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Urteil

VIII R 30/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, können nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein, auch wenn sie über einen zwischengeschalteten Träger ausgezahlt werden, sofern haushaltsrechtliche Kontrolle und Zweckbindung gewahrt sind. • Für die Beurteilung, ob eine Leistung der Erziehung unmittelbar dient, ist die tatsächliche Ausgestaltung der Betreuungsform maßgeblich; bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist ohne weitere Prüfung bei bis zu fünf betreuten Kindern von Nicht-Erwerbsmäßigkeit auszugehen. • Leistungen, die als entgeltliches Austauschgeschäft ausgestaltet sind oder bei denen die Pflege erwerbsmäßig betrieben wird, fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit von Jugendhilfeleistungen bei Vollzeitpflege (§ 3 Nr.11 EStG) • Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, können nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein, auch wenn sie über einen zwischengeschalteten Träger ausgezahlt werden, sofern haushaltsrechtliche Kontrolle und Zweckbindung gewahrt sind. • Für die Beurteilung, ob eine Leistung der Erziehung unmittelbar dient, ist die tatsächliche Ausgestaltung der Betreuungsform maßgeblich; bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist ohne weitere Prüfung bei bis zu fünf betreuten Kindern von Nicht-Erwerbsmäßigkeit auszugehen. • Leistungen, die als entgeltliches Austauschgeschäft ausgestaltet sind oder bei denen die Pflege erwerbsmäßig betrieben wird, fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG. Die Klägerin schloss mit einem Träger Vereinbarungen zur Vollzeitbetreuung fremder Kinder in ihrem Familienhaushalt und erhielt Tagessätze sowie Sachkostenpauschalen. Die Zahlungen wurden aus Mitteln der Jugendhilfe bewilligt und über den Träger an die Klägerin ausgezahlt. Das Finanzamt setzte die Einnahmen als steuerpflichtigen Gewinn an. Das Finanzgericht verneinte die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG mit der Begründung, die Betreuung sei sozialrechtlich der Tätigkeit nach § 34 SGB VIII zuzuordnen. Die Klägerin rügte Verletzung des § 3 Nr. 11 EStG und erhob Revision. Der BFH hat entschieden, dass die Einnahmen der Klägerin steuerfrei sind und die Bescheide entsprechend abzuändern sind. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG; öffentliche Mittel sind haushaltsmäßig bewilligte Ausgaben und bleiben als solche qualifiziert, auch wenn sie mittelbar über Dritte ausgezahlt werden, sofern ihre Verwendung haushaltsrechtlich kontrolliert wird. • Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass es sich um uneigennützig gewährte Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung handelt; diese liegen vor, wenn die Mittel die Erziehung ohne ein Dazwischentreten weiterer Ereignisse beeinflussen und nicht primär als Entgelt für erwerbsmäßige Betreuung dienen. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Pflege- und Erziehungsgelder der Jugendämter regelmäßig als Beihilfen zur Erziehungsförderung anzusehen, solange die Leistung nicht als entgeltliches Austauschgeschäft oder als erwerbsmäßige Pflege ausgestaltet ist. • Die Verwaltungsvereinfachung in den BMF-Schreiben ermöglicht bei dauerhafter Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und bis zu fünf betreuten Kindern den Anscheinsbeweis, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ist; diese Praxis ist mit § 3 Nr. 11 EStG vereinbar. • Die Abwicklung über einen freien Träger ändert die Einordnung nicht, weil die Mittelverwendung der öffentlichen Rechnungskontrolle unterliegt und die Zahlungen im Ergebnis den Pflegepersonen materiell zugutekommen. • Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Unterbringung: nur bei institutionalisierter betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII) kann die Annahme der Vollzeitpflege entfallen; hier lagen jedoch keine entsprechenden institutionellen Verhältnisse vor. • Folge: Die vom Jugendamt bewilligten Zahlungen an die Klägerin sind öffentliche, uneigennützig gewährte Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung und daher nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Einkommensteuer für 2006 bis 2008 so festgesetzt, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrer erzieherischen Tätigkeit nicht besteuert werden. Die Zahlungen des Jugendamts waren aufgrund ihrer Bewilligung aus öffentlichen Haushaltsmitteln und der tatsächlichen Vollzeitpflege der Kinder als Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung gemäß § 3 Nr. 11 EStG einzustufen. Die Abwicklung der Zahlungen über einen Träger stand dem nicht entgegen, weil haushalts- und rechnungskontrollrechtliche Voraussetzungen erfüllt waren. Die Steuerberechnung wurde an das Finanzamt zurückverwiesen; die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.