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Urteil

X R 39/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG sind vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuerbeträge als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie dem Unternehmen wirtschaftlich zugeflossen sind. • Die steuerliche Nichtanerkennung der zugrunde liegenden Aufwendungen zu einem späteren Zeitpunkt begründet keinen privaten Charakter des zuvor vereinnahmten Vorsteuererstattungsbetrags. • Wird eine zuvor als Betriebseinnahme vereinnahmte Vorsteuererstattung später zurückgezahlt, ist dies nach §11 Abs.2 EStG in den späteren Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuererstattungen als Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG • Bei Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG sind vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuerbeträge als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie dem Unternehmen wirtschaftlich zugeflossen sind. • Die steuerliche Nichtanerkennung der zugrunde liegenden Aufwendungen zu einem späteren Zeitpunkt begründet keinen privaten Charakter des zuvor vereinnahmten Vorsteuererstattungsbetrags. • Wird eine zuvor als Betriebseinnahme vereinnahmte Vorsteuererstattung später zurückgezahlt, ist dies nach §11 Abs.2 EStG in den späteren Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen. Ehegatten, gemeinsam veranlagt, erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb; sie machten Zahlungen an ihren Sohn für freie Mitarbeit geltend und zogen in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer (§15 UStG) ab. Das Finanzamt versagte im Rahmen einer Außenprüfung die Anerkennung der Rechnungen wegen fehlendem Drittvergleich und änderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide; die zuvor erstatteten Vorsteuerbeträge qualifizierte es als Betriebseinnahmen. Die Kläger rügten, die Erstattungen seien privater Natur und dürften die Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG nicht beeinflussen; sie beriefen sich auf frühere BFH-Rechtsprechung. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zur Feststellung der genauen Zuflusszeitpunkte an das FG zurück. • Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG ist eine Geldrechnung; Betriebseinnahmen sind Zugänge, die durch den Betrieb veranlasst sind und in einem sachlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb stehen. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führen vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuerbeträge bei Empfängern, die nach §4 Abs.3 EStG ermitteln, zu Betriebseinnahmen; dies gilt unabhängig davon, ob der Vorsteuerabzug materiell gerechtfertigt war. • Die Tatsache, dass die zugrunde liegenden Rechnungen später steuerlich nicht anerkannt wurden, ändert den betrieblichen Charakter der bereits vereinnahmten Erstattungen nicht, da das auslösende Moment (Geltendmachung als Unternehmer und Vorsteueranmeldung) der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. • Eine Rückzahlung der zuvor vereinnahmten Vorsteuerbeträge führt nicht zur Wegqualifikation des ursprünglichen Zuflusses; die Korrektur wirkt sich nach §11 Abs.2 EStG in späteren Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd aus. • Das von den Klägern zitierte BFH-Urteil, in dem kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart bestand, ist nicht vergleichbar; hier lagen unstreitig gewerbliche Tätigkeiten vor, sodass die Regeln der jeweiligen Einkunftsart Anwendung finden. • Der Senat konnte anhand der bisherigen Feststellungen nicht klären, in welchen Veranlagungsjahren die Erstattungen tatsächlich zugeflossen sind; daher war Zurückverweisung an das FG zur Feststellung der konkreten Zuflusszeitpunkte erforderlich. • Rechtsgrundlagen und maßgebliche Normen: §4 Abs.3 EStG (Einnahmeüberschussrechnung), §11 EStG (Zeitpunkt der Erfassung von Zuflüssen/Abflüssen), §15 UStG (Vorsteuerabzug). Die Revision der Kläger war erfolgreich; das angegriffene Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellte klar, dass vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuerbeträge bei Steuerpflichtigen, die nach §4 Abs.3 EStG ermitteln, als Betriebseinnahmen zu qualifizieren sind, auch wenn die zugrunde liegenden Aufwendungen später steuerlich nicht anerkannt werden. Eine später erforderliche Rückzahlung wirkt sich nach §11 Abs.2 EStG erst in den späteren Veranlagungszeiträumen aus. Das Finanzgericht hat nun festzustellen, in welchen Veranlagungszeiträumen die Kläger die betreffenden Vorsteuererstattungen tatsächlich vereinnahmt haben, und die Gewinnermittlungen entsprechend zu korrigieren.