Urteil
XI R 11/13
BFH, Entscheidung vom
8mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Infektionshygienische Leistungen eines Hygienefachkraft an Krankenhäuser sind dann nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. steuerfrei, wenn sie unmittelbar dazu dienen, dass die Einrichtungen ihre nach IfSG bestehenden Pflichten bei Heilbehandlungen erfüllen.
• Für die Steuerbefreiung ist der Leistungserbringer ausreichend zu qualifizieren; eine Fachkrankenschwester mit entsprechender Weiterbildung kann den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
• Die Revision ist begründet, soweit das Finanzgericht unzureichende Feststellungen zu Leistungen an Alten- bzw. Pflegeheime getroffen hat; der Rechtsstreit wird zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit infektionshygienischer Leistungen an Krankenhäuser; Zurückverweisung bei unklaren Feststellungen zu Heimen • Infektionshygienische Leistungen eines Hygienefachkraft an Krankenhäuser sind dann nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. steuerfrei, wenn sie unmittelbar dazu dienen, dass die Einrichtungen ihre nach IfSG bestehenden Pflichten bei Heilbehandlungen erfüllen. • Für die Steuerbefreiung ist der Leistungserbringer ausreichend zu qualifizieren; eine Fachkrankenschwester mit entsprechender Weiterbildung kann den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen. • Die Revision ist begründet, soweit das Finanzgericht unzureichende Feststellungen zu Leistungen an Alten- bzw. Pflegeheime getroffen hat; der Rechtsstreit wird zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen zurückverwiesen. Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und erbrachte 2008 für Krankenhäuser sowie Alten- bzw. Pflegeheime Beratungs-, Organisations- und Überwachungsleistungen wie Hygienekonzepte, Hygienepläne, Schulungen und Hausbegehungen. Das Finanzamt widerrief früher erteilte Auskünfte und behandelte die Umsätze für März 2008 und das Jahr 2008 als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht gab dem Kläger teilweise Recht und qualifizierte die Leistungen an Krankenhäuser sowie an Alten- bzw. Pflegeheime als nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. steuerfreie Heilbehandlungen, wobei es sich auf eine frühere BFH-Rechtsprechung zu infektionshygienischen Leistungen stützte. Das Finanzamt reichte Revision ein und rügte insbesondere, die Leistungen an Alten- bzw. Pflegeheime hätten keinen unmittelbaren Bezug zu Heilbehandlungen und es fehle an einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu Patienten. Der Kläger hielt entgegen, seine Qualifikation und die Art der Leistungen rechtfertigten die Steuerbefreiung auch gegenüber Heimen. • Rechtsgrundlagen: § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. sowie richtlinienkonforme Auslegung nach Art.132 MwStSystRL/Art.13 Richtlinie 77/388/EWG. • Begriff der Heilbehandlung ist unionsrechtlich autonom und umfasst Maßnahmen zur Diagnose, Behandlung und soweit möglich Heilung sowie vorbeugende medizinische Maßnahmen. • Arztähnliche Leistungen von Krankenpflegern können Heilbehandlungen sein, wenn sie der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie dienen; entsprechende infektionshygienische Beratungen, Konzepte und Maßnahmen, die unmittelbar sicherstellen, dass Krankenhäuser ihre IfSG-Pflichten bei Heilbehandlungen erfüllen, sind daher steuerfrei. • Voraussetzung der Steuerbefreiung ist außerdem der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation; der Kläger ist nach den Feststellungen Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und erfüllt diesen Nachweis. • Das FG hat hinreichend festgestellt, dass die Leistungen an Krankenhäuser Teil eines Gesamtverfahrens zur Durchführung von Heilbehandlungen waren; daher ist die Steuerfreiheit insoweit zu bejahen. • Zu den Leistungen an Alten- bzw. Pflegeheime fehlen aber entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen: unklar bleibt, welche Art von Heimen gemeint sind und ob diese Einrichtungen Heilbehandlungen im vorgenannten Sinne durchführen. • Alleinige Anhaltspunkte wie die Pflicht zur Aufstellung von Hygieneplänen oder infektionshygienische Überwachung nach § 36 IfSG genügen nicht, da diese Pflichten auch Einrichtungen ohne Heilbehandlungen treffen; deshalb sind weitere Feststellungen erforderlich. • Soweit vom Kläger ergänzend auf andere Steuerbefreiungstatbestände (§ 4 Nr. 16 UStG a.F. bzw. Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL) verwiesen wurde, fehlen hierfür ebenfalls Feststellungen, insbesondere zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. • Folge: Die Revision ist begründet; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Revision des Finanzamts wird teilweise stattgegeben. Die umsatzsteuerliche Steuerbefreiung der vom Kläger erbrachten infektionshygienischen Leistungen gegenüber Krankenhäusern ist nach den bindenden Feststellungen des FG bestätigt; diese Leistungen dienen unmittelbar der Erfüllung der IfSG-Pflichten der Krankenhäuser und sind nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. steuerfrei. Hinsichtlich der an Alten- bzw. Pflegeheime erbrachten Leistungen genügen die tatsächlichen Feststellungen des FG jedoch nicht, um eine Entscheidung zu treffen. Der Rechtsstreit wird daher aufgehoben und zur Nachholung der erforderlichen weiteren Feststellungen an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit die dortige Entscheidung klärt, welche Art von Heimen betroffen waren, ob diese Heilbehandlungen ausführen und gegebenenfalls ob ergänzende Steuerbefreiungstatbestände greifen; der Kläger ist für den Anspruch auf Steuerbefreiung in jedem Veranlagungszeitraum beweispflichtig.