Urteil
VIII R 31/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Austrittsleistungen aus einer ausländischen Anlagestiftung können als Auszahlungen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung i.S. von § 20 Abs.1 Nr.6 Satz2 i.V.m. Satz5 EStG einzuordnen und steuerfrei sein, wenn der Vertrag dem Typus der in § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG genannten Kapitalversicherungen entspricht und ein Rückkauf nach mehr als zwölfjähriger Zugehörigkeit vorliegt.
• Fortlaufende Arbeitgeberzuwendungen an eine Anlagestiftung sind als Zukunftssicherungsleistungen Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung ein unentziehbarer Rechtsanspruch zusteht.
• Eine Austrittsleistung aus einer ausländischen Pensionskasse ist steuerfrei, wenn das Rechtsverhältnis unter den Typus der in § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG geregelten Versicherungen fällt und der Rückkauf erst nach zwölfjähriger Zugehörigkeit erfolgt; eine fehlende vertragliche Mindestlaufzeit oder fehlende Inlandserlaubnis der Einrichtung steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
• Saldierung nach § 177 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen scheidet aus, wenn die einzelnen Teile der Leistung entweder nicht steuerbar sind (gesetzliche Rentenversorgung) oder unter die Steuerbefreiung des § 20 Abs.1 Nr.6 Satz2 EStG fallen.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit ausländischer Anlagestiftungs-Austrittsleistungen als fondsgebundene Lebensversicherung • Austrittsleistungen aus einer ausländischen Anlagestiftung können als Auszahlungen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung i.S. von § 20 Abs.1 Nr.6 Satz2 i.V.m. Satz5 EStG einzuordnen und steuerfrei sein, wenn der Vertrag dem Typus der in § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG genannten Kapitalversicherungen entspricht und ein Rückkauf nach mehr als zwölfjähriger Zugehörigkeit vorliegt. • Fortlaufende Arbeitgeberzuwendungen an eine Anlagestiftung sind als Zukunftssicherungsleistungen Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung ein unentziehbarer Rechtsanspruch zusteht. • Eine Austrittsleistung aus einer ausländischen Pensionskasse ist steuerfrei, wenn das Rechtsverhältnis unter den Typus der in § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG geregelten Versicherungen fällt und der Rückkauf erst nach zwölfjähriger Zugehörigkeit erfolgt; eine fehlende vertragliche Mindestlaufzeit oder fehlende Inlandserlaubnis der Einrichtung steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. • Saldierung nach § 177 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen scheidet aus, wenn die einzelnen Teile der Leistung entweder nicht steuerbar sind (gesetzliche Rentenversorgung) oder unter die Steuerbefreiung des § 20 Abs.1 Nr.6 Satz2 EStG fallen. Die Klägerin, Grenzgängerin mit Schweizer Arbeitgeber H-AG, war seit 1988 Mitglied sowohl einer Pensionskasse als auch einer Anlagestiftung der H-AG. Die Pensionskasse erbrachte obligatorische und überobligatorische Leistungen; die Anlagestiftung war eine ergänzende, fondsgebundene Vorsorgeeinrichtung, in die ausschließlich die Arbeitgeberin einzahlte und für jeden Begünstigten rechnerische Anteile führte. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2001 erhielt die Klägerin Austrittsleistungen: aus der Pensionskasse 87.620,10 CHF und aus der Anlagestiftung 38.246,95 CHF; mit Auszahlung erloschen die Ansprüche. Das Finanzamt setzte nur die Anlagestiftungsauszahlung als steuerpflichtigen, tarifbegünstigten Arbeitslohn an; die Pensionskassenauszahlung ließ es außer Ansatz. Streit war insbesondere, ob der auf die Anlagestiftung entfallende Restbetrag als Kapitalertrag (§ 20 Abs.1 Nr.6 EStG) steuerpflichtig oder steuerfrei als fondsgebundene Lebensversicherung zu behandeln sei und ob die Pensionskassenauszahlung zu besteuern sei. • Das FG hat die Anlagestiftungs-Austrittsleistung zutreffend als Auszahlung aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung i.S. von § 20 Abs.1 Nr.6 Satz2 i.V.m. Satz5 EStG eingeordnet; die Beziehung war nach schweizerischem Recht privatrechtlicher Vorsorgecharakter und deckte Erlebens- und Todesfallrisiken. • Maßgeblich ist, ob das ausländische Rechtsverhältnis dem Typus der in § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG genannten Kapitalversicherungen entspricht; eine vollständige Erfüllung der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug ist für die Steuerbefreiung nach BFH-Rechtsprechung nicht erforderlich. • Die Anlagestiftung erfüllte die Merkmale einer gemischten, fondsgebundenen Lebensversicherung: laufende (arbeitgeberseitige) Zuwendungen, Erlebens- und Todesfallrisiko, Abhängigkeit der Leistungshöhe von der Wertentwicklung des Anlagestocks und Möglichkeit von Kapitalverlusten. • Die gesetzlich vorausgesetzte Mindestlaufzeit von zwölf Jahren war eingehalten; die Auszahlung erfolgte als Rückkauf nach mehr als zwölfjähriger Zugehörigkeit, sodass die Kapitalerträge nach § 20 Abs.1 Nr.6 Satz2 i.V.m. Satz5 EStG steuerfrei sind. • Der im Auszahlungsbetrag enthaltene "unverteilte Vorschuss" stellte dagegen Arbeitslohn im Auszahlungszeitpunkt dar, weil Arbeitgeberzuwendungen als Zukunftssicherungsleistungen bei unentziehbarem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers als Arbeitslohn anzusehen sind. • Die Austrittsleistung aus der Pensionskasse ist ebenfalls nicht steuerpflichtig: entweder ist das Rechtsverhältnis als gesetzliche Rentenversicherung nicht steuerbar oder — soweit als privatrechtlich einzuordnen — fällt die Auszahlung unter die Steuerbefreiung des § 20 Abs.1 Nr.6 EStG, weil der Typus und die zwölfjährige Zugehörigkeit gegeben sind. • Eine Saldierung zuungunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht, weil keine nicht berücksichtigten steuerpflichtigen Einkünfte aus den streitigen Leistungen vorliegen. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das FG-Urteil bleibt bestehen. Die Austrittsleistung aus der Anlagestiftung ist als Auszahlung aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung steuerfrei nach § 20 Abs.1 Nr.6 Satz2 i.V.m. Satz5 EStG, da der Vertrag dem Typus der in § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG genannten Kapitalversicherungen entspricht und die Auszahlung nach mehr als zwölfjähriger Zugehörigkeit erfolgte. Der unverteilte Vorschuss ist als Arbeitslohn im Streitjahr zu erfassen. Die Austrittsleistung aus der Pensionskasse ist ebenfalls nicht zu besteuern; eine Saldierung zu Lasten der Kläger scheidet aus. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.