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Urteil

I R 20/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ist die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 nicht anwendbar. • Auch eine kapitalistische (Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen) Betriebsaufspaltung begründet personelle und sachliche Verflechtung, wenn die Besitzgesellschaft ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. • Mittelbare Beherrschung über eine zwischengeschaltete Gesellschaft genügt für die personelle Verflechtung; ein Durchgriff auf die hinter der Besitzgesellschaft stehenden Anteilseigner ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Betriebsaufspaltung schließt erweiterte Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz2 GewStG aus • Bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ist die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 nicht anwendbar. • Auch eine kapitalistische (Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen) Betriebsaufspaltung begründet personelle und sachliche Verflechtung, wenn die Besitzgesellschaft ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. • Mittelbare Beherrschung über eine zwischengeschaltete Gesellschaft genügt für die personelle Verflechtung; ein Durchgriff auf die hinter der Besitzgesellschaft stehenden Anteilseigner ist nicht erforderlich. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die Eigentümerin mehrerer bebauter Grundstücke ist und Beteiligungen hält. In den Jahren 2005 bis 2008 war sie mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH zu 100 % an der X-GmbH beteiligt, die gewerbliche Produkte herstellte. Die Klägerin überließ der X-GmbH Teile ihrer bebauten Grundstücke zur Nutzung gegen Miete bzw. Erbpacht. Das Finanzamt versagte die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 mit der Begründung, es liege eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte im Revisionsverfahren insbesondere, die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung lägen nicht vor und sie könne somit die erweiterte Kürzung beanspruchen. • Rechtliche Grundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002, wonach die erweiterte Kürzung nur Unternehmen zusteht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder nur unschädliche Nebentätigkeiten ausüben. • Nach ständiger Rechtsprechung gilt die erweiterte Kürzung nicht für Grundstücksunternehmen, die infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielen, weil sie durch persönliche und sachliche Verflechtung an der gewerblichen Tätigkeit der Betriebsgesellschaft teilnehmen. • Das Finanzgericht hat verbindlich festgestellt, dass die Klägerin der X-GmbH bebaute Grundstücke zur Nutzung überlassen hat; dies begründet eine sachliche Verflechtung, weil die Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen der X-GmbH anzusehen sind. • Die personelle Verflechtung ist gegeben, weil die Klägerin mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH zu 100 % an der X-GmbH beteiligt war; bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung kommt es darauf an, ob die Besitzkapitalgesellschaft ihren geschäftlichen Willen durchsetzen kann, ein Rückgriff auf die hinter der Besitzgesellschaft stehenden Anteilseigner ist ausgeschlossen. • Mittelbare Beteiligung genügt für Beherrschung; eine gesonderte Vereinbarung zur Durchsetzung der Beherrschung ist nicht erforderlich und der Wille, zu beherrschen, ist unerheblich, maßgeblich ist die tatsächliche Fähigkeit zur Einflussnahme. • Da die Klägerin infolge der Betriebsaufspaltung nicht mehr ausschließlich vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig war, schließt dies die Anwendung der Ausschließlichkeitsvoraussetzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 aus und die erweiterte Kürzung ist insgesamt nicht anwendbar. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Klägerin mittelbar zu 100 % an der X-GmbH beteiligt war und ihr bebaute Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen hat. Aufgrund der sich daraus ergebenden personellen und sachlichen Verflechtung war die Klägerin nicht nur vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig, sodass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.