OffeneUrteileSuche
Urteil

X K 12/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. NV: Eine Verzögerungsrüge ist "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erhoben ist (Bestätigung der Rechtsprechung) . 2. NV: Ist die Verzögerungsrüge entgegen Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nicht fristgerecht erhoben, so sind alle Ansprüche zum Rügezeitpunkt präkludiert (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, NJW 2014, 1967) .
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Verzögerungsrüge ist "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erhoben ist (Bestätigung der Rechtsprechung) . 2. NV: Ist die Verzögerungsrüge entgegen Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nicht fristgerecht erhoben, so sind alle Ansprüche zum Rügezeitpunkt präkludiert (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, NJW 2014, 1967) . II. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Kläger haben entgegen Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG die Verzögerungsrüge nicht unverzüglich erhoben (1.). Damit sind alle etwaigen Ansprüche bis zum Rügezeitpunkt präkludiert (2.). Nach dem Rügezeitpunkt ist keine unangemessene Verzögerung eingetreten (3.). 1. Art. 1 ÜberlVfRSchG hat dem GVG den Siebzehnten Titel mit den §§ 198 bis 201 GVG angefügt. Nach der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG ist dieses Gesetz auch auf Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten (3. Dezember 2011) bereits anhängig waren. War ein solches anhängiges Verfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert, gilt die in § 198 Abs. 3 GVG vorgesehene Obliegenheit zur Erhebung einer Verzögerungsrüge mit der Maßgabe, dass diese "unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss" (Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG). In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum (Art. 23 Satz 3 ÜberlVfRSchG). Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.1.d cc) bereits entschieden hat, ist aufgrund der gebotenen normspezifischen Auslegung der Vorschrift der Begriff "unverzüglich" als Frist von drei Monaten zu verstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dieser Auffassung mit Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13 (Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 2014, 1967, unter II.1.c der Entscheidungsgründe) angeschlossen. Diese Frist hat die erst im April 2012 erhobene Verzögerungsrüge nicht mehr gewahrt. 2. Mangels fristgerechter Verzögerungsrüge steht den Klägern bis zum Rügezeitpunkt weder ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG noch ein Anspruch auf Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu. Die Frage, ob das Verfahren vor dem FG bis zu jenem Zeitpunkt bereits unangemessen i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG war, bedarf daher keiner Beantwortung. Zwar hatte der Senat mit Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Leitsatz 3 sowie unter III.7.b) entschieden, dass die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG auch dann möglich sei, wenn die Verzögerungsrüge fehlt oder ‑‑hier einschlägig‑‑ in den Übergangsfällen des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nicht rechtzeitig erhoben wurde. Indes hat zwischenzeitlich der BGH in NJW 2014, 1967 (Leitsatz 2 sowie unter II.1.d sowie II.2. der Entscheidungsgründe) erkannt, dass bei nicht unverzüglicher Verzögerungsrüge Ansprüche sowohl auf Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG als auch auf Feststellung unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert sind. Mit Rücksicht auf diese Entscheidung und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des BGH an und hält an seiner vormaligen Rechtsansicht im Anwendungsbereich des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nicht mehr fest. 3. Nach dem Rügezeitpunkt hat das FG das Verfahren ohne Verzug dem Abschluss zugeführt, so dass ein Entschädigungsanspruch gleich welcher Art bereits dem Grunde nach nicht besteht. Das FG hat in diesem Stadium alle Verfahrenshandlungen nahezu an dem Tag getroffen, an dem sie veranlasst und möglich waren. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken