Urteil
V R 48/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• §55 Abs.4 InsO bestimmt Masseverbindlichkeiten nach den rechtlichen Befugnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters.
• Bei umsatzsteuerlichen Verbindlichkeiten ist auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen, nicht auf die Leistungserbringung.
• Wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zustimmungsvorbehalt und das Recht zum Forderungseinzug eingeräumt, können sowohl bereits vor Bestellung als auch danach entstandene Entgelte uneinbringlich werden und zu Berichtigungen nach §17 UStG führen.
• Bei Vereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter entsteht eine zweite Berichtigung, die bei der Ermittlung der Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.4 InsO zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Masseverbindlichkeit bei Umsatzsteuer: Entgeltvereinnahmung und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters • §55 Abs.4 InsO bestimmt Masseverbindlichkeiten nach den rechtlichen Befugnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters. • Bei umsatzsteuerlichen Verbindlichkeiten ist auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen, nicht auf die Leistungserbringung. • Wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zustimmungsvorbehalt und das Recht zum Forderungseinzug eingeräumt, können sowohl bereits vor Bestellung als auch danach entstandene Entgelte uneinbringlich werden und zu Berichtigungen nach §17 UStG führen. • Bei Vereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter entsteht eine zweite Berichtigung, die bei der Ermittlung der Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.4 InsO zu berücksichtigen ist. Insolvenzverwalter des Klägers wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter einer KG bestellt, die Speditionsleistungen erbrach. Das Insolvenzgericht ordnete Zustimmungsvorbehalt und ermächtigte den Verwalter zum Forderungseinzug; die KG stellte Betrieb Ende 2011 ein und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Für Oktober und November 2011 hatte die KG Umsatzsteuervoranmeldungen mit Steueransprüchen eingereicht; das Finanzamt erließ daraufhin Vorauszahlungsbescheide unter Verwendung einer zweiten Steuernummer. Der Kläger legte Einspruch ein; das FA änderte einen Bescheid und wies den Einspruch später als unbegründet zurück. Streitgegenstand ist, ob die vom Schuldner nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten oder geänderten Umsatzsteuerschulden nach §55 Abs.4 InsO Masseverbindlichkeiten sind. Der Kläger hält eine bloße Zustimmung zur Fortführung nicht für ausreichend; das FA beruft sich auf Sicherung des Fiskus und die Befugnis des Verwalters zum Forderungseinzug. • Anwendungsbereich §55 Abs.4 InsO: Die Vorschrift erweitert Tatbestände für Masseverbindlichkeiten, ist aber auf die rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters zu beziehen. • Rechtliche Befugnisse maßgeblich: Nicht jede tatsächliche oder faktische Zustimmung des Verwalters reicht; maßgeblich ist, welche Befugnisse übertragen wurden (z.B. Einziehungsbefugnis, Zustimmungsvorbehalt). • Entgeltvereinnahmung als Kriterium: Bei umsatzsteuerlichen Verbindlichkeiten ist auf die Vereinnahmung der Entgelte durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen, gleichgültig ob Besteuerung nach Soll oder Ist erfolgt. • Uneinbringlichkeit und Berichtigung nach §17 UStG: Durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und Einziehungsrecht werden Entgeltansprüche uneinbringlich; dies begründet eine erste Berichtigung nach §17 Abs.2 Nr.1 UStG. • Zweite Berichtigung bei Vereinnahmung: Vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter zuvor als uneinbringlich angesehene Entgelte, führt dies zu einer zweiten Berichtigung nach §17 Abs.2 Nr.1 Satz2 UStG; diese zweite Berichtigung ist bei der Berechnung der Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.4 InsO zu berücksichtigen. • Keine Beschränkung auf bestimmte Leistungsarten: §55 Abs.4 InsO darf nicht nur auf Lieferungen beschränkt werden; eine Differenzierung zwischen Handels- und Dienstleistungsunternehmen wäre willkürlich und verfassungsrechtlich bedenklich. • Verwaltungsakt und Festsetzung: Das Finanzamt darf den sich als Masseverbindlichkeit ergebenden Umsatzsteueranspruch auch durch Steuerbescheid festsetzen; bereits vor der Eröffnung ergangene Vorauszahlungsbescheide müssen durch Korrektur um den Masseanteil berücksichtigt werden. • Europarechtliche Vereinbarkeit: Die nationale Regelung zur Berichtigung bei Uneinbringlichkeit steht mit Art.90 MwStSystRL im Einklang und bleibt im mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat stellt klar, dass für die Anwendung des §55 Abs.4 InsO die rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich sind: Sind Zustimmungsvorbehalt und Einziehungsbefugnis angeordnet, können Entgelte sowohl vor als auch nach der Bestellung uneinbringlich werden und zu Berichtigungen nach §17 UStG führen. Vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter solche Entgelte, entsteht eine weitere Berichtigung, die bei der Ermittlung der Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht hat in der nächsten Instanz daher zu prüfen, in welcher Höhe die Umsatzsteueransprüche entstanden sind, welche Beträge als masseverbindlich anzusehen sind und wie sich etwaige zweite Berichtigungen durch Vereinnahmung auf die Festsetzung auswirken.