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Urteil

VIII R 27/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pflege- und Erziehungsgelder, die im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aus Haushaltsmitteln der Jugendhilfe gewährt werden, sind als öffentliche Mittel i.S. des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen. • Solche Zahlungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG, wenn sie der unmittelbaren Förderung der Erziehung dienen und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. • Bei der Abwicklung über einen zwischengeschalteten freien Träger bleibt die Eigenschaft als öffentliche Mittel gewahrt, wenn die haushaltsrechtliche Mittelverwendung und Kontrolle sichergestellt ist. • Die tatsächliche Ausgestaltung der Pflege (Vollzeitpflege vs. Einrichtung/Heim) entscheidet über die Steuerbefreiung; maßgeblich sind die konkreten Unterbringungs- und Betreuungsverhältnisse.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit von Pflege- und Erziehungsgeldern bei Vollzeitpflege (§ 3 Nr. 11 EStG) • Pflege- und Erziehungsgelder, die im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aus Haushaltsmitteln der Jugendhilfe gewährt werden, sind als öffentliche Mittel i.S. des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen. • Solche Zahlungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG, wenn sie der unmittelbaren Förderung der Erziehung dienen und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. • Bei der Abwicklung über einen zwischengeschalteten freien Träger bleibt die Eigenschaft als öffentliche Mittel gewahrt, wenn die haushaltsrechtliche Mittelverwendung und Kontrolle sichergestellt ist. • Die tatsächliche Ausgestaltung der Pflege (Vollzeitpflege vs. Einrichtung/Heim) entscheidet über die Steuerbefreiung; maßgeblich sind die konkreten Unterbringungs- und Betreuungsverhältnisse. Die Kläger, Eheleute, nahmen im Dezember 2003 zwei Pflegekinder auf. Grundlage waren Verträge mit einem freien Träger (VSE), wonach die Klägerin die Kinder als Erziehungsstelle aufnimmt, versorgt und betreut. Die Klägerin erhielt pauschale Zahlungen (Pflegegeld, Pauschalen für Sonderaufwand und Fortbildung, Honorar) aus Mitteln der Jugendhilfe, ausgezahlt über den Träger. Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlungen nicht in der Steuererklärung und ermittelte später Einnahmen, die es als steuerpflichtig behandelte; es setzte einen Gewinn aus selbständiger Arbeit an. Das Finanzgericht verneinte Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG mit der Begründung, es handele sich um Leistungen an eine Einrichtung i.S. des § 34 SGB VIII. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Revision ein. • Die Revision ist begründet; die Vorentscheidung und der Änderungsbescheid sind aufzuheben (§ 126 Abs. 3 FGO). • Rechtliche Grundlagen: § 3 Nr. 11 EStG (steuerfreie Beihilfen zur Förderung der Erziehung); einschlägige BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreiben zur Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). • Öffentliche Mittel: Zahlungen sind öffentliche Mittel, auch wenn sie über Dritte (freie Träger) fließen, solange sie haushaltsrechtlich disponiert werden und gesetzlicher Kontrolle unterliegen. Im Streitfall wurden die Mittel auf Grundlage der Haushaltsmittel der Jugendhilfe bewilligt und unterlagen der Rechnungskontrolle. • Unmittelbare Förderung der Erziehung: Eine unmittelbare Förderung liegt vor, wenn die Zuwendungen die Erziehung ohne weiteres Dazwischentreten beeinflussen; dies gilt für Vollzeitpflege, weil die Zahlungen nicht die vollständige Ersetzung des Aufwands bezwecken, sondern der Erziehung dienen. • Abgrenzung zu Einrichtungen: Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Unterbringung. Eine Erziehungsstelle in einem Familienhaushalt ist keine institutionalisierte Einrichtung i.S. des § 34 SGB VIII. Damit greift die Regelung zur Vollzeitpflege und die Verwaltungspraxis, die bei bis zu fünf bzw. bis zu sechs betreuten Kindern von Nicht-Erwerbsmäßigkeit ausgeht. • Erwerbsmäßigkeit: Bei dauerhafter Vollzeitpflege mit bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird; damit steht der steuerbefreiende Charakter nach § 3 Nr. 11 EStG nicht entgegen. • Rechtsanwendung auf den Streitfall: Die Zahlungen der Jugendhilfeträger an die Klägerin waren öffentliche Mittel und dienten unmittelbar der Erziehung im Rahmen vollzeitlicher Pflege; daher sind sie nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und den Einkommensteueränderungsbescheid auf. Er stellt fest, dass die an die Klägerin gezahlten Erziehungs- und Pflegegelder öffentliche Mittel sind und der unmittelbaren Förderung der Erziehung in Gestalt Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dienen. Da die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wurde, sind die Leistungen nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG steuerfrei. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Sache ist insoweit zugunsten der Kläger entschieden, weil die tatsächlichen Verhältnisse der häuslichen Vollzeitpflege vorliegen und die Zahlungen daher nicht der Besteuerung unterliegen.