Beschluss
X B 94/14
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Eine Beschwerde gegen eine nach § 138 FGO vom FG getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft. 2. NV: Statthafter Rechtsbehelf gegen eine überraschende Kostenentscheidung ist die Anhörungsrüge nach § 133a FGO. 3. NV: Die Umdeutung eines von einem Prozessbevollmächtigten erhobenen und ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Anhörungsrüge ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsbehelf nicht mit einer Gehörsverletzung des FG, sondern mit materiell-rechtlichen Erwägungen begründet wird.
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Beschwerde gegen eine nach § 138 FGO vom FG getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft. 2. NV: Statthafter Rechtsbehelf gegen eine überraschende Kostenentscheidung ist die Anhörungsrüge nach § 133a FGO. 3. NV: Die Umdeutung eines von einem Prozessbevollmächtigten erhobenen und ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Anhörungsrüge ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsbehelf nicht mit einer Gehörsverletzung des FG, sondern mit materiell-rechtlichen Erwägungen begründet wird. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, weil gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist (ausführlich hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). Zwar käme als statthafter Rechtsbehelf gegen eine überraschende Kostenentscheidung grundsätzlich die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) in Betracht. Bei einem von einem Prozessbevollmächtigten erhobenen Rechtsbehelf, der ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnet wird, ist eine Umdeutung jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2014 XI B 140/13, BFH/NV 2014, 879, Rz 15 ff.). Hinzu kommt, dass die Antragsteller ihre "Beschwerde" nicht mit einer Gehörsverletzung des FG, sondern mit materiell-rechtlichen Erwägungen ("trifft die Ursache den Antragsteller nicht") begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken