Urteil
VIII R 19/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fremdgelder, die ein Rechtsanwalt im Namen und für Rechnung Dritter vereinnahmt, sind bei Vereinnahmung als durchlaufende Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG zu behandeln, auch wenn sie auf dem allgemeinen Kanzleikonto eingehen und mit eigenen Mitteln vermischt werden.
• Die spätere widerrechtliche Verwendung (Veruntreuung/Untreue) dieser Fremdgelder führt nicht nachträglich dazu, dass sie als steuerpflichtige Betriebseinnahmen der freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sind.
• Geldbeträge, die der Steuerpflichtige durch Straftaten wie Untreue erlangt, gehören nicht zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, da sie nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen.
• Fehlt es an steuerbaren Einkünften, entfällt die Grundlage für die Annahme einer vorsätzlichen Steuerverkürzung und damit für eine verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sowie für die Heranziehung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Entscheidungsgründe
Verbleib von Fremdgeldern als durchlaufende Posten trotz Veruntreuung • Fremdgelder, die ein Rechtsanwalt im Namen und für Rechnung Dritter vereinnahmt, sind bei Vereinnahmung als durchlaufende Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG zu behandeln, auch wenn sie auf dem allgemeinen Kanzleikonto eingehen und mit eigenen Mitteln vermischt werden. • Die spätere widerrechtliche Verwendung (Veruntreuung/Untreue) dieser Fremdgelder führt nicht nachträglich dazu, dass sie als steuerpflichtige Betriebseinnahmen der freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sind. • Geldbeträge, die der Steuerpflichtige durch Straftaten wie Untreue erlangt, gehören nicht zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, da sie nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. • Fehlt es an steuerbaren Einkünften, entfällt die Grundlage für die Annahme einer vorsätzlichen Steuerverkürzung und damit für eine verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sowie für die Heranziehung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Ehemann ist als Rechtsanwalt tätig und führte Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Er war für den Mandanten P Inkassobeauftragter und vereinnahmte Patientenzahlungen auf seinen Geschäftskonten, ohne Anderkonten zu führen. Vereinbart war, Beträge erst an P weiterzuleiten, wenn sie vollständig eingingen oder die Forderung endgültig aussichtslos war. Die Außenprüfung stellte fest, dass erhebliche Fremdgelder zwar vereinnahmt, meist aber nicht oder nur teilweise an P weitergeleitet wurden; ein Teil wurde vom Kläger für betriebliche und private Zwecke verwendet. Das Finanzamt setzte daraufhin gemehrte Einkünfte fest und änderte Einkommensteuerbescheide für 1996–2005; das Finanzgericht wertete Teile der Fremdgelder als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Der Kläger rügte, die Beträge seien als durchlaufende Posten behandelt worden und Veruntreuung führe nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. • Rechtslage: § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG sieht vor, dass im Namen und für Rechnung Dritter vereinnahmte und verausgabte Beträge (durchlaufende Posten) bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht den Gewinn beeinflussen. • Voraussetzungen für durchlaufende Posten sind das Vorhandensein unmittelbarer, nach außen erkennbare Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichtetem und Steuerpflichtigem sowie eine Weiterleitungsverpflichtung in Bezug auf Grunde und Höhe bei Vereinnahmung. • Auch wenn Fremdgelder auf dem allgemeinen Kanzleikonto eingehen, mit Eigenmitteln vermischt oder bereits bei Zufluss für eigene Verwendungen vorgesehen sind, bleiben sie schuldrechtlich fremde Mittel und sind weiterhin als durchlaufende Posten zu behandeln. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass der Kläger einen Großteil der Fremdgelder an P weitergeleitet hat und einen Teil absichtlich nicht ausgekehrt hat, ändern nichts an der Einordnung als durchlaufende Posten; die schuldrechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung bestand fort. • Die widerrechtliche Verwendung (Untreue) der Fremdgelder begründet zwar strafrechtliche Verantwortlichkeit, führt aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH und BGH nicht zu steuerbaren Einkünften, weil der Zufluss nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängt. • Abgrenzung: Fälle, in denen veruntreute Beträge dennoch steuerlich anzurechnen sind (z.B. Umleitung steuerbarer Einnahmen oder eigengeschäftliche Gewinne eines Vertrauensmannes), sind vom Streitfall zu unterscheiden und liegen hier nicht vor. • Rechtsfolgen: Da die als durchlaufende Posten angesehenen Fremdgelder nicht nachträglich zu Einkünften werden, fehlten die vom Finanzamt angenommenen Mehreinkünfte und damit die Voraussetzung für eine verlängerte Festsetzungsfrist und für die Heranziehung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Revision der Kläger war erfolgreich; die Vorentscheidungen sind aufzuheben. Die vereinnahmten Fremdgelder sind bei Vereinnahmung als durchlaufende Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG zu behandeln und werden durch spätere Veruntreuung nicht nachträglich zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Deshalb hat der Kläger in den Streitjahren nicht die vom Finanzamt angesetzten Mehreinkünfte erzielt; die geänderten Einkommensteuerbescheide 1996–2001 sind aufzuheben. Für 2002–2005 sind die Bescheide dahin abzuändern, dass die Einkünfte entsprechend den vom Kläger geltend gemachten Minderungen festgesetzt werden; die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.