Urteil
V R 9/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umsätze aus dem entgeltlichen Verkauf von Versicherungsbestätigungskarten können nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sein, wenn die Tätigkeit die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Versicherungsvermittlung erfüllt.
• Für die steuerbefreite Tätigkeit als Versicherungsmakler genügt eine Nachweis- und Kontaktaufnahmetätigkeit; die Verbindung zu Versicherer oder Versicherungsnehmer kann mittelbar über Dritte bestehen.
• Der Erwerb von Blanko-Deckungskarten von nichtversichernden Unternehmen und der Weiterverkauf an eigene oder fremde Prägestellen steht einer Anwendung der Steuerbefreiung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Verkauf von Deckungskarten als umsatzsteuerfreie Maklertätigkeit • Umsätze aus dem entgeltlichen Verkauf von Versicherungsbestätigungskarten können nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sein, wenn die Tätigkeit die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Versicherungsvermittlung erfüllt. • Für die steuerbefreite Tätigkeit als Versicherungsmakler genügt eine Nachweis- und Kontaktaufnahmetätigkeit; die Verbindung zu Versicherer oder Versicherungsnehmer kann mittelbar über Dritte bestehen. • Der Erwerb von Blanko-Deckungskarten von nichtversichernden Unternehmen und der Weiterverkauf an eigene oder fremde Prägestellen steht einer Anwendung der Steuerbefreiung nicht entgegen. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft eines Herstellers von Kfz-Kennzeichen, erwarb Blanko-Deckungskarten verschiedener Versicherer und verkaufte diese in den Streitjahren 2004–2008 an eigene sowie fremde Prägestellen und teils direkt an Endabnehmer. Die Deckungskarten enthielten Angebote auf Abschluss kurzfristiger Kfz-Haftpflichtversicherungen; die Klägerin nahm die Versicherungsangebote nicht selbst an. Die Endabnehmer bezahlten die auf der Karte ausgewiesene Prämie, die Margen der Zwischenhändler waren im Preis enthalten. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung; das Finanzgericht bestätigte dies. Die Klägerin rügte, sie sei als Versicherungsmakler tätig und daher nach § 4 Nr. 11 UStG steuerbefreit. • Rechtliche Grundlage ist § 4 Nr. 11 UStG in unionsrechtskonformer Auslegung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der MwSt-Richtlinie; danach sind Umsätze von Versicherungsmaklern steuerfrei. • Maßgeblich ist der Inhalt der Tätigkeit: Vermittlung liegt vor, wenn der Unternehmer Kunden sucht und Versicherer und Versicherungsnehmer zusammenbringt; dies kann durch Nachweis-, Kontaktaufnahme- oder Verhandlungstätigkeiten geschehen. • Die Vermittlungstätigkeit muss sich auf einzelne Geschäftsfälle beziehen und die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen; allgemeine unterstützende Leistungen ohne Vertragsbezug sind nicht befreit. • Die Klägerin erfüllte diese Anforderungen: Durch An- und Verkauf der Deckungskarten setzte sie eine entscheidende Ursache für den Abschluss der Kurzzeitversicherungen und stellte den Nachweis eines Versicherers sowie den Kontakt zu diesem her. • Eine unmittelbare vertragliche Verbindung zu Versicherern oder Versicherungsnehmern ist nicht erforderlich; eine mittelbare Verbindung über andere Unternehmer genügt nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung. • Der Umstand, dass die Klägerin die Karten nicht direkt von Versicherern erwarb und die Karten an fremde Prägestellen verkaufte, spricht nicht gegen die Einordnung als Maklertätigkeit. • Die Vorinstanzen haben diese rechtlichen Maßstäbe nicht zugrunde gelegt; daher ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage stattzugeben. Die Revision ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze aus Tätigkeit als Versicherungsmakler ausgeführt, sowohl beim Verkauf an eigene als auch an fremde Prägestellen. Entscheidend war, dass sie durch An- und Verkauf der Deckungskarten den Nachweis eines Versicherers erbrachte und damit Versicherer und Versicherungsnehmer zusammenbrachte; eine unmittelbare Verbindung zu diesen Parteien war nicht erforderlich. Folglich besteht für die betreffenden Umsätze keine Umsatzsteuerpflicht. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.