OffeneUrteileSuche
Urteil

IV R 1/11

BFH, Entscheidung vom

37mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils sind übergehende stille Reserven als Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter zu behandeln und in der Ergänzungsbilanz darzustellen. • Die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten sind nach der im Zeitpunkt des Anteilserwerbs verbleibenden Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts und nach den Abschreibungswahlrechten des Anteilserwerbers fortzuführen. • Die Ergänzungsbilanz dient dazu, den Mitunternehmer steuerlich einem Einzelunternehmer gleichzustellen; daher darf die Auflösung der in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte nicht zwingend von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängen. • Wenn das Finanzgericht von der gegenteiligen Rechtsauffassung ausgeht, sind die Feststellungen zur zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltenden Restnutzungsdauer und zur Ausübung etwaiger Abschreibungswahlrechte nachzuholen.
Entscheidungsgründe
AfA in Ergänzungsbilanzen nach Restnutzungsdauer beim Anteilserwerb • Beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils sind übergehende stille Reserven als Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter zu behandeln und in der Ergänzungsbilanz darzustellen. • Die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten sind nach der im Zeitpunkt des Anteilserwerbs verbleibenden Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts und nach den Abschreibungswahlrechten des Anteilserwerbers fortzuführen. • Die Ergänzungsbilanz dient dazu, den Mitunternehmer steuerlich einem Einzelunternehmer gleichzustellen; daher darf die Auflösung der in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte nicht zwingend von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängen. • Wenn das Finanzgericht von der gegenteiligen Rechtsauffassung ausgeht, sind die Feststellungen zur zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltenden Restnutzungsdauer und zur Ausübung etwaiger Abschreibungswahlrechte nachzuholen. Die Klägerin war eine KG, die ein Containerschiff im Gesellschaftsvermögen hielt und dieses 1985 erworben hatte. Sie schrieb das Schiff zunächst degressiv, ab 1993 linear über eine Restnutzungsdauer von viereinhalb Jahren ab. Zwischen 1992 und 1995 erwarben mehrere Mitunternehmer Anteile von ausscheidenden Kommanditisten; die gezahlten Kaufpreise überstiegen die Kapitalkonten der Veräußerer. Die Klägerin aktivierte die übersteigenden Beträge in Ergänzungsbilanzen als Mehrwerte und schrieb diese korrespondierend zur Abschreibung des Schiffs in der Gesamthandsbilanz ab. Der Betriebsprüfer und das Finanzamt vertraten hingegen, die Mehrwerte seien nach der für gebraucht erworbene Seeschiffe geltenden Restnutzungsdauer abzuschreiben; das Finanzamt änderte die Bescheide entsprechend. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt. Das Finanzamt legte Revision ein mit dem Vorwurf der Verletzung steuerlicher Vorschriften. • Der Senat entscheidet trotz des Todes eines Mitunternehmers, weil kein Rechtsnachfolger das Verfahren aufnahm und er daher in der Sache entscheiden kann. • Der Revision ist stattzugeben: Das FG hat zu Unrecht angenommen, Mehrwerte in Ergänzungsbilanzen müssten zwingend nach der in der Gesamthandsbilanz verwendeten Restnutzungsdauer und AfA-Methode fortgeführt werden. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils so zu behandeln, dass das Entgelt dem Erwerber Anschaffungskosten für die einzelnen Wirtschaftsgüter zuordnet; stillen Reserven fällt das übersteigende Entgelt zu. • Zweck der Ergänzungsbilanz ist, den Mitunternehmer steuerlich einem Einzelunternehmer gleichzustellen; daher sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§7 Abs.1 EStG) vorzunehmen und dem Erwerber die für einen Einzelunternehmer zustehenden Abschreibungswahlrechte zu gewähren. • Frühere Entscheidungen, die korrespondierende Auflösung von Korrekturposten nahelegen, betreffen andere Sachverhalte (z. B. negative Ergänzungsbilanzen oder umwandlungsrechtliche Aufstockungen) und stehen einer abweichenden Behandlung positiver Mehrwerte nicht entgegen. • Die Frage der konkreten Restnutzungsdauer des Schiffs und die Ausübung etwaiger Wahlrechte sind nicht ausreichend festgestellt; deshalb ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung an das FG zurückzuweisen (§126 Abs.3 FGO). Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist, dass die in Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte als Anschaffungskosten des Anteilserwerbers zu behandeln sind und AfA nach der im Zeitpunkt des Erwerbs verbleibenden Restnutzungsdauer sowie unter Berücksichtigung der dem Erwerber zustehenden Abschreibungswahlrechte vorzunehmen sind. Das FG hat insoweit verkannt, dass die Fortführung der Mehrwerte nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig gemacht werden darf. Das Finanzgericht soll nun die notwendigen Feststellungen zur verbleibenden Nutzungsdauer des Containerschiffs treffen und dem Anteilserwerber Gelegenheit zur Ausübung eines etwaigen Wahlrechts in Bezug auf die Abschreibungsmethode geben.