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Beschluss

V S 16/14 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §115 Abs.2 FGO. • Ein übergangener Sachantrag in der Urteilsform kann nicht über §115 Abs.2 Nr.3 FGO im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geheilt werden; vielmehr ist vorab ein Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag nach §§108,109 FGO zu stellen. • Ein erst kurz vor der Verhandlung vorgelegtes ärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit hinreichend konkret ausweisen, damit ein Terminverlegungsanspruch besteht. • Bei Zuschätzungen ist nur dann ein willkürlicher Fehler im Sinne der Zulassung zur Revision gegeben, wenn das Ergebnis objektiv unmöglich oder offensichtlich realitätsfremd ist.
Entscheidungsgründe
PKH für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt; keine Zulassungsgründe ersichtlich • Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §115 Abs.2 FGO. • Ein übergangener Sachantrag in der Urteilsform kann nicht über §115 Abs.2 Nr.3 FGO im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geheilt werden; vielmehr ist vorab ein Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag nach §§108,109 FGO zu stellen. • Ein erst kurz vor der Verhandlung vorgelegtes ärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit hinreichend konkret ausweisen, damit ein Terminverlegungsanspruch besteht. • Bei Zuschätzungen ist nur dann ein willkürlicher Fehler im Sinne der Zulassung zur Revision gegeben, wenn das Ergebnis objektiv unmöglich oder offensichtlich realitätsfremd ist. Der nicht vertretene Kläger hatte vor dem Finanzgericht Klage und Anträge wegen Umsatzsteuer 2007, Zinsen und Verspätungszuschlag erhoben. Das FG wies die Klage nach mündlicher Verhandlung am 8. April 2014 als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Innerhalb der Beschwerdefrist beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Er rügte u.a. dass ein weiterer Beklagter im Urteil nicht berücksichtigt sei, das FG Aufklärungs- und Anhörungsfehler begangen habe, seinen Verlegungsantrag trotz ärztlicher Bescheinigung vom 7. April 2014 abgelehnt habe, Befangenheitsanträge unberücksichtigt geblieben seien und die Umsatzsteuer willkürlich geschätzt worden sei. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen legte der Kläger vor. • Antrag auf PKH richtet sich nach §142 Abs.2 FGO i.V.m. §114 ZPO; PKH für Nichtzulassungsbeschwerde setzt zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §115 Abs.2 FGO voraus. • Bei summarischer Prüfung ergab sich kein Zulassungsgrund: weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungssachverhalt noch Verfahrensmangel sind erkennbar. • Das FG hat den Umstand, dass ein im Schriftsatz genannter Sachantrag gegen einen weiteren Beklagten nicht im Urteil behandelt wurde, nicht mit einem Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO beantwortet. Korrekt wäre zunächst ein Antrag nach §108/§109 FGO auf Berichtigung/Ergänzung gewesen, den der Kläger nicht gestellt hat. • Vorwürfe der Verletzung der Aufklärungspflicht (§76 Abs.1 FGO) und des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG, §96 Abs.2 FGO) sind unbegründet, weil das FG das wesentliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen hat; es muss sich nicht mit jedem Vortrag ausdrücklich auseinandersetzen. • Der kurzfristig eingereichte Verlegungsantrag samt ärztlicher Bescheinigung genügte nicht den Anforderungen; das Attest enthielt keine hinreichend konkrete Diagnose und zeigte keine Verhandlungsunfähigkeit für den folgenden Tag, sodass eine Terminverlegung nicht geboten war (§227 ZPO i.V.m. §155 FGO). • Das Ablehnungsgesuch gegen alle Berufsrichter war offensichtlich unbegründet; ein solcher Sammelantrag begründet keinen Befangenheitsgrund, sodass die Mitwirkung der Richter verfahrensfehlerfrei war (§41 ZPO i.V.m. §51 Abs.1 FGO). • Die Beanstandung der angeblich willkürlichen Schätzung der Umsatzsteuer vermag keinen Zulassungsgrund zu tragen. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit wegen objektiver Willkür liegt nur vor, wenn das Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich oder offensichtlich realitätsfremd ist; das FG hatte auf den äußeren Betriebsvergleich abgestellt und die Zuschätzung auf den Wareneinkauf mit dem unteren Richtwertsatz von 35% begründet, sodass dies nicht der Fall ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §115 Abs.2 FGO besteht nicht. Rechtsgehilfenpflichtverletzungen, Aufklärungs- oder Gehörsverstöße sowie eine willkürliche Schätzung sind nicht ersichtlich; der Kläger hat zudem verfahrensrechtlich nötige Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge unterlassen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei ergangen. Damit bleibt die Nichtzulassung der Revision bestehen und der PKH-Antrag wird abgelehnt.