Beschluss
XI B 54/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ist in Fragen der Abzugsberechtigung für insbesondere dem Motorsport zuzuordnende Aufwendungen durch den BFH bereits geklärt und bedarf keiner erneuten grundsätzlichen Entscheidung.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO ist unzulässig, wenn die vom Beschwerdeführer als grundsätzliche Frage bezeichnete Rechtsfrage bereits mit vorhandener Rechtsprechung abschließend beantwortet ist.
• Verfahrensrügen wegen unzureichender Sachaufklärung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind unbegründet, wenn der Vortrag nicht konkret darlegt, welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt werden sollen und inwiefern dies das Ergebnis verändert hätte.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerausschluss bei werblich genutztem Motorsport nicht grundlegend zu klären • Der Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ist in Fragen der Abzugsberechtigung für insbesondere dem Motorsport zuzuordnende Aufwendungen durch den BFH bereits geklärt und bedarf keiner erneuten grundsätzlichen Entscheidung. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO ist unzulässig, wenn die vom Beschwerdeführer als grundsätzliche Frage bezeichnete Rechtsfrage bereits mit vorhandener Rechtsprechung abschließend beantwortet ist. • Verfahrensrügen wegen unzureichender Sachaufklärung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind unbegründet, wenn der Vortrag nicht konkret darlegt, welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt werden sollen und inwiefern dies das Ergebnis verändert hätte. Der Kläger betreibt im Amateurbereich Motorsport und erhielt von Werbepartnern pauschale Zahlungen dafür, Fahrzeuge, Transporter und Bandenwerbung mit Sponsorlogos einzusetzen. Er meldete dem Finanzamt frühzeitig an, die Umsätze seien steuerbar, die Tätigkeit aber ertragsteuerlich Liebhaberei. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt für die Streitjahre 2005–2010 den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG und änderte die Umsatzsteuerbescheide entsprechend. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel. Er behauptete u.a., bestimmte Fremdeinsätze und ausschließlich werbliche Aufwendungen seien nicht berücksichtigt worden. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil der BFH bereits entschieden hat, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG auch den Erwerb abnutzbarer Wirtschaftsgüter erfassen kann und mit Unionsrecht vereinbar ist (BFH-Entscheidung V R 34/13). • Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Klärung durch den BFH rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich; der BFH hat sich bereits mit dem zeitlichen Aspekt der Versagung des Vorsteuerabzugs und der Stand-Still-Klausel des Art. 176 MwStSystRL auseinandergesetzt. • Die Rüge, es sei ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erforderlich gewesen, überzeugt nicht; die bisherige Rechtsprechung beantwortet die entscheidungserheblichen europarechtlichen Fragen vertretbar. • Verfahrensrügen nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheitern, weil der Kläger nicht konkret darlegt, welche Tatsachen das Finanzgericht noch hätte ermitteln müssen, welche Beweise dadurch zu erwarten gewesen wären und wie sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hätte, wie es § 116 Abs. 3 S. 3 FGO verlangt. • Das FG hat festgestellt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, ohne Gewinnerzielungsabsicht zu handeln; gegen diese konkrete Feststellung hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre. • Behauptete unberücksichtigte Vorsteuern für ausschließlich werbliche Fremdeinsätze wurden lediglich pauschal und ohne konkrete Aufschlüsselung vorgetragen; dies genügt nicht, um einen Verfahrensmangel zu begründen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Beschwerde ist unbegründet. Der BFH sieht keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger gerügten Rechtsfragen, da die einschlägige Frage des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG bereits durch die BFH-Rechtsprechung entschieden ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Soweit Verfahrensmängel geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht substantiierte Darlegungen erbracht, welche weiteren Feststellungen oder Beweise das Finanzgericht hätte erheben müssen und wie dies zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Finanzgerichts und der vom Finanzamt vorgenommenen Kürzung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge; die Kostenentscheidung trifft der Kläger gemäß § 135 Abs. 2 FGO.