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Urteil

VIII R 16/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Januar 2013 4 K 985/11 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Finanzgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Januar 2013 4 K 985/11 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Finanzgericht vorbehalten. II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zu Unrecht hat das FG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheids für das Streitjahr 2003 entschieden, ohne zuvor das Verfahren nach § 74 FGO bis zu einer gesonderten Feststellung der freiberuflichen Einkünfte des Klägers durch das dafür nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) zuständige Finanzamt auszusetzen. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen. 1. Nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO sind die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Wege gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festzustellen, wenn das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Denn das im Streitfall beklagte und für die Einkommensbesteuerung des Klägers als Wohnsitzfinanzamt zuständige FA (A-Stadt) ist nicht für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers zuständig. Vielmehr ist dies das für die Praxis in B-Stadt zuständige Finanzamt, weil der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit dort ‑‑wegen der dort erzielten höchsten Umsätze aus seiner steuerberatenden Tätigkeit‑‑ i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO "vorwiegend" ausübt (zur Maßgeblichkeit der Umsätze Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. Juni 1999 IV R 69/98, BFHE 189, 8, BStBl II 1999, 691). 2. Eine Heilung des Mangels nach § 127 AO kommt nicht in Betracht; denn die Verletzung der §§ 18, 19 AO in der gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO getroffenen Zuordnung ist ein nicht heilbarer Rechtsfehler (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 228/84, BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230). 3. Wegen der danach nachzuholenden gesonderten Feststellung, für die die Feststellungsverjährung nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO wegen Rechtshängigkeit des nicht festsetzungsverjährten angefochtenen Bescheids noch nicht eingetreten ist, wird die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses muss das Verfahren mit Blick auf die nachzuholende Feststellung nach § 74 FGO aussetzen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; BFH-Beschlüsse vom 3. August 2000 III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33; vom 13. Dezember 2011 X B 127/11, BFH/NV 2012, 601). Die Beachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens im Einkommensteuerveranlagungsverfahren hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört zu der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu wahrenden Grundordnung des Verfahrens (vgl. BFH-Urteile in BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580, und vom 19. Juli 1990 IV R 11/89, BFH/NV 1991, 649, sowie ‑‑zur gesonderten und einheitlichen Feststellung‑‑ BFH-Urteile vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156; vom 16. Dezember 2009 IV R 18/07, BFH/NV 2010, 1419). 4. Die nach Erlass des gesonderten Feststellungsbescheids vorzunehmende Änderung der angefochtenen Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr nach Maßgabe des § 175 AO wird sodann Gegenstand der Entscheidung des FG im zweiten Rechtsgang sein. 5. Bei dieser Sach– und Rechtslage ist es dem Senat verwehrt, zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, ob - der Kläger die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG für jede seiner drei Praxen im Umfang des Höchstbetrages nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG mit Blick darauf geltend machen kann, dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG nach der ausdrücklichen Auffassung sowohl des Gesetzgebers (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36; BFH-Beschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447, m.w.N.) nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist, und - im Streitfall die dafür erforderliche Selbständigkeit der drei Praxen gegeben ist. Denn zum einen hat über diese Frage das im Streitverfahren nicht beteiligte Finanzamt C im Rahmen seiner Feststellung der gesonderten Besteuerungsgrundlagen zu den freiberuflichen Einkünften des Klägers zu entscheiden. Zum anderen ist diese zu treffende Entscheidung vom Kläger ggf. als Grundlagenbescheid in einem gesonderten Verfahren und damit nicht im Rahmen des anhängigen Rechtsschutzverfahrens gegen den Einkommensteueränderungsbescheid anzufechten. 6. Die Kostenentscheidung ist dem FG vorbehalten (§ 143 Abs. 2 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken