Beschluss
V B 80/14
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist begründet, wenn das Beschwerdegericht zugunsten des Beschwerdeführers zu einer abweichenden Entscheidung kommt, weil sich die Rechtslage aufgrund zulässigen neuen Vorbringens geändert hat. Dabei können die neuen Tatsachen auch durch den Beschwerdegegner in das Verfahren eingeführt worden sein. 2. NV: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist begründet, wenn das Beschwerdegericht zugunsten des Beschwerdeführers zu einer abweichenden Entscheidung kommt, weil sich die Rechtslage aufgrund zulässigen neuen Vorbringens geändert hat. Dabei können die neuen Tatsachen auch durch den Beschwerdegegner in das Verfahren eingeführt worden sein. 2. NV: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. II. Die nach § 128 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des FG war daher aufzuheben (§ 132 FGO). 1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO liegen jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung unterliegt dem Ermessen des Gerichts, das prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103, unter II.2.a, m.w.N.). Begründet ist die Beschwerde u.a. dann, wenn das Beschwerdegericht zugunsten des Beschwerdeführers zu einer abweichenden Entscheidung kommt, weil sich die Rechtslage aufgrund zulässigen neuen Vorbringens (§ 155 i.V.m. § 571 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240, unter 1., und vom 15. Mai 2009 IV B 24/09, BFH/NV 2009, 1402, unter II.1.). Bei Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung muss jedes Vorbringen berücksichtigt werden, das bis zur Hinausgabe der Entscheidung zur Bekanntgabe eingeht (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 132 Rz 12). b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des FG vom 4. Juni 2014 6 K 1794/11 aufzuheben. Die vom FG angenommene Vorgreiflichkeit des zivilgerichtlichen Verfahrens kann kein Grund mehr für die Aussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens (6 K 1794/11) sein. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich im Besitz der zollamtlichen Ersatzbelege ist, deren Herausgabe er mit dem zivilgerichtlichen Verfahren (Az. …/12) erwirken wollte, kommt es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr auf den Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens an. Da das FG den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich vom Besitz dieser Belege abhängig gemacht und der Kläger nunmehr deren Besitz erlangt hat, ist eine für eine Aussetzung des Verfahrens maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Unerheblich ist dabei, dass die neuen Tatsachen nicht durch den Kläger, sondern durch den Schriftsatz des FA in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden sind. Der Kläger hat ihnen nicht widersprochen, so dass die neuen Erkenntnisse als wahr unterstellt und bei der Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigt werden konnten. c) Der beschließende Senat musste daher nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das FG vorgelegen hatten. Insbesondere bedurfte es nicht mehr der Überprüfung, ob der Zivilrechtsstreit vorgreiflich für das finanzgerichtliche Verfahren oder der FG-Beschluss in diesem Zusammenhang von ‑‑im Rahmen des § 74 FGO unbeachtlichen‑‑ Zweckmäßigkeitserwägungen geleitet war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1103, unter II.2.a, m.w.N.). 2. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1103, unter II.3., m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken