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Beschluss

V S 28/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Eine juristische Person hat ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Die Bewilligungsvoraussetzungen kann sie individuell in vereinfachter Form darlegen, ohne das amtliche Formular i.S. der PKHFV verwenden zu müssen .
Entscheidungsgründe
NV: Eine juristische Person hat ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Die Bewilligungsvoraussetzungen kann sie individuell in vereinfachter Form darlegen, ohne das amtliche Formular i.S. der PKHFV verwenden zu müssen . II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen. 1. Der von der Klägerin selbst gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung ‑‑ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)‑‑ kein Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381, unter II.1., m.w.N.). 2. Der Antrag auf PKH ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Nur wenn diese Voraussetzungen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt werden und erfüllt sind, kann dem Kläger wegen Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. Bundessozialgericht vom 14. November 2000 B 7 AL 136/00 B, juris, Rz 4 f.). b) Diesen Anforderungen ist die Klägerin bis zum Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist am 18. September 2014 nicht nachgekommen. Es fehlt an einer Erklärung i.S. von § 117 Abs. 2 i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach hat die Klägerin als juristische Person ihrem Antrag auf Bewilligung von PKH eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Dabei ist sie berechtigt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH individuell in vereinfachter Form darzulegen, ohne das amtliche Formular verwenden zu müssen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung verpflichtet nur natürliche Personen zur Nutzung des Formulars). Die bloße Behauptung der Mittellosigkeit genügt indes nicht einmal den Anforderungen an eine vereinfachte Darlegung. Zudem fehlt es an Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ‑‑hier der Gesellschafter der Klägerin‑‑ über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinem Interesse zuwiderlaufen könnte. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken