Beschluss
X B 38/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erläuterungen in einem Einkommensteuerbescheid, die zur Nichtabgabe von Steuererklärungen auffordern, stellen nicht ohne Weiteres einen Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO dar.
• Ein Vertrauenstatbestand aus einer solchen Erläuterung setzt substantiierten Vortrag des Steuerpflichtigen über getätigte dispositive Maßnahmen und vernichtete oder nicht mehr beschaffbare Nachweise voraus.
• Änderungen der gesetzlichen Rechtslage (hier: AltEinkG) können ein bestehendes Vertrauensschutzverhältnis aufheben; Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtslage ist grundsätzlich nicht geschützt.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 115 Abs. 2 FGO nur bei Vorliegen abschließend genannter Zulassungsgründe zu prüfen; reine Revisionserörterungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung für Vertrauenstatbestand aus Erläuterung des Steuerbescheids • Erläuterungen in einem Einkommensteuerbescheid, die zur Nichtabgabe von Steuererklärungen auffordern, stellen nicht ohne Weiteres einen Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO dar. • Ein Vertrauenstatbestand aus einer solchen Erläuterung setzt substantiierten Vortrag des Steuerpflichtigen über getätigte dispositive Maßnahmen und vernichtete oder nicht mehr beschaffbare Nachweise voraus. • Änderungen der gesetzlichen Rechtslage (hier: AltEinkG) können ein bestehendes Vertrauensschutzverhältnis aufheben; Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtslage ist grundsätzlich nicht geschützt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 115 Abs. 2 FGO nur bei Vorliegen abschließend genannter Zulassungsgründe zu prüfen; reine Revisionserörterungen genügen nicht. Die Kläger sind Eheleute, die für 2010 Renten der Basisversorgung bezogen; die Klägerin erhielt zusätzlich Versorgungsbezüge. Im Einkommensteuerbescheid 2000 enthielt das Finanzamt eine hervorgehobene Erläuterung, wonach die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ab 2001 entfallen könne, wenn sich die Verhältnisse nicht gravierend änderten. Die Kläger stellten daraufhin keine Erklärungen mehr ab. 2012 forderte das Finanzamt sie zur Abgabe der Erklärung für 2010 auf; die Kläger beriefen sich auf die frühere Erläuterung und behaupteten Vertrauensschutz sowie Vernichtung steuerrelevanter Unterlagen. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Steuer fest; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Kläger beantragten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Willkür. • Prüfungsumfang der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 115 Abs. 2 FGO abschließend; umfangreiche materiell-rechtliche Rügen sind insoweit unbeachtlich. • Die von den Klägern gerügten Rechtsfragen sind überwiegend einzelfallbezogen und weder klärungsbedürftig noch von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. • Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid 2000 nicht den Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheids haben; es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO mit Freistellungswirkung. • Ein Vertrauenstatbestand wird von den Klägern nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an konkretem Vortrag, welche steuerlich relevanten Unterlagen vernichtet sind und warum sie nicht beschafft werden können. • Bei haushaltsnahen Dienstleistungen verlangt § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG unbare Zahlungen als Voraussetzung des Abzugs, daher sind Kontoauszüge oder Bankbelege erforderlich; die Kläger haben hierzu keinen konkreten Verlustvortrag erbracht. • Selbst wenn Vertrauen begründet gewesen wäre, würde es infolge der durch das Alterseinkünftegesetz eingetretenen grundlegenden Änderung der Rentenbesteuerung entfallen; Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich nicht schutzwürdig (§ 207 Abs. 1 AO als Spezialfall und allgemeiner clausula rebus sic stantibus). • Die Kläger haben auch in prozessualer Hinsicht die Anforderungen an die Darlegung nicht erfüllt; die Beschwerde ist unbegründet und die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und die Revision wird nicht zugelassen. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Erläuterung im Einkommensteuerbescheid 2000 keinen Freistellungsbescheid darstellt und dass ein Vertrauenstatbestand nicht substantiiert dargetan wurde. Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten wegen der Erläuterung Unterlagen vernichtet, fehlt es an konkretem Vortrag, welche Nachweise betroffen sind und warum sie nicht wiederbeschaffbar wären. Zudem würde ein etwaiges Vertrauen durch die grundlegende gesetzliche Änderung der Rentenbesteuerung (AltEinkG) entfallen. Daher bleibt die Festsetzung der Einkommensteuer für 2010 in der angefochtenen Form bestehen und die Beschwerde scheitert; die Kläger tragen die Kosten.