Beschluss
V B 116/13
BFH, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein Betriebsprüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt und kann nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts sein.
• Ein Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO ist auch dann zulässig, wenn der Prüfungsbericht nicht fehlerfrei oder vollständig ist; entscheidend ist, dass der geprüfte Sachverhalt dargestellt wurde.
• § 157 Abs. 2 AO schließt eine selbständige Klage auf Änderung des Prüfungsberichts aus; aus § 204 AO folgt kein Anspruch auf konkrete Formulierung der Feststellungen im Prüfungsbericht.
Entscheidungsgründe
Betriebsprüfungsbericht kein Verwaltungsakt; keine Klage auf Berichtänderung • Ein Betriebsprüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt und kann nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts sein. • Ein Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO ist auch dann zulässig, wenn der Prüfungsbericht nicht fehlerfrei oder vollständig ist; entscheidend ist, dass der geprüfte Sachverhalt dargestellt wurde. • § 157 Abs. 2 AO schließt eine selbständige Klage auf Änderung des Prüfungsberichts aus; aus § 204 AO folgt kein Anspruch auf konkrete Formulierung der Feststellungen im Prüfungsbericht. Die Klägerin handelt mit X- und Z-Waren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt innergemeinschaftliche Lieferungen nicht als steuerfrei an und kürzte den Vorsteuerabzug. Die Klägerin beanstandete, der Prüfungsbericht enthalte keine ausreichenden Ausführungen zur handelsüblichen Bezeichnung nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG und verlangte die entsprechende Darstellung im Bericht. Kurz vor Berichtserlass stellte sie zudem einen Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO für Folgezeiträume. Mit Klage begehrte sie die Änderung des Prüfungsberichts, damit eine verbindliche Zusage möglich sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da der Antrag keinen vollstreckbaren Inhalt habe, der Bericht keine Verwaltungsaktsqualität besitze und wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für die Zusage. • Ein Prüfungsbericht ist vorbereitende Grundlage der Dienstentscheidung und nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet; somit ist er kein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO und nicht klagfähig. • § 157 Abs. 2 AO verhindert die Anfechtung der im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen in einem selbständigen Klageverfahren; der Prüfungsbericht gewährt rechtliches Gehör und dient als Grundlage für Steuerbescheide. • Für einen Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO reicht es aus, dass der streitige Sachverhalt Gegenstand der Prüfung war und im Bericht dargestellt ist; es ist nicht erforderlich, dass der Prüfungsbericht fehlerfrei oder vollständig ist. • Die Rechtsprechung des BFH hat diese Rechtsfragen geklärt; frühere Entscheide, die einen Anspruch auf konkrete Darstellung im Prüfungsbericht ableiten, begründen keinen Anspruch auf Eröffnung eines selbständigen Klageverfahrens zur Berichtänderung. • Folglich besteht kein Rechtsanspruch auf Änderung des Prüfungsberichts mit dem Ziel, eine verbindliche Zusage zu ermöglichen; ein solcher Antrag ist nicht geeignet, den Prüfungsbericht in ein Verwaltungsakt-ähnliches Rechtsinstitut zu verwandeln. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet; die Entscheidung des Finanzgerichts wird bestätigt. Die Klägerin kann nicht im Wege einer Verpflichtungsklage die Änderung des Betriebsprüfungsberichts verlangen, weil der Prüfungsbericht kein Verwaltungsakt ist und nach § 157 Abs. 2 AO die Feststellungen nicht in einem selbständigen Klageverfahren angefochten werden können. Ein Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO ist nicht davon abhängig, dass der Prüfungsbericht fehlerfrei oder vollständig ist; er setzt nur voraus, dass der geprüfte Sachverhalt dargestellt wurde. Damit blieb die Klage mangels zulässigem Klagegegenstand und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ohne Erfolg.