Beschluss
I R 2/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Berechnung des Teilwerts von Pensionsrückstellungen sind die in der Pensionszusage festgelegten Zeitpunkte des Versorgungsfalles zugrunde zu legen.
• Für die Zusage gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist kein abweichendes Mindestpensionsalter anzunehmen; die Regelung in R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012 ist nicht maßgeblich.
• Der Senat folgt seiner früheren Rechtsprechung und weist die Revision des Finanzamts zurück, wenn keine neuen, erheblichen Gesichtspunkte vorgebracht werden.
Entscheidungsgründe
Teilwertbemessung von Pensionsrückstellungen: Pensionsalter der Zusage maßgeblich • Zur Berechnung des Teilwerts von Pensionsrückstellungen sind die in der Pensionszusage festgelegten Zeitpunkte des Versorgungsfalles zugrunde zu legen. • Für die Zusage gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist kein abweichendes Mindestpensionsalter anzunehmen; die Regelung in R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012 ist nicht maßgeblich. • Der Senat folgt seiner früheren Rechtsprechung und weist die Revision des Finanzamts zurück, wenn keine neuen, erheblichen Gesichtspunkte vorgebracht werden. Die Klägerin ist eine GmbH, an der zwei gleichberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter (A und B) beteiligt sind. Für beide wurden Versorgungszusagen getroffen, zunächst Altersversorgungen ab Vollendung des 65. Lebensjahres, später erhöht. Bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für 2010 setzte das Finanzamt Teilwerte der Pensionsverpflichtungen nicht nach dem vereinbarten Pensionsalter von 65 Jahren an, sondern unterstellte gemäß R 6a Abs. 8 EStR ein höheres Eintrittsalter (66/67 Jahre). Das führte zu niedrigeren Teilwerten und entsprechend höheren steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH statt und setzte die Teilwerte nach dem vereinbarten Pensionsalter an. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision ein und rügte Verletzung materiellen Rechts. • Rechtsgrundlage ist § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG 2009 in Verbindung mit den Grundsätzen zur Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen. • Der Senat hat in einem Parallelurteil (I R 72/12) entschieden, dass bei der Berechnung des Teilwerts die Jahresbeträge maßgeblich sind, die bis zum in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Versorgungsfalles anfallen; hiervon ist auch die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgenommen. • Die Verwaltungsvorschrift R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012, die ein abweichendes Mindestpensionsalter unterstellt, steht der Anwendung der in der Pensionszusage vereinbarten Altersgrenze nicht entgegen. • Das Finanzamt hat keine neuen oder erheblichen rechtlichen Aspekte vorgebracht, die die frühere Senatsrechtsprechung in BFHE 244, 236 in Frage stellen würden. • Mangels erkennbarer Rechtsverletzungen ist die Revision unbegründet; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich gemäß § 126a FGO. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts München bleibt bestehen. Das Finanzgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass für die Bemessung der Pensionsrückstellungen das in den Zusagen vereinbarte Pensionsalter von 65 Jahren maßgeblich ist. Die Verwaltungsvorschrift, die ein höheres unterstelltes Pensionsalter annimmt, verdrängt diese wertbildende Vorgabe nicht. Das Finanzamt hat keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgebracht; deshalb fehlt es an einer Verletzung materiellen Rechts, die zu einer Aufhebung des FG-Urteils führen könnte. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt nach § 135 Abs. 2 FGO.