Beschluss
VII B 99/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids überwiegt.
• Bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell ist der Vorsteuerabzug zu versagen; dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH und gilt unabhängig von einer ausdrücklichen nationalen Regelung.
• Eine Haftung nach §71 AO ist keine Sanktion, sondern dient dem schadenersatzähnlichen Ausgleich und bleibt auch bei möglicher späterer Inanspruchnahme weiterer Gesamtschuldner nach §25d UStG unberührt.
• Das Finanzamt darf bei Ausübung seines Ermittlungs- und Auswahlermessens auch auf vorläufige Ermittlungsberichte und strafgerichtliche Erkenntnisse abstellen; ein fehlender Schlussbericht der Steuerfahndung rechtfertigt nicht die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids.
• Ein etwaiges Mitverschulden der Finanzbehörde ist nur in besonderen Fällen bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen; hiervon war aufgrund der Verurteilung und der Umstände des Falls nicht auszugehen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Geschäftsführers bei Einbindung in Umsatzsteuerkarussell; Versagung des Vorsteuerabzugs • Zur Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids überwiegt. • Bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell ist der Vorsteuerabzug zu versagen; dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH und gilt unabhängig von einer ausdrücklichen nationalen Regelung. • Eine Haftung nach §71 AO ist keine Sanktion, sondern dient dem schadenersatzähnlichen Ausgleich und bleibt auch bei möglicher späterer Inanspruchnahme weiterer Gesamtschuldner nach §25d UStG unberührt. • Das Finanzamt darf bei Ausübung seines Ermittlungs- und Auswahlermessens auch auf vorläufige Ermittlungsberichte und strafgerichtliche Erkenntnisse abstellen; ein fehlender Schlussbericht der Steuerfahndung rechtfertigt nicht die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids. • Ein etwaiges Mitverschulden der Finanzbehörde ist nur in besonderen Fällen bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen; hiervon war aufgrund der Verurteilung und der Umstände des Falls nicht auszugehen. Der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH, die außerbörslich mit Emissionszertifikaten handelte, wurde nach §71 AO wegen Umsatzsteuerschulden der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Das Finanzamt begründete die Haftung damit, dass der Geschäftsführer wissentlich oder zumindest mit Kennenmüssen in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sei und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung November 2009 unberechtigte Vorsteuer geltend gemacht worden sei. Das Finanzgericht lehnte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab und stellte fest, die GmbH habe umsatzsteuerbare sonstige Leistungen erbracht, der Vorsteuerabzug sei jedoch wegen Kennenmüssens zu versagen. Der Beschwerdeführer rügte u.a. Gehörsverletzung, fehlerhafte Rechtsanwendung, die Nichtberücksichtigung des §25d UStG und verlangte AdV; er wies auf Verfahrensmängel und unzureichende Würdigung von Indizien hin. Das Finanzamt stützte den Haftungsbescheid auf Ermittlungsberichte und die Verurteilung des Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung. Der Bundesfinanzhof prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids und die Anträge auf AdV und PKH. • Die Beschwerde ist nach §128 Abs.3 FGO nicht begründet; bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. • Zur Aussetzung der Vollziehung: Erforderlich sind gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe; solche liegen hier nicht vor. • Die Versagung des Vorsteuerabzugs folgt aus der Rspr. des EuGH: Bei objektiven Umständen, die erkennen lassen, dass der Erwerb in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war und der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, ist der Vorsteuerabzug zu verweigern. • Eine nationale gesetzliche Regelung für den Versagungsgrund ist nicht erforderlich; der Grundsatz, dass missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerrechts unzulässig ist, ist unmittelbar anzuwenden. • §71 AO ist eine Haftungsnorm zur Kompensation des tatsächlichen Steuerschadens; hypothetische Inanspruchnahmen weiterer Gesamtschuldner (§25d UStG) und mögliche Überkompensation sind bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des Haftungsbescheids unerheblich. • Das Finanzamt durfte bereits auf Zwischen- und vorläufige Ermittlungsberichte sowie auf die rechtskräftige Verurteilung des Geschäftsführers abstellen; ein fehlender Schlussbericht der Steuerfahndung begründet keine Rechtswidrigkeit. • Ein behauptetes Mitverschulden der Finanzbehörde rechtfertigt keine andere Ermessensausübung, weil keine grobe Pflichtverletzung oder besondere Umstände vorliegen; die Einsprüche gegen die Steuerbescheide wurden zudem wirksam zurückgenommen. • Die Beweismittel und Indizien (u.a. ungewöhnliche Preisgestaltung, unzureichende Preisverhandlungen, Planungen zur Nutzung von Mitgliedstaaten ohne Reverse-Charge) rechtfertigen das Kennenmüssen des Geschäftsführers; daher besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung. Die Beschwerde gegen die Versagung der Aussetzung der Vollziehung ist zurückzuweisen; der Haftungsbescheid nach §71 AO bleibt in Vollzug. Der BFH bestätigt, dass bei Vorliegen objektiver Indizien für die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell und bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Geschäftsführers der Vorsteuerabzug zu versagen ist und die hieraus folgende Haftung des Geschäftsführers rechtmäßig bemessen ist. Ein Fehlen eines Schlussberichts der Steuerfahndung, mögliche spätere Inanspruchnahmen anderer Haftungsschuldner nach §25d UStG oder Hinweise auf ein Mitverschulden der Finanzbehörde führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Gründe für eine Aussetzung wegen unbilliger Härte oder für Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht ersichtlich; die Beschwerde wird daher abgewiesen.