Urteil
I R 31/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auszahlung, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer wirksamen Kapitalherabsetzung steht und erkennbar aus dem Herabsetzungsbetrag herrührt, ist als Rückzahlung von Nennkapital i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren.
• Für die Anwendung des § 28 Abs. 2 KStG kommt es nicht darauf an, dass im Herabsetzungsbeschluss bereits Höhe oder unmittelbare Auszahlung genannt werden; maßgeblich ist, ob die Leistung unmissverständlich als Auszahlung des Herabsetzungsbetrags zu erkennen ist.
• Fehlt eine Steuerbescheinigung des Anteilseigners nach § 27 Abs. 3 KStG, vermag dies die steuerliche Qualifikation einer Auszahlung als Nennkapitalrückzahlung nach § 28 Abs. 2 KStG nicht zu verdrängen und löst daher nicht automatisch Kapitalertragsteuer aus.
Entscheidungsgründe
Auszahlung nach Kapitalherabsetzung kann Direktzugriff auf steuerliches Einlagekonto begründen • Eine Auszahlung, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer wirksamen Kapitalherabsetzung steht und erkennbar aus dem Herabsetzungsbetrag herrührt, ist als Rückzahlung von Nennkapital i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren. • Für die Anwendung des § 28 Abs. 2 KStG kommt es nicht darauf an, dass im Herabsetzungsbeschluss bereits Höhe oder unmittelbare Auszahlung genannt werden; maßgeblich ist, ob die Leistung unmissverständlich als Auszahlung des Herabsetzungsbetrags zu erkennen ist. • Fehlt eine Steuerbescheinigung des Anteilseigners nach § 27 Abs. 3 KStG, vermag dies die steuerliche Qualifikation einer Auszahlung als Nennkapitalrückzahlung nach § 28 Abs. 2 KStG nicht zu verdrängen und löst daher nicht automatisch Kapitalertragsteuer aus. Die Klägerin ist eine GmbH; ihre Alleingesellschafterin beschloss 2006 eine Herabsetzung des Stammkapitals um 16 Mio. Euro durch Einstellung in die Kapitalrücklage. Ziel war eine Straffung der Beteiligungsstruktur und die Einhaltung von Wesentlichkeitsgrenzen für einen Konzernabschluss nach IFRS. Nach Eintragung der Herabsetzung im Handelsregister Ende 2007 zahlte die GmbH noch 2007 aus der Kapitalrücklage 4 Mio. Euro an die Gesellschafterin. Die Klägerin meldete das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2007 mit einem Bestand von 12 Mio. Euro. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als sonstige Leistung und erließ Nachforderungs- und Haftungsbescheide wegen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag; das FG bestätigte diese Auffassung. Die Klägerin machte geltend, die Auszahlung sei aus dem Herabsetzungsbetrag erfolgt und daher Nennkapitalrückzahlung und nicht steuerpflichtige Ausschüttung. • Rechtsgrundlagen: § 27 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 28 Abs. 2 KStG 2002 n.F.; handelsrechtliche Voraussetzungen der Kapitalherabsetzung (vgl. § 58 GmbHG). • § 28 Abs. 2 KStG gewährt Vorrang: Liegt eine Rückzahlung von Nennkapital vor, ermöglicht dies einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto und schließt die Einordnung als Gewinnausschüttung aus. • Entscheidend ist nicht, dass der Herabsetzungsbeschluss ausdrücklich die spätere Auszahlung oder deren Höhe nennt; relevant ist, ob die Leistung unmissverständlich aus dem Herabsetzungsbetrag herrührt. • Die Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung (Eintragung im Handelsregister nach Ablauf des Sperrjahrs) und der enge zeitliche sowie zweckbezogene Zusammenhang von Beschluss und Auszahlung sprechen für eine Nennkapitalrückzahlung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG. • Die fehlende Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch den Anteilseigner nach § 27 Abs. 3 KStG berührt die zivil- und steuerrechtliche Qualifikation der Zahlung als Nennkapitalrückzahlung nicht; § 27 Abs. 5 KStG kann daher nicht zu einer steuerlichen Umqualifikation und zur Erhebung von Kapitalertragsteuer führen. • Vorinstanz hat die Auszahlung zu Unrecht als Zahlung aus ausschüttbarem Gewinn i.S. von § 27 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 6 KStG qualifiziert; das war ein Rechtsfehler, weil die Auszahlung als Folge der Kapitalherabsetzung zu beurteilen ist. Die Revision ist erfolgreich. Der BFH hebt das Urteil des FG und den Nachforderungsbescheid auf und stellt das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2007 antragsgemäß mit 12.000.000 Euro fest. Die Auszahlung von 4 Mio. Euro ist als Rückzahlung von Nennkapital nach § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren und mindert entsprechend das Einlagekonto; sie löst deshalb keine Kapitalertragsteuer aus. Die fehlende Steuerbescheinigung des Anteilseigners führt nicht dazu, die Zahlung als steuerpflichtige Ausschüttung zu behandeln. Damit ist der angefochtene Nachforderungsbescheid in Höhe von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aufzuheben, da die steuerliche Behandlung der Zahlung zugunsten der Klägerin erfolgt.