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Beschluss

VII B 12/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils nach § 116 Abs. 3 FGO begründet werden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nur möglich, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten schließt Wiedereinsetzung aus. • Die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört nicht zu den üblichen, leicht zu berechnenden Fristen, deren Überwachung ohne weiteres an Fachangestellte delegiert werden kann; der Prozessbevollmächtigte hat eigenverantwortlich die Fristprüfung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Verspätete Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde — keine Wiedereinsetzung • Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils nach § 116 Abs. 3 FGO begründet werden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nur möglich, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten schließt Wiedereinsetzung aus. • Die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört nicht zu den üblichen, leicht zu berechnenden Fristen, deren Überwachung ohne weiteres an Fachangestellte delegiert werden kann; der Prozessbevollmächtigte hat eigenverantwortlich die Fristprüfung vorzunehmen. Die Klägerin handelt mit Energieerzeugnissen. Nach Außenprüfung setzte das Hauptzollamt für eine Fehlmenge Biokraftstoffquote und Ausgleichsabgabe fest. Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte die Klägerin fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein; die Begründung der Beschwerde ging jedoch am 20.02.2014 beim BFH ein, zwei Tage nach Ablauf der zweimonatigen Frist. Der Prozessbevollmächtigte beantragte Wiedereinsetzung und führte ein Büroversehen durch eine erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte an, die Fristen kontrolliere und nach dem Kanzleihandbuch arbeite. Die Kanzleimitarbeiterin versicherte, Fristen sowohl handschriftlich als auch elektronisch geführt zu haben. Das Hauptzollamt hielt dem entgegen, der Anwalt hätte die Frist selbst prüfen müssen. • Die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO und lief hier am 18.02.2014 ab; die am 20.02.2014 eingegangene Begründung war verspätet, weshalb die Beschwerde unzulässig ist. • Wiedereinsetzung nach § 56 FGO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte und innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses substantiiert und glaubhaft dargetan wird; jedes Verschulden des Prozessbevollmächtigten schließt Wiedereinsetzung aus (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehört die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu den üblichen, leicht zu berechnenden Fristen, deren Überwachung ohne Weiteres an Fachkräfte delegiert werden kann; der Prozessbevollmächtigte muss eigenverantwortlich prüfen, ob die Frist zutreffend notiert ist. • Die vorgetragenen Kanzleiorganisationsmaßnahmen und die Aussage der Fachangestellten genügen nicht, um das Verschulden des Prozessbevollmächtigten auszuschließen. Die Akte mit dem Zustellungsdatum hätte bei ordnungsgemäßer Übergabe der Handakte vorhanden sein müssen; der Anwalt hat die Fristprüfung unterlassen und damit eigenes Verschulden verursacht. • Mangels Verschuldensfreiheit ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet; die Beschwerde bleibt unzulässig und abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung verspätet einging. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Prozessbevollmächtigte die Frist eigenverantwortlich zu prüfen hatte und ihn eigenes Verschulden an der Versäumung trifft. Die vorgelegten organisatorischen Maßnahmen und die Arbeit der Rechtsanwaltsfachangestellten entlasten den Anwalt nicht. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts wirksam und die Klägerin unterliegt. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Gegenpartei nach § 135 Abs. 2 FGO.