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Urteil

VI R 16/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Mitarbeiterbeteiligungen sind nur unentgeltlich oder verbilligt überlassene Aktien in die Bemessungsgrundlage des Freibetrags nach § 19a EStG einzubeziehen, entgeltlich erworbene Pakete nicht. • Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist unabhängig von § 19a EStG anzuwenden; beide Vergünstigungen können nebeneinander gelten. • Bei der Berechnung des § 19a EStG sind Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG freigestellt bleiben, in die Prüfung des Freibetrags einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und § 19a EStG bei Aktienbeteiligungen von Arbeitnehmern • Bei Mitarbeiterbeteiligungen sind nur unentgeltlich oder verbilligt überlassene Aktien in die Bemessungsgrundlage des Freibetrags nach § 19a EStG einzubeziehen, entgeltlich erworbene Pakete nicht. • Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist unabhängig von § 19a EStG anzuwenden; beide Vergünstigungen können nebeneinander gelten. • Bei der Berechnung des § 19a EStG sind Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG freigestellt bleiben, in die Prüfung des Freibetrags einzubeziehen. Die Klägerin, ehemals AG, bot in den Jahren 2001–2004 verschiedene Mitarbeiterbeteiligungsprogramme an, bei denen Arbeitnehmer Aktien der Muttergesellschaft erwerben oder kostenlos erhalten konnten. Teilprogramme sahen Erwerb von Aktienpaketen (Plus-/Doppel-Plus) vor, die teils mit späteren Gratifikationen (Incentive-Aktien) bei fortdauernder Betriebszugehörigkeit verbunden waren; ein Start-Plus-Programm gewährte kostenlose Aktienpakete mit Sperrfrist. Die Klägerin berücksichtigte bei der Lohnsteuerberechnung den Freibetrag des § 19a EStG unter Anrechnung nach Maßgabe der Betragsobergrenze und berücksichtigte die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Das Finanzamt beanstandete nach Außenprüfung die Anwendung und rechnete anders, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, dass es § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf die Gratisaktien anwandte; beide Seiten legten Revision ein. • Arbeitgeber haftet für einbehaltene Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 38 EStG. • Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Aktien gehören zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. • § 19a Abs. 1 EStG gewährt Steuerfreiheit bis zur Hälfte des Werts unentgeltlich oder verbilligt überlassener Vermögensbeteiligungen und bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen; Bemessungsgrundlage sind nur die unentgeltlich bzw. verbilligt überlassenen Aktien bzw. Aktienpakete. • Das Finanzgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Paketaktien der Plus- und Doppel-Plus-Programme entgeltlich zum Börsenkurs erworben wurden und deshalb nicht in die Freibetragsbemessung des § 19a EStG einzubeziehen sind. • Die später zugeteilten Incentive-Aktien sind unentgeltliche Gratifikationen (Anreizlohn) und fallen insofern unter § 19a EStG. • § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG gewährt eine monatliche Freigrenze für Sachbezüge unabhängig davon, ob dieselben Vorteile auch unter § 19a EStG fallen; die Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. • Sachbezüge, die kraft § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG freigestellt bleiben, sind bei der Ermittlung der Vergünstigung nach § 19a EStG zu berücksichtigen, weil Wortlaut und Zweck der Normen dies erlauben. Die Revisionen der Klägerin und des Finanzamts sind unbegründet und wurden zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf die Incentive-Aktien angewandt und zugleich die Steuervergünstigung nach § 19a EStG zutreffend berechnet, weil nur unentgeltlich oder verbilligt überlassene Aktien in die Bemessungsgrundlage des § 19a EStG einzubeziehen sind; entgeltlich erworbene Paketaktien bleiben unberücksichtigt. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und § 19a EStG sind nebeneinander anwendbar, und freigestellte Sachbezüge sind bei der Prüfung des § 19a einzubeziehen. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten anteilig zu tragen.