Urteil
VII R 40/12
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wer unversteuerte Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht und dort Besitz daran erlangt, kann als Steuerschuldner der Tabaksteuer nach § 19 Satz 2 TabStG in Anspruch genommen werden.
• Der Begriff des Empfängers in § 19 Satz 2 TabStG ist unionsrechtskonform so auszulegen, dass auch Personen Steuerschuldner werden können, die die Waren erst nach Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs übernehmen.
• Eine nationale Regelung, die die Steuerschuldnerschaft auf den ersten Besitzer im Bestimmungsland beschränkt, steht im Widerspruch zum Zweck der Richtlinie 92/12/EWG und kann nicht zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Steuerschuldnerschaft bei Übernahme unversteuerter Einfuhrware nach § 19 Satz 2 TabStG • Wer unversteuerte Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht und dort Besitz daran erlangt, kann als Steuerschuldner der Tabaksteuer nach § 19 Satz 2 TabStG in Anspruch genommen werden. • Der Begriff des Empfängers in § 19 Satz 2 TabStG ist unionsrechtskonform so auszulegen, dass auch Personen Steuerschuldner werden können, die die Waren erst nach Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs übernehmen. • Eine nationale Regelung, die die Steuerschuldnerschaft auf den ersten Besitzer im Bestimmungsland beschränkt, steht im Widerspruch zum Zweck der Richtlinie 92/12/EWG und kann nicht zugrunde gelegt werden. Bei einer Durchsuchung fanden Beamte unversteuerte Zigaretten in einer Halle; 7.000 Stück trugen slowakische Steuerzeichen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden Fahrzeughalter und Nutzer der Halle benannt; das Hauptzollamt setzte gegenüber dem Kläger Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer fest. Das Finanzgericht sprach den Kläger nur hinsichtlich der Zigaretten ohne slowakische Steuerzeichen als Steuerschuldner an und verneinte die Steuerschuld für die mit slowakischen Zeichen versehenen Zigaretten mit Bezug auf frühere Rechtsprechung. Das Hauptzollamt rügte die Auslegung des § 19 Satz 2 TabStG und legte Revision ein. Der BFH legte eine Vorfrage dem EuGH vor; der EuGH entschied, dass die Richtlinie 92/12/EWG die Mitgliedstaaten berechtigt, auch spätere Besitzer als Steuerschuldner heranzuziehen. • Steuerentstehung: Werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats verbracht, entsteht die Tabaksteuer mit dem Verbringen (§ 19 Satz 1 TabStG). • Empfängerbegriff: § 19 Satz 2 TabStG enthält keine eindeutige Definition des Empfängers; eine einschränkende Auslegung, die nur den ersten Besitzer erfasst, ist nicht zwingend und steht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben. • Richtlinienkonforme Auslegung: Unter Berücksichtigung von Art. 7 und Art. 9 Abs. 1 RL 92/12/EWG ist § 19 Satz 2 TabStG so auszulegen, dass auch Personen Steuerschuldner werden können, die die unversteuerten Waren erst nach Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs in Besitz nehmen. • EuGH-Rechtsprechung: Der EuGH hat klargestellt, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, als Schuldner auch solche Personen zu bestimmen, die nicht die ersten Besitzer im Bestimmungsland sind, um die Erhebung der Verbrauchsteuer sicherzustellen. • Anwendung auf den Fall: Nach den verbindlichen Feststellungen des FG hat der Kläger Besitz an den unversteuerten Zigaretten erlangt; damit ist er als Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG anzusehen und zur Tabaksteuerschuld heranziehbar. • Rechtsfolge: Die vom HZA vorgenommene Inanspruchnahme des Klägers als Steuerschuldner für die mit slowakischen Steuerzeichen versehenen Zigaretten ist rechtmäßig; die entgegenstehende BGH-Rechtsprechung wird durch die unionsrechtskonforme Auslegung überholt. • Abgrenzung: Die Entscheidung betrifft ausschließlich die zivilsteuerlichen bzw. abgaberechtlichen Folgen; strafrechtliche Bewertungen bleiben unberührt. Der BFH hat die Revision des Hauptzollamts teilweise stattgegeben: das Urteil des Finanzgerichts wird insoweit aufgehoben, als es die Festsetzung der Tabaksteuer für die mit slowakischen Steuerzeichen versehenen Zigaretten aufgehoben hatte. Der Kläger ist durch die Inbesitznahme der unversteuerten Zigaretten als Empfänger nach § 19 Satz 2 TabStG Steuerschuldner geworden, weshalb die Klage insoweit abgewiesen wird. Die Entscheidung stützt sich auf eine unionsrechtskonforme Auslegung, die dem Zweck der Richtlinie 92/12/EWG entspricht und eine Beschränkung der Steuerschuldnerschaft auf den ersten Besitzer im Bestimmungsland ausschließt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.