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Urteil

V R 29/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder nicht zum gesonderten Ausweis berechtigt ist, schuldet nach § 14c Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Betrag. • Eine Rechnung i.S. des § 14c Abs. 2 UStG muss unter anderem Aussteller, (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten. • Zur Erforderlichkeit der Leistungsbeschreibung genügt der Rechnungstext selbst oder eine eindeutige Bezugnahme auf anders gekennzeichnete Geschäftsunterlagen; diese müssen nicht physisch beigefügt sein, sondern lediglich beim Aussteller oder Empfänger vorhanden sein. • Die konkrete Verbindung zwischen Rechnung und eindeutig nummerierten Gutschriften kann eine hinreichende Leistungsbeschreibung begründen, auch wenn die Gutschriften zeitlich nach dem Rechnungsdatum datiert sind, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass der Rechnungssteller Kenntnis von den Gutschriften hatte.
Entscheidungsgründe
Unberechtigter Steuerausweis: Rechnung mit Bezug auf eindeutig gekennzeichnete Gutschriften erfüllt Leistungsbeschreibung • Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder nicht zum gesonderten Ausweis berechtigt ist, schuldet nach § 14c Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Betrag. • Eine Rechnung i.S. des § 14c Abs. 2 UStG muss unter anderem Aussteller, (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten. • Zur Erforderlichkeit der Leistungsbeschreibung genügt der Rechnungstext selbst oder eine eindeutige Bezugnahme auf anders gekennzeichnete Geschäftsunterlagen; diese müssen nicht physisch beigefügt sein, sondern lediglich beim Aussteller oder Empfänger vorhanden sein. • Die konkrete Verbindung zwischen Rechnung und eindeutig nummerierten Gutschriften kann eine hinreichende Leistungsbeschreibung begründen, auch wenn die Gutschriften zeitlich nach dem Rechnungsdatum datiert sind, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass der Rechnungssteller Kenntnis von den Gutschriften hatte. Der Kläger war nach Haftverbüßung als "Schreiber" im Schrotthandel tätig und stellte am 24. Juni 2009 eine Rechnung an die ABC GmbH über Lieferungen im Zeitraum 28.01.–20.04.2009. Die Rechnung nannte eine Rechnungsnummer, die Steuernummer des Klägers, den Nettobetrag, 19% Umsatzsteuer und wies auf numerisch gekennzeichnete Gutschriften der Firma X Schrotthandel (Nummern 4002–4020) als Grundlage der Abrechnung hin. Bei einer Steuerfahndungsprüfung lagen die genannten Gutschriften vor, diese waren jedoch handschriftlich als "storniert" gekennzeichnet; unklar war, ob sie der Rechnung beigefügt waren. Das Finanzamt setzte die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 43.238,46 € nach § 14c Abs. 2 UStG als unberechtigt ausgewiesen fest, da es den Kläger nicht als Unternehmer ansah. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt mit der Begründung, die Rechnung enthalte keine ausreichende Leistungsbeschreibung, weil die Gutschriften nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Das Finanzamt legte Revision ein. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; das FG hat zu Unrecht angenommen, die Rechnung erfülle die Anforderungen des § 14c Abs. 2 UStG nicht. • Tatbestand: Es steht fest, dass der Kläger über angebliche Lieferungen abgerechnet hat, obwohl er nicht Unternehmer war; er hat einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen (unberechtigter Steuerausweis). • Rechtsgrundlagen: § 14c Abs. 2 UStG verpflichtet zur Zahlung des ausgewiesenen Steuerbetrags bei unberechtigtem Steuerausweis. Anforderungen an Rechnung und Leistungsbeschreibung ergeben sich aus § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG und der ergänzenden Rechtsprechung des BFH. • Leistungsbeschreibung: Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn die Rechnung selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält oder eindeutig auf andere, klar bezeichnete Geschäftsunterlagen verweist; diese müssen nicht der Rechnung physisch beigefügt sein (§ 31 Abs. 3 UStDV bestätigt, dass die Unterlagen beim Aussteller oder Empfänger vorhanden sein müssen). • Anwendung auf den Streitfall: Die Rechnung bezog sich auf Lieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums und auf numerisch eindeutig gekennzeichnete Gutschriften der Firma X; bei Berücksichtigung dieser Gutschriften lässt sich feststellen, welche Lieferungen abgerechnet wurden. • Widerlegung der FG-Würdigung: Das FG konnte nicht ausschließen, dass die Gutschriften nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Kläger musste zum Zeitpunkt der Rechnungslegung Kenntnis von den Gutschriften und den abgerechneten Beträgen gehabt haben, weil die ausgewiesene Umsatzsteuer exakt der Summe der Gutschriften entspricht; ob das Rechnungsdatum fehlerhaft ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Rechnung vom 24. Juni 2009 erfüllt die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 UStG, weil sie eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält bzw. durch eindeutige Bezugnahme auf numerisch gekennzeichnete Gutschriften identifizierbare Leistungen benennt. Der Kläger schuldet daher die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 43.238,46 €. Die Kosten des Verfahrens sind vom Kläger zu tragen.