Urteil
I R 48/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein eingetragener Verein verliert seine Steuerbegünstigung bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen steuerliche Erklärungspflichten.
• Werbeeinnahmen eines nicht mehr gemeinnützigen Vereins gehören zu den gewerblichen Einkünften und mindern nicht automatisch durch den ideellen Spielbetrieb veranlasste Aufwendungen.
• Aufwendungen des Spielbetriebs sind grundsätzlich der außersteuerlichen Sphäre zuzuordnen, eine anteilige Zuordnung zum gewerblichen Werbebetrieb ist jedoch möglich, wenn objektivierbare Abgrenzungskriterien vorliegen.
• Das Gewinnpauschalierungswahlrecht des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gilt nur für steuerbegünstigte Körperschaften und kann nicht analog auf nicht begünstigte Vereine angewendet werden.
Entscheidungsgründe
Verlustverrechnung und Abgrenzung ideeller/gew. Bereiche bei Wegfall der Gemeinnützigkeit • Ein eingetragener Verein verliert seine Steuerbegünstigung bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen steuerliche Erklärungspflichten. • Werbeeinnahmen eines nicht mehr gemeinnützigen Vereins gehören zu den gewerblichen Einkünften und mindern nicht automatisch durch den ideellen Spielbetrieb veranlasste Aufwendungen. • Aufwendungen des Spielbetriebs sind grundsätzlich der außersteuerlichen Sphäre zuzuordnen, eine anteilige Zuordnung zum gewerblichen Werbebetrieb ist jedoch möglich, wenn objektivierbare Abgrenzungskriterien vorliegen. • Das Gewinnpauschalierungswahlrecht des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gilt nur für steuerbegünstigte Körperschaften und kann nicht analog auf nicht begünstigte Vereine angewendet werden. Der Kläger ist ein eingetragener Sportverein, der in den Jahren 2002–2008 Freistellungsbescheide als gemeinnützig erhalten hatte und zugleich gewerbliche Werbeeinnahmen erklärte. Bei Außenprüfungen stellte das Finanzamt fest, dass der Verein Einnahmen aus Veranstaltungen nicht voll angegeben und für 2005–2008 keine Lohnsteueranmeldungen für Spielergehälter vorgenommen hatte. Wegen dieser erheblichen Pflichtverletzungen entzog das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit für 2002–2009 und erließ geänderte Steuerbescheide, in denen es Verluste aus dem früheren Zweckbetrieb nicht mit den gewerblichen Einkünften verrechnete. Das Finanzgericht wies die Klage des Vereins ab; der BFH hob dieses Urteil auf und verwies zurück, weil noch Feststellungen dazu zu treffen sind, ob und in welchem Umfang Aufwendungen des Spielbetriebs auch dem Werbebetrieb zugerechnet werden können. • Der Verein war in den Streitjahren nicht mehr körperschaft- und gewerbesteuerbefreit, weil wiederholte und nicht geringfügige Pflichtverletzungen (nicht erklärte Einnahmen, unterlassene Lohnsteueranmeldungen) die tatsächliche Geschäftsführung und damit die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 AO verletzten. • Werbeeinnahmen sind als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG zu versteuern; die Ergebnisse des Sportbereichs fallen nicht unter die Einkunftsarten des EStG, da der Spielbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt wurde. • Aus § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 15 EStG folgt, dass Aufwendungen des Spielbetriebs primär der außersteuerlichen Sphäre zuzuordnen sind und grundsätzlich nicht das steuerpflichtige Einkommen mindern. • Die bisherige Rechtsprechung, die eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen bei primärer Veranlassung durch den Sportbereich ausschloss, ist zu modifizieren: Eine anteilige Zuordnung zu gewerblichen Einkünften ist zulässig, wenn objektivierbare zeitliche oder quantitative Abgrenzungskriterien eine Teilung erlauben; mangels solcher Kriterien bleibt es bei voller Zuordnung zum ideellen Bereich. • Ob im vorliegenden Fall solche objektivierbaren Kriterien bestehen und in welchem Umfang Aufwendungen des Spielbetriebs dem Werbebetrieb zuzurechnen sind, hat das Finanzgericht nach ergänzter Tatsachenermittlung zu klären; die Feststellungslast trägt der Kläger. • Das Wahlrecht des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO für die Pauschalierung des Gewinns aus Werbung gilt ausdrücklich nur für steuerbegünstigte Körperschaften; eine analoge Anwendung auf nicht begünstigte Vereine ist verfassungsrechtlich und gesetzlich nicht geboten. Der BFH hat das Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurückgewiesen. Entscheidend ist, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins wegen erheblicher Verstöße gegen steuerliche Pflichten entfiel, weshalb Werbeeinnahmen als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind und Verluste des ideellen Spielbetriebs nicht automatisch das steuerpflichtige Einkommen mindern. Allerdings ist eine teilweise (ggf. schätzungsweise) Zuordnung von Spielbetriebskosten zum Werbebetrieb möglich, wenn objektive Abgrenzungskriterien vorliegen; hierzu sind vom Finanzgericht weitere Feststellungen zu treffen. Das Wahlrecht nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO steht dem Verein nicht zu, weil die Vorschrift nur für steuerbegünstigte Körperschaften bestimmt ist. Die Kostenentscheidung wurde an das Finanzgericht übertragen.