Urteil
X R 45/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übersendung einer Einspruchsentscheidung per Telefax im Ferrari-Fax-Verfahren wahrt die für Verwaltungsakte erforderliche Schriftform; eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 87a Abs.4 AO ist nicht erforderlich.
• Ein per Telefax empfangenes Schriftstück, das ausgedruckt und dem Adressaten postalisch weitergeleitet wird, begründet die wirksame Bekanntgabe und setzt Fristen wie die Klagefrist in Gang.
• Zur Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO muss der Kläger die unverschuldeten Gründe und die Tatsachen glaubhaft machen; bloße Glaubwürdigkeitsbehauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Bekanntgabe per Ferrari-Fax wahrt Schriftform; Wiedereinsetzung nicht gewährt • Die Übersendung einer Einspruchsentscheidung per Telefax im Ferrari-Fax-Verfahren wahrt die für Verwaltungsakte erforderliche Schriftform; eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 87a Abs.4 AO ist nicht erforderlich. • Ein per Telefax empfangenes Schriftstück, das ausgedruckt und dem Adressaten postalisch weitergeleitet wird, begründet die wirksame Bekanntgabe und setzt Fristen wie die Klagefrist in Gang. • Zur Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO muss der Kläger die unverschuldeten Gründe und die Tatsachen glaubhaft machen; bloße Glaubwürdigkeitsbehauptungen genügen nicht. Der Kläger erhielt nach Steuerfahndungs- und Umsatzsteuersonderprüfung eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts, die per Computerfax an seine steuerliche Vertreterin (Rechtsanwaltskanzlei F) übermittelt wurde. F druckte das Fax aus und leitete es mit Schreiben vom 21.07.2008 an den Kläger weiter. Der Kläger erhob am 17.09.2008 Klage beim Finanzgericht und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, er habe das Schreiben erst am 05.09.2008 im Briefkasten gefunden. Zur Glaubhaftmachung legte er u. a. einen abgestempelten Umschlag, Notizen und Erklärungen seiner Lebensgefährtin vor; das Finanzgericht verwarf die Wiedereinsetzung mangels Glaubhaftmachung und nahm die Bekanntgabe zum 21.07.2008 an. Der Kläger rügte in der Revision, die Faxübermittlung habe wegen fehlender qualifizierter elektronischer Signatur keine schriftliche Bekanntgabe bewirkt. • Das Bundesfinanzhof als Revisionssenat bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts, dass die Übersendung der Einspruchsentscheidung im Ferrari-Fax-Verfahren keine elektronische Übermittlung im Sinne der elektronischen Dokumente darstellt, sondern eine per Telefax erfolgende Mitteilung, die die gesetzlich geforderte Schriftform wahrt. • Eine elektronische Signatur nach § 87a Abs.4 AO ist deshalb nicht erforderlich; die Ausführungen des VIII. Senats (VIII R 9/10) werden herangezogen und zugrunde gelegt. • Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Fax bei F ausgedruckt und dem Kläger mit Schreiben vom 21.07.2008 zugeleitet wurde; entscheidungsrelevant war allein der Zugangstermin beim Kläger, wodurch die Klagefrist in Gang gesetzt wurde. • Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach § 56 FGO liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht hinreichend und glaubhaft dargetan, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein; die vom Kläger vorgelegten Belege und Erklärungen überzeugten das Finanzgericht nicht. • Die Feststellungen des Finanzgerichts zur Glaubhaftmachung wurden in der Revision nicht substantiiert gerügt und binden den Senat nach § 118 Abs.2 FGO; daher ist die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage rechtlich nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 135 Abs.2 FGO). Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass die Einspruchsentscheidung wirksam per Ferrari-Fax übermittelt, ausgedruckt und dem Kläger am 21.07.2008 zugeleitet wurde, wodurch die Klagefrist in Gang gesetzt wurde. Die Klage vom 17.09.2008 war damit verfristet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kam nicht in Betracht, weil der Kläger die erforderliche Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Versäumens nicht erbracht hat. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.