete Darlegung der behaupteten Divergenz erforderlich. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zugrunde legt; ein am Rande behandelter Gesichtspunkt genügt nicht. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre 1989 geborene Tochter für 2010 und legte eine Ausbildungsbescheinigung sowie eine Erklärung zu Werbungskosten vor. In der Erklärung wurden Fahrten zur Akademie in X angegeben; auf dem Vordruck war handschriftlich 6 Fahrten und für die Hin- und Rückfahrt 1.692 km vermerkt, wobei Formulierungen in Abschriften voneinander abwichen. Die Familienkasse rechnete für sechs Fahrten 6 x 1.692 km x 0,30 € an und ermittelte die Einkünfte der Tochter in einer Prognose, setzte Kindergeld fest und forderte später nach neuer Berechnung aufgrund geänderter Angaben Rückzahlung, weil der Grenzbetrag von 8.004 € überschritten sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab und hielt die Aufhebung des Bescheids nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. und die Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO für zulässig. Die Klägerin beantragte Nichtzulassung der Revision mit der Behauptung einer divergent zu entscheidenden Rechtsfrage und eines Verfahrensmangels. • Die Beschwerde ist unbegründet; der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, weil keine konkrete und erkennbare Divergenz zu anderen Entscheidungen geltend gemacht wurde. • Zur Begründung der Divergenz muss der Beschwerdeführer die abstrakten rechtserheblichen Sätze so bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar ist; bloße Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung genügt nicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). • Das FG hat angenommen, die Familienkasse habe auf Grundlage der eingereichten Erklärung geglaubt, es ließen sich sechs Fahrten belegen; tatsächlich seien es nur drei gewesen, sodass sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich gegenüber der Prognose geändert hätten und § 70 Abs. 4 EStG a.F. eine Änderung rechtfertige. • Die Klägerin verkennt, dass der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden wäre; die widersprüchlichen Abschriften der Erklärung und die Unklarheit der Angaben rechtfertigen keine andere Würdigung. • Die Rüge einer Überraschungsentscheidung greift nicht durch: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Urteil auf einem vorher nicht erörterten Gesichtspunkt beruht; hier war der maßgebliche Gesichtspunkt zumindest am Rande behandelt, und die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Beweise sie zusätzlich vorgelegt hätte. • Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor; die Zulassung der Revision deshalb nicht erforderlich. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht durfte die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. aufheben und das zuviel gezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurückfordern, weil sich die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge der Tochter nachträglich anders darstellten als in der Prognose angenommen. Eine zulassungsfähige Divergenz zur Rechtsprechung anderer Gerichte wurde nicht hinreichend dargetan, und ein Verfahrensmangel lag nicht vor. Damit bleibt die Entscheidung des FG bestehen und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.