Urteil
IX R 1/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entschädigungszahlungen einer Feuerversicherung an den Eigentümer eines vermieteten Gebäudes gehören grundsätzlich nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
• Ausnahmsweise sind Versicherungsleistungen steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie den Zweck haben, zuvor als Werbungskosten (z. B. AfaA) berücksichtigten Wertverlust auszugleichen.
• Die persönliche steuerliche Zurechnung der Versicherungsleistungen richtet sich nach dem zivilrechtlichen Anspruchsinhaber; bei Vorbehaltsnießbrauch sind dessen Wirkungen und Zeitpunkt des Erlöschens zu beachten.
Entscheidungsgründe
Versicherungsleistungen und steuerliche Zurechnung bei AfaA-Ausgleich • Entschädigungszahlungen einer Feuerversicherung an den Eigentümer eines vermieteten Gebäudes gehören grundsätzlich nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. • Ausnahmsweise sind Versicherungsleistungen steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie den Zweck haben, zuvor als Werbungskosten (z. B. AfaA) berücksichtigten Wertverlust auszugleichen. • Die persönliche steuerliche Zurechnung der Versicherungsleistungen richtet sich nach dem zivilrechtlichen Anspruchsinhaber; bei Vorbehaltsnießbrauch sind dessen Wirkungen und Zeitpunkt des Erlöschens zu beachten. Ehemann war Alleineigentümer eines vermieteten Grundstücks mit Lebensmittel- und Getränkemarkt. 2003 übertrug er unentgeltlich 60% ideelle Miteigentumsanteile an seine Ehefrau und vier Kinder, behielt sich aber den Nießbrauch vor; zugunsten der Ehefrau wurde ein Nießbrauch für den Fall seines Vorversterbens bestellt. Im Dezember 2006 brannte der Lebensmittelmarkt ab; der Ehemann nahm 2006 eine AfaA in Höhe von 343.412 € in Anspruch. Die Feuerversicherung zahlte 2007 Entschädigungen (u. a. Herstellungskosten 1.227.312,34 €, Aufräumkosten, Instandsetzung des Getränkemarkts, Mietausfall); bis Juli 2007 erfolgten Abschlagszahlungen von 600.000 €. Der Ehemann verstarb im Juli 2007; danach waren die Klägerin zu 36% und die Kinder zu je 16% Miteigentümer. Das Finanzamt setzte in der Einkommensteuer 2007 einen Betrag von 343.412 € als steuerpflichtige Einnahme an, da die Versicherung die zuvor als AfaA berücksichtigte Wertminderung ausgeglichen habe; das FG wies die Klage ab. Der BFH hat die Revision zugelassen und die Sache zurückverwiesen. • Grundsatz: Feuerversicherungsentschädigungen für im Privatvermögen gehaltene, vermietete Gebäude gehören regelmäßig nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; sie betreffen die Vermögensebene und mindern nicht die Herstellungskosten des Wiederaufbaus. • Ausnahme: Versicherungsleistungen sind steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie den Zweck haben, zuvor als Werbungskosten (insbesondere AfaA) berücksichtigte Wertverluste auszugleichen; solche Zahlungen sind im Zuflussjahr bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Aufwendungen ursprünglich als Werbungskosten geltend gemacht wurden (§ 8 Abs.1 EStG, § 21 EStG relevant). • Beurteilung der konkreten Zurechnung: Das FG durfte die Versicherungsbedingungen nicht entscheidend zugrunde legen, weil Versicherungsvertragsrecht den steuerlichen Zweck der Leistung nicht bestimmt. Vielmehr kommt es auf die wirtschaftliche Veranlassung und den zivilrechtlichen Anspruchsinhaber an (§ 39 AO, § 43 Abs.3 VVG). • Fehler des FG: Es hat die Versicherungsleistungen in voller Höhe der Klägerin oder dem verstorbenen Ehemann zugerechnet, ohne zu klären, ob der Vorbehaltsnießbrauch mit dem Tod des Ehemanns erloschen ist (§ 1061 BGB) und ob der Ehemann Versicherungsnehmer war oder nur als Miteigentümer anspruchsberechtigt. Damit fehlen klärende Feststellungen zur persönlichen Zurechnung und zum Zweck der einzelnen Teilzahlungen. • Folgen: Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden, in welcher Höhe beim verstorbenen Ehemann eine Einnahme anzusetzen ist; das FG muss im Wiederaufnahmeverfahren prüfen, wem die Ansprüche gegen die Versicherung zustanden und in welchem Umfang die Zahlungen dem steuerlich relevanten Schaden zuzurechnen sind. • Hinweis für das FG: Ergibt sich, dass Zahlungen dem Ehemann in voller Höhe oder nur anteilig zustanden, ist die der AfaA entsprechende Einnahme anteilig nach dem Verhältnis der für den durch Brand verursachten Sachschaden insgesamt gezahlten Entschädigung zu den dem Ehemann zurechenbaren Entschädigungszahlungen zu ermitteln. Die Klägerin selbst hat die AfaA nicht geltend gemacht; ihr sind entsprechende Zahlungen daher nicht als Einnahme zuzurechnen, auch nicht wegen Zusammenveranlagung. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass Versicherungsleistungen steuerpflichtig werden können, soweit sie den durch AfaA berücksichtigten Wertverlust ausgleichen, die persönliche Zurechnung aber nach dem zivilrechtlichen Anspruchsinhaber und den tatsächlichen Umständen zu prüfen ist. Das FG hat unzureichend festgestellt, wem die Versicherungsansprüche zustanden und welchen Zweck die einzelnen Teilzahlungen verfolgten; insbesondere hat es die Wirkung des Erlöschens des Vorbehaltsnießbrauchs nicht berücksichtigt. Im zweiten Rechtsgang hat das FG zu prüfen, ob der Ehemann Versicherungsnehmer war oder die Zahlungen nur anteilig als Miteigentümer zuzurechnen sind, und, falls der Ehemann die Zahlungen zuzurechnen waren, die der AfaA entsprechende Einnahme anteilig zu ermitteln. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Hessischen Finanzgericht übertragen.