Urteil
X K 9/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG entstandene Verzögerungen kann Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten nachgeholt wurde.
• Eine Verzögerungsrüge ist nach Art.23 Satz 2 ÜberlVfRSchG "unverzüglich" im Sinne des Senats in der Regel binnen drei Monaten zu erheben.
• Fehlt die unverzügliche Rüge, sind Ansprüche für die Zeit vor der wirksamen Rüge ausgeschlossen; für den Zeitraum ab wirksamer Rüge kann bei unangemessener Verfahrensdauer der Regelbetrag nach §198 Abs.2 GVG monatlich anteilig zugesprochen werden.
Entscheidungsgründe
Entschädigung wegen Verfahrensverzögerung: Wirkung der unverzüglichen Verzögerungsrüge nach ÜberlVfRSchG • Für vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG entstandene Verzögerungen kann Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten nachgeholt wurde. • Eine Verzögerungsrüge ist nach Art.23 Satz 2 ÜberlVfRSchG "unverzüglich" im Sinne des Senats in der Regel binnen drei Monaten zu erheben. • Fehlt die unverzügliche Rüge, sind Ansprüche für die Zeit vor der wirksamen Rüge ausgeschlossen; für den Zeitraum ab wirksamer Rüge kann bei unangemessener Verfahrensdauer der Regelbetrag nach §198 Abs.2 GVG monatlich anteilig zugesprochen werden. Die Klägerin, als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns, begehrt Entschädigung wegen der langen Dauer eines vor dem Hessischen Finanzgericht geführten Verfahrens (Klageeingang 10.11.2006, Urteil 19.03.2013, Zustellung 26.03.2013). E. war zuvor in einem Strafverfahren verhandelt worden, das der EGMR wegen Verfahrensdauer gerügt hatte; in Folge entstanden Anwaltskosten. Die Klägerin und E. machten diese Kosten in der Einkommensteuererklärung 1997 geltend; das Finanzamt erkannte sie nicht an. Nach erfolglosem Vorverfahren reichten Klägerin und E. am 10.11.2006 Klage ein. Das Verfahren ruhte lange; Anfragen der Prozessbevollmächtigten blieben formularmäßig beantwortet. Das ÜberlVfRSchG trat am 03.12.2011 in Kraft; die Parteien erhoben am 22.11.2011 eine vorsorgliche und am 04.06.2012 eine weitere Verzögerungsrüge. Die Klage auf Entschädigung wurde am 03.05.2013 erhoben. Der BFH hat über die Zulässigkeit und Berechtigung der Entschädigung entschieden. • Zulässigkeit: Klage wurde mehr als sechs Monate nach der letzten Verzögerungsrüge (04.06.2012) aber vor Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung erhoben; damit formell zulässig (§198 Abs.5 GVG). • Anwendbarkeit des ÜberlVfRSchG: Art.23 ÜberlVfRSchG macht das Gesetz auf bereits anhängige Verfahren anwendbar; für solche Verfahren verlangt Art.23 Satz 2 die unverzügliche Nachholung der Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten. • Unverzüglichkeit: Der Senat legt den Begriff "unverzüglich" im Sinne des Art.23 Satz 2 mit einem sachgerechten Zeitraum von etwa drei Monaten aus; die am 04.06.2012 erhobene Rüge liegt damit nicht mehr "unverzüglich" nach dem 03.12.2011. • Rechtsfolge der Fristversäumnis: Fehlt die unverzügliche Rüge, sind Ansprüche auf Feststellung oder Geldentschädigung für die Zeit vor der wirksamen Rüge ausgeschlossen; der Senat folgt zur Einheitlichkeit der obersten Bundesrechtsprechung dieser Auslegung. • Feststellung der Unangemessenheit: Für den Zeitraum ab der wirksamen Verzögerungsrüge (04.06.2012) bis zur Aufnahme der Verfahrensförderung (Dezember 2012) liegt eine unangemessene Verzögerung von sechs Monaten vor (§198 Abs.1 Satz2 GVG; Umstände des Einzelfalls: Schwierigkeit, Bedeutung, Verhalten der Beteiligten). • Bemessung der Entschädigung: §198 Abs.2 GVG vermutet einen Nichtvermögensnachteil; der Regelbetrag von 1.200 € je Jahr ist nicht unbillig und kann anteilig nach Monaten bemessen werden; hier 600 € für die Klägerin und 600 € für den verstorbenen E. (vererblich), insgesamt 1.200 €. • Zinsen: Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§288 Abs.1, 291 BGB. • Kosten: Kostenentscheidung nach §136 Abs.1 Satz1 FGO; die Klägerin obsiegt anteilig (1.200/8.400). Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Klägerin erhält als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns eine Entschädigung wegen der ab 04.06.2012 entstandenen unangemessenen Verfahrensverzögerung in Höhe von insgesamt 1.200 € (600 € für die Klägerin, 600 € für den Erblasser). Ansprüche für die Zeit vor dem 04.06.2012 sind ausgeschlossen, weil die Verzögerungsrüge nicht unverzüglich binnen der nach Art.23 ÜberlVfRSchG gebotenen Frist nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben wurde. Zinsen ab Rechtshängigkeit werden entsprechend der §§288 Abs.1, 291 BGB zugesprochen. Die Klägerin obsiegt damit anteilig (1/7 des beantragten Betrags) und trägt die Kosten entsprechend der Entscheidung.