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Urteil

IV R 34/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG begründet die widerlegbare Vermutung, dass ihre Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet ist. • Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist die Gewinnerzielungsabsicht anhand der gewerblichen Totalgewinnprognose zu prüfen; eine vorherige einkünftebezogene Vorqualifikation ist nicht erforderlich (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). • Aufwendungen in der Anlaufphase sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. • Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist primär Sache des Finanzgerichts; der BFH überprüft die tatrichterliche Würdigung nur auf Rechtsfehler.
Entscheidungsgründe
Gewinnerzielungsabsicht bei gewerblich geprägter GmbH & Co. KG • Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG begründet die widerlegbare Vermutung, dass ihre Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet ist. • Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist die Gewinnerzielungsabsicht anhand der gewerblichen Totalgewinnprognose zu prüfen; eine vorherige einkünftebezogene Vorqualifikation ist nicht erforderlich (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). • Aufwendungen in der Anlaufphase sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. • Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist primär Sache des Finanzgerichts; der BFH überprüft die tatrichterliche Würdigung nur auf Rechtsfehler. A und B erwarben 2002 eine Vorratsgesellschaft, die als X-KG (GmbH & Co. KG) mit Gegenstand Erwerb, Verwaltung und Vermietung von Immobilien eingetragen wurde. A und B waren Kommanditisten; die Klägerin zu 1. (GmbH) war alleinige Komplementärin und zur Geschäftsführung befugt. Die X-KG blieb 2002–2007 überwiegend inaktiv und erklärte wiederholt negative Einkünfte; im Juni 2007 erfolgte die Löschung. A und B gründeten zahlreiche weitere Gesellschaften; einige später wirtschaftlich erfolgreich. Das Finanzamt lehnte die Feststellung der Verluste ab und stellte fehlende Gewinnerzielungsabsicht fest. Das Finanzgericht verpflichtete das FA zur Feststellung der erklärten Verluste. Das FA revidierte hiergegen mit der Begründung, vor einer Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sei zunächst die Einkünfteart zu prüfen. • Zuständigkeit und Fortführung des Verfahrens nach Tod der Gesellschafter ist gegeben (§ 155 FGO, § 239 ZPO). • Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 118 FGO). • § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist als Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen (persönlich haftende Kapitalgesellschaft, Geschäftsführung durch diese oder Nichtgesellschafter) vorliegen. • Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei gewerblich geprägten Personengesellschaften reicht die Betrachtung der gewerblichen Totalgewinnprognose; eine vorherige einkünftebezogene Vorqualifikation ist nicht erforderlich. • Gewinnerzielungsabsicht ist anhand äußerer Umstände zu prüfen; bei Anlaufverlusten spricht der Ersteindruck für Gewinnerzielungsabsicht, sofern nicht eindeutig, dass die Tätigkeit von vornherein keine nachhaltigen Gewinne erzielen konnte. • Aufwendungen in der Anlaufphase sind nur abzugsfähig, wenn eine klare Beziehung zwischen Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht; diese Grundsätze gelten auch für Personengesellschaften. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass die X-KG gewerblich geprägt war und eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; das Finanzamt hat keine gegen die Vermutung sprechenden Umstände dargelegt. • Die Höhe der vom FG festgestellten Verluste wurde nicht beanstandet und bleibt der Feststellung zugrunde. Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück. Die Voraussetzungen für die gesonderte und einheitliche Feststellung gewerblicher Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG liegen vor, weil die X-KG als gewerblich geprägte GmbH & Co. KG anzusehen ist und das Finanzgericht zutreffend eine Gewinnerzielungsabsicht festgestellt hat. Die vom FG getroffene Würdigung, dass die erklärten Verluste antragsgemäß festzustellen und auf die Feststellungsbeteiligten zu verteilen sind, bleibt bestehen. Das Finanzamt ist deshalb verpflichtet, die festgestellten Verluste zu übernehmen; entgegenstehende Einwendungen gegen die Höhe der festgestellten Einkünfte wurden nicht erhoben.