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Urteil

V R 16/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erbringt der Unternehmer den Belegnachweis bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht und ergänzt er den Buchnachweis rechtzeitig durch buchmäßige Vermerke, sind die Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG als steuerfrei zu behandeln. • Zur Führung des Buchnachweises i.S. von § 13 UStDV genügt die Verbuchung der Ausfuhrlieferungen auf einem gesonderten Konto unter Bezug auf die jeweilige Rechnungsnummer; ein gesondertes Warenausgangsbuch oder die generelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist nicht Voraussetzung. • Die Vermutung des Vorliegens der Steuerbefreiung bei vorliegendem Beleg- und Buchnachweis entfällt nur bei unzutreffenden Angaben oder berechtigten Zweifeln, die der Unternehmer nicht ausräumt. • Nachweiskorrekturen oder -ergänzungen sind bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beim FG möglich; ein Verschulden des Unternehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Beleg- und Buchnachweis für steuerfreie Ausfuhrlieferungen ausreichend durch Rechnungsanlagen und Kontoverbuchung • Erbringt der Unternehmer den Belegnachweis bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht und ergänzt er den Buchnachweis rechtzeitig durch buchmäßige Vermerke, sind die Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG als steuerfrei zu behandeln. • Zur Führung des Buchnachweises i.S. von § 13 UStDV genügt die Verbuchung der Ausfuhrlieferungen auf einem gesonderten Konto unter Bezug auf die jeweilige Rechnungsnummer; ein gesondertes Warenausgangsbuch oder die generelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist nicht Voraussetzung. • Die Vermutung des Vorliegens der Steuerbefreiung bei vorliegendem Beleg- und Buchnachweis entfällt nur bei unzutreffenden Angaben oder berechtigten Zweifeln, die der Unternehmer nicht ausräumt. • Nachweiskorrekturen oder -ergänzungen sind bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beim FG möglich; ein Verschulden des Unternehmers ist hierfür nicht erforderlich. Die Klägerin lieferte Waren ins Ausland und behandelte die Lieferungen als nach § 6 UStG steuerfrei. In der Buchführung verbuchte sie die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummern. Das Finanzamt hielt Beleg- und Buchnachweis für nicht erbracht und änderte die Steuerfestsetzungen für 2007 und 2008. Das Finanzgericht gab der Klage statt: Die Klägerin habe vor Prozessende zu den Rechnungen Anlagen erstellt, die Menge und Art der Waren ausreichend spezifizierten, und damit den Belegnachweis erbracht. Der Buchnachweis sei durch die separate Kontoverbuchung mit Rechnungsbezugsangabe geführt und rechtzeitig ergänzt worden. Das Finanzamt revidierte dies mit der Auffassung, Sammelbezeichnungen reichten nicht, und monierte fehlendes Warenausgangsbuch sowie mangelnde Ordnungsmäßigkeit. Die Revision des Finanzamts wurde vom BFH geprüft. • Rechtliche Grundlage sind § 4 Nr.1 Buchst. a, § 6 UStG sowie § 6 Abs.4 i.V.m. §§ 8 ff. UStDV und § 13 UStDV; unionsrechtlich gestützt auf Art.146 und Art.131 MwStSystRL. • Der Unternehmer hat Beleg- und Buchnachweis zu führen; der Belegnachweis kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erbracht werden, der Buchnachweis grundsätzlich bis zur Abgabe der Voranmeldung, Korrekturen aber bis zur Schlussverhandlung möglich. • Das FG hat festzustellen, dass die Klägerin durch vorgelegte Anlagen zu den Rechnungen den Belegnachweis erbracht hat; diese tatsächliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Der Buchnachweis i.S. des § 13 UStDV ist hier durch die Verbuchung auf einem separaten Konto unter Bezug auf die jeweilige Rechnungsnummer ausreichend; es kommt nicht darauf an, ob ein Warenausgangsbuch geführt wurde oder die Buchführung insgesamt als ordnungsmäßig zu qualifizieren ist. • Liegt Beleg- und Buchnachweis vor, gilt die Vermutung der Steuerbefreiung; sie entfällt nur bei unzutreffenden Angaben oder berechtigten, nicht ausgeräumten Zweifeln. • Das Finanzamt hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel vorgetragen; Verfahrensrügen des Finanzamts sind unzulässig, weil nicht hinreichend substantiiert. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet und zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin den Beleg- und Buchnachweis erbracht und damit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 UStG erfüllt hat. Die ergänzenden Anlagen zu den Rechnungen, die vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erstellt wurden, genügten für den Belegnachweis; der Buchnachweis war durch die separate Kontoverbuchung mit Rechnungsbezug erfüllt. Das Finanzamt hat keine zureichenden Gründe oder Belege vorgetragen, die berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Nachweisangaben begründen würden. Damit bleibt es bei der steuerfreien Behandlung der Ausfuhrlieferungen für die Streitjahre.