Urteil
II R 20/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Studentenwohnheime können Wohnungen im Sinne des GrStG sein, wenn abgeschlossene Einheiten die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen.
• Wohnungen sind nach §5 Abs.2 GrStG stets steuerpflichtig, auch wenn sie gemeinnützigen Zwecken dienen.
• Für die Einheitsbewertung maßgeblich ist die objektive Beschaffenheit der Raumeinheiten; Rechtsverhältnisse der Nutzung sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Studentenwohnheim als steuerpflichtiges Mietwohngrundstück (Einheitswertfeststellung) • Studentenwohnheime können Wohnungen im Sinne des GrStG sein, wenn abgeschlossene Einheiten die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. • Wohnungen sind nach §5 Abs.2 GrStG stets steuerpflichtig, auch wenn sie gemeinnützigen Zwecken dienen. • Für die Einheitsbewertung maßgeblich ist die objektive Beschaffenheit der Raumeinheiten; Rechtsverhältnisse der Nutzung sind unbeachtlich. Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, errichtete ein Studentenwohnheim im Erbbaurecht mit 1‑Zimmer‑Appartements (22,10 m²) und größeren Raumeinheiten mit Aufenthaltsraum, Kücheneinrichtung, zwei Bädern und gesondert abschließbaren Wohnräumen. Die Klägerin vergibt die jeweiligen Zimmer; die Nutzung ist auf studentisches Wohnen beschränkt und im Grundbuch für 50 Jahre eingetragen. Das Finanzamt stellte zum 1.1.2011 einen Einheitswert fest und betrachtete das Objekt als Mietwohngrundstück. Die Klägerin machte geltend, das Wohnheim sei von der Grundsteuer befreit; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Revision rügt sie Verletzung steuerbefreiender Vorschriften (GrStG, BewG). • Anwendbare Vorschriften sind §3 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. §7 GrStG (Befreiung für gemeinnützige Körperschaften) und §5 GrStG (Wohnungen und Steuerpflicht). §5 Abs.2 GrStG besagt, dass Wohnungen stets steuerpflichtig sind, auch wenn sie gemeinnützigen Zwecken dienen. • Die Rechtsprechung legt den Wohnungsbegriff bewertungsrechtlich typologisch aus: Wohnung ist eine Mehrheit von Räumen, die zusammen dauerhaft die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen; nötige Ausstattung z.B. Kochgelegenheit, Bad/WC und Mindestfläche sind zu prüfen. • Für Studentenappartements gilt als Richtwert eine Mindestfläche von 20 m²; damit erfüllen sowohl die 22,10 m² Appartements als auch die größeren Raumeinheiten die Merkmale einer Wohnung im Sinne des §5 Abs.2 GrStG. • §181 Abs.9 Satz4 BewG (23 m²) betrifft die Erbschaftsteuerbewertung und berührt nicht die Einheitsbewertung; bei Nachfeststellungen sind die Wertverhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts (1.1.1964) maßgeblich. • Die objektive Beschaffenheit der Raumeinheiten ist maßgebend; vertragliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse oder die im Grundbuch eingetragene Nutzungsbeschränkung ändern nicht die Einordnung als Wohnungen. • Da das Finanzamt die Feststellung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertungsregeln vorläufig erklärt hat, besteht kein Rechtsverlust bei einer späteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Studentenwohnheim ist nicht von der Grundsteuer befreit, weil die Raumeinheiten die Merkmale von Wohnungen im Sinne des §5 Abs.2 GrStG erfüllen und Wohnungen gemäß §5 Abs.2 GrStG stets steuerpflichtig sind, auch wenn sie gemeinnützigen Zwecken dienen. Maßgeblich ist die objektive Beschaffenheit der Einheiten (Ausstattung, abgeschlossene Zugänge, Mindestfläche), nicht die vertragliche Nutzungsregelung oder die Gemeinnützigkeit des Trägers. Die Feststellung des Einheitswerts blieb bestehen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Sollte das Bundesverfassungsgericht später die Einheitsbewertungsregeln beanstanden, würde die vorläufig erklärte Feststellung entsprechend angepasst werden.