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Beschluss

I B 197/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Beschwerdebegründung die in §115 Abs.2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe nicht schlüssig darlegt. • Die Mandatsniederlegung der Prozessbevollmächtigten macht bereits erbrachte Prozesshandlungen nicht unwirksam; die Vertretungspflicht beim BFH wirkt dabei ergänzend. • Revisionszulassung kann auch daran scheitern, dass das Finanzgericht zusätzlich zur materiellen Rechtsfrage eine prozessuale Unzuständigkeit des Finanzamts festgestellt hat und diese Unzuständigkeit in der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen wurde.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Begründung • Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Beschwerdebegründung die in §115 Abs.2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe nicht schlüssig darlegt. • Die Mandatsniederlegung der Prozessbevollmächtigten macht bereits erbrachte Prozesshandlungen nicht unwirksam; die Vertretungspflicht beim BFH wirkt dabei ergänzend. • Revisionszulassung kann auch daran scheitern, dass das Finanzgericht zusätzlich zur materiellen Rechtsfrage eine prozessuale Unzuständigkeit des Finanzamts festgestellt hat und diese Unzuständigkeit in der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen wurde. Der Kläger begehrte Feststellung negativer Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2003–2005, in denen er in Deutschland im öffentlichen Dienst tätig war. Das Finanzamt lehnte die begehrte Feststellung ab, weil der Kläger seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt und in Deutschland keine Betriebsstätte für seine schriftstellerische Tätigkeit unterhalten habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab und versagte die Zulassung der Revision. Der Kläger legte nach Einreichung der Beschwerdebegründung eine neue Mandatsniederlegung seiner Bevollmächtigten mit, die jedoch die Wirksamkeit vorheriger Prozesshandlungen nicht berührt. Der Kläger rügte daraufhin die Nichtzulassung der Revision beim BFH. • Die Beschwerde wurde verworfen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO i.V.m. §115 Abs.2 FGO nicht genügte. • Die Mandatsniederlegung der Prozessbevollmächtigten wirkt nicht rückwirkend; bereits erfolgte Prozesshandlungen bleiben wirksam, zumal beim BFH Vertretungszwang besteht (§62 Abs.4 FGO). • Das Finanzgericht hat die Klage nicht nur mit der materiellen Begründung des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte abgelehnt, sondern zusätzlich darauf abgestellt, dass das beklagte Finanzamt örtlich nicht zuständig ist; diese prozessuale Begründung hätte in der Beschwerde gesondert und schlüssig angegriffen werden müssen. • Die Beschwerdebegründung enthielt dagegen nur die pauschale Nichtteilnahme an der Bewertung des FG, ohne einen der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe schlüssig darzulegen. • Mangels genügender Darlegung verzichtet der Senat auf eine ausführlichere Begründung des Beschlusses (§116 Abs.5 Satz2 FGO). • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde wird verworfen, weil die Begründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO nicht schlüssig darlegt. Die Mandatsniederlegung der Bevollmächtigten ändert nichts an der Wirksamkeit bereits vorgenommener Prozesshandlungen; Vertretungszwang beim BFH wirkt ergänzend. Da das Finanzgericht die Klage sowohl mit materiellen Gründen (fehlende Betriebsstätte) als auch mit prozessualer Unzuständigkeit des Finanzamts abgelehnt hat, hätte der Kläger zumindest einen der in §115 Abs.2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe auch gegen die Zuständigkeitsentscheidung konkret darlegen müssen. Mangels solcher Substantiierung ist die Beschwerde unbegründet und die Kostenentscheidung erfolgt nach §135 Abs.2 FGO.