Urteil
II R 8/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Anteilsvereinigung nach §1 Abs.3 GrEStG ist Grunderwerbsteuer entstanden, wenn durch Übertragung mindestens 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden, auch wenn die Gesellschaft selbst Anteile erwirbt.
• Die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Erwerbs wegen Verstoßes gegen §33 GmbHG führt nicht unbedingt zur Unwirksamkeit des Anteilserwerbs; §1 Abs.3 Nr.2 GrEStG kann dann greifen.
• Eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach §16 Abs.2 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn die Erwerbstat der Grunderwerbsteuerstelle nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde (§16 Abs.5 GrEStG).
• Die Bemessungsgrundlage ist der nach §138 BewG festzustellende Grundbesitzwert, nicht allein der im Übertragungsvertrag genannte Kaufpreis.
• Verfahrensrügen nach §76 FGO sind unzulässig, wenn der Revisionsangriff die nach §120 Abs.3 FGO erforderliche Konkretisierung vermissen lässt.
Entscheidungsgründe
Anteilsvereinigung bei grundbesitzender GmbH begründet Grunderwerbsteuer trotz späterer Vertragsaufhebung • Bei einer Anteilsvereinigung nach §1 Abs.3 GrEStG ist Grunderwerbsteuer entstanden, wenn durch Übertragung mindestens 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden, auch wenn die Gesellschaft selbst Anteile erwirbt. • Die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Erwerbs wegen Verstoßes gegen §33 GmbHG führt nicht unbedingt zur Unwirksamkeit des Anteilserwerbs; §1 Abs.3 Nr.2 GrEStG kann dann greifen. • Eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach §16 Abs.2 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn die Erwerbstat der Grunderwerbsteuerstelle nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde (§16 Abs.5 GrEStG). • Die Bemessungsgrundlage ist der nach §138 BewG festzustellende Grundbesitzwert, nicht allein der im Übertragungsvertrag genannte Kaufpreis. • Verfahrensrügen nach §76 FGO sind unzulässig, wenn der Revisionsangriff die nach §120 Abs.3 FGO erforderliche Konkretisierung vermissen lässt. Im Jahr 2001 gründeten der Kläger und ein Mitgesellschafter (O) eine GmbH; in den Jahresabschlüssen seit 2003 waren die Geschäftsanteile als voll eingezahlt ausgewiesen und 2004 erwarb die GmbH Grundbesitz. Mit notarieller Urkunde vom 28.12.2005 trat O seinen Geschäftsanteil an die GmbH ab; im Vertrag war angegeben, der Kaufpreis sei bezahlt und die Anteile voll eingezahlt. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Während des Einspruchs hob ein späterer notarieller Vertrag vom 14.12.2007 den Erstvertrag auf und teilte Os Anteil; Teile verkaufte O an die GmbH und an die Ehefrau des Klägers zu niedrigeren Nominalpreisen. Der Kläger rügte Unwirksamkeit des Erstvertrags wegen angeblich nicht eingezahlten Stammkapitals und beantragte Aufhebung der Steuerfestsetzung. Das FG wies die Klage ab; der BFH hob das FG-Urteil auf und entschied selbst, die Klage sei unbegründet und die Steuerfestsetzung rechtmäßig. • Revision führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, weil während des Revisionsverfahrens der Bescheid mit Vorläufigkeitsvermerk (§121 i.V.m. §68 FGO) eingetreten ist, jedoch ist keine Zurückverweisung erforderlich, weil die streitigen Tatsachen unverändert bleiben (§127 FGO). • Die Verfahrensrüge des Klägers ist unzulässig, weil er die Tatsachen, die einen Verfahrensmangel ergeben sollen, nicht hinreichend nach §120 Abs.3 FGO bezeichnet hat; er hat nicht substantiiert aufgezeigt, welche neuen Tatsachen eine weitergehende Sachaufklärung erbracht hätten. • Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach §1 Abs.3 Nr.1 oder Nr.2 GrEStG ist durch die Urkunde vom 28.12.2005 erfüllt, weil die Übertragung darauf gerichtet war, die Anteile in der Hand des Klägers zu vereinigen; die zivilrechtliche Möglichkeit der GmbH, eigene Anteile zu halten, ändert daran nichts. • Ein Verstoß gegen §33 Abs.1 GmbHG (Erwerb eigener nicht voll eingezahlter Anteile) liegt nach den Feststellungen des FG nicht vor; der BFH ist an diese tatsächliche Feststellung gebunden (§118 Abs.2 FGO). • Selbst wenn §33 Abs.2 Satz1 GmbHG verletzt gewesen wäre, würde dies nur zur Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts führen; der Anteilserwerb selbst bliebe wirksam, sodass §1 Abs.3 Nr.2 GrEStG Anwendung finden kann. • Die Aufhebung der Steuer nach §16 Abs.2 Nr.1 GrEStG kommt nicht in Betracht, weil die Erwerbstat der Grunderwerbsteuerstelle nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde; der vom Notar übersandte Kurzbrief war nicht als Anzeige nach GrEStG geeignet und wurde erst später vorgelegt, sodass §16 Abs.5 GrEStG greift. • Die Rüge einer Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund später niedrigerer Kaufpreise ist unbegründet, weil die Bemessungsgrundlage nach §8 Abs.2 Nr.3 GrEStG der nach §138 BewG festgestellte Grundbesitzwert zum Besteuerungszeitpunkt ist, nicht der vereinbarte Kaufpreis. Die Revision des Klägers wird teilweise zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils geführt; materiell ist die Klage jedoch unbegründet und wird abgewiesen. Der Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig, da durch die notariell beurkundete Übertragung vom 28.12.2005 die Voraussetzungen einer Anteilsvereinigung nach §1 Abs.3 GrEStG erfüllt waren und ein Verstoß gegen §33 GmbHG nicht festgestellt wurde. Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung nach §16 GrEStG kommt nicht in Betracht, weil die Erwerbstat nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde und §16 Abs.5 GrEStG deshalb die Begünstigung ausschließt. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Grundbesitzwert gemäß §138 BewG; eine nachträgliche Minderung wegen abweichender Kaufpreise ist nicht maßgeblich. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.