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Urteil

VIII R 8/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegene Büroräume sind grundsätzlich als häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu qualifizieren, wenn sie in die häusliche Sphäre eingebunden sind. • Die steuerliche Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (Höchstbetrag 1.250 €) gilt auch, wenn die Räume von einer Personengesellschaft gemietet und dem Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen überlassen werden; maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters. • Ein häusliches Arbeitszimmer fällt nicht aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung allein wegen gelegentlicher Kundengespräche, eines separaten Zugangs oder stundenweiser Hilfe durch Familienfremde; intensive und dauerhafte Publikumsnutzung oder andauernde Beschäftigung familienfremder Personen sind entscheidend. • Der unbeschränkte Abzug ist nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet; dafür ist der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer bei Gesellschaftern (Höchstbetrag gilt) • Aufwendungen für in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegene Büroräume sind grundsätzlich als häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu qualifizieren, wenn sie in die häusliche Sphäre eingebunden sind. • Die steuerliche Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (Höchstbetrag 1.250 €) gilt auch, wenn die Räume von einer Personengesellschaft gemietet und dem Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen überlassen werden; maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters. • Ein häusliches Arbeitszimmer fällt nicht aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung allein wegen gelegentlicher Kundengespräche, eines separaten Zugangs oder stundenweiser Hilfe durch Familienfremde; intensive und dauerhafte Publikumsnutzung oder andauernde Beschäftigung familienfremder Personen sind entscheidend. • Der unbeschränkte Abzug ist nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet; dafür ist der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich. Der Kläger ist zu 50 % Gesellschafter einer GbR, die ein Ingenieurbüro betreibt. Die GbR unterhält ein Hauptbüro; darüber hinaus nutzte der Kläger 45 qm im Keller seines selbstgenutzten Einfamilienhauses als Büro mit separatem Eingang, Empfangsmöglichkeit, Besprechungs- und Archivraum. Die GbR mietete das Büro vom Kläger; Miete wurde als Betriebsausgabe der GbR und als Sonderbetriebseinnahme des Klägers erklärt. Das Finanzamt erkannte Arbeitszimmeraufwendungen nur mit je 1.250 € an und versagte einen höheren Abzug mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Das FG bestätigte die Bescheide; der Kläger rügte, die Räume seien gesondert gewerblich genutzt, es finde Publikumsverkehr statt und es sei ein betriebliches Interesse der GbR gegeben. • Anwendbare Norm: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter den dort genannten Voraussetzungen abziehbar; die Höhe ist grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt, unbeschränkter Abzug nur bei Mittelpunkt der Tätigkeit. • Begriff und Typus: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist von der Rechtsprechung entwickelt und dient der Abgrenzung betrieblicher Aufwendungen von privat zuordenbaren Kosten; Räume im selbstgenutzten Wohnhaus gelten regelmäßig als häusliches Arbeitszimmer, es sei denn, die häusliche Einbindung wird durch besondere Umstände aufgehoben. • Einzelfallwürdigung: Die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer ist anhand aller Umstände vorzunehmen; Übergangsformen sind möglich und erfordern wertende Gesamtwürdigung durch die Tatsacheninstanz. • Publikumsverkehr und Hilfekräfte: Gelegentliche Kundengespräche oder stundenweise Hilfe durch eine nicht dauerhafte familienfremde Arbeitskraft führen nicht zum Herausfallen aus dem Anwendungsbereich; ausschlaggebend ist intensiver, dauerhafter Publikumsverkehr oder andauernde Beschäftigung fremder Personen. • Mittelpunkt der Tätigkeit: Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet, ist nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen; zeitliches Gewicht ist nur indiziell. • Anwendung auf den Fall: Das FG hat verbindlich festgestellt, dass die Räume in die häusliche Sphäre eingebunden und nur büromäßig genutzt wurden, dass kein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr bestand und nur gelegentliche Besprechungen sowie gelegentliche Sekretariatsarbeiten stattfanden. Ferner ergab die Gesamtwürdigung, dass die wesentlichen und prägenden Leistungen des Klägers überwiegend im Hauptbüro der GbR und im Außendienst erbracht wurden, sodass das häusliche Büro nicht Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist. • Sonderbetriebsvermögen: Die Verhältnisse ändern sich nicht dadurch, dass die GbR mietvertraglich nutzte und Mietzahlungen in den Gewinnermittlungen erfasst wurden; die Abzugsbeschränkung gilt auch bei Nutzung im Rahmen einer Personengesellschaft und ist nach den persönlichen Verhältnissen des Gesellschafters zu beurteilen. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; die FG-Entscheidung bleibt bestehen. Das Finanzamt durfte die Arbeitszimmeraufwendungen des Klägers über den Betrag von jeweils 1.250 € hinaus nicht als Sonderbetriebsausgaben anerkennen, weil die Räume in die häusliche Sphäre eingebunden waren, kein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr vorlag und das häusliche Büro nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Klägers bildete. Die Beschränkung des Abzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt auch für im Rahmen einer GbR genutzte und vermietete Räume; maßgeblich sind die persönlichen Nutzungsumstände des Gesellschafters. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.