Urteil
XI R 14/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen mehrerer getrennt vereinbarter Leistungsbeziehungen ist jeder Vorgang für die Prüfung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen getrennt zu beurteilen.
• Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG liegt nur vor, wenn der Erwerbsvorgang dem Erwerber ermöglicht, den übertragenen Unternehmensteil selbständig fortzuführen; auf andere gleichzeitige Übertragungen zwischen Dritten kann nur dann abgestellt werden, wenn sie Teil derselben umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung sind.
• Lieferungen von Gegenständen sind nicht als unselbständige Nebenleistungen anzusehen, wenn die betreffenden Leistungen von verschiedenen Veräußerern gegenüber verschiedenen Erwerbern vollzogen werden.
• Ist eine einzelne Lieferung nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen einzuordnen und greifen keine Steuerbefreiungstatbestände des § 4 UStG, ist sie steuerbar und steuerpflichtig.
Entscheidungsgründe
Keine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs.1a UStG bei getrennten Leistungsbeziehungen • Bei Vorliegen mehrerer getrennt vereinbarter Leistungsbeziehungen ist jeder Vorgang für die Prüfung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen getrennt zu beurteilen. • Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG liegt nur vor, wenn der Erwerbsvorgang dem Erwerber ermöglicht, den übertragenen Unternehmensteil selbständig fortzuführen; auf andere gleichzeitige Übertragungen zwischen Dritten kann nur dann abgestellt werden, wenn sie Teil derselben umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung sind. • Lieferungen von Gegenständen sind nicht als unselbständige Nebenleistungen anzusehen, wenn die betreffenden Leistungen von verschiedenen Veräußerern gegenüber verschiedenen Erwerbern vollzogen werden. • Ist eine einzelne Lieferung nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen einzuordnen und greifen keine Steuerbefreiungstatbestände des § 4 UStG, ist sie steuerbar und steuerpflichtig. Die Klägerin (GbR der Eheleute X) vermietete Grundstücke steuerfrei an Betreiber von drei Seniorenresidenzen; Inventar, soweit im Eigentum der Klägerin, wurde steuerpflichtig vermietet. Ab 2006 wurden die Residenzen an die Z-GmbH unterverpachtet. Zum 1.1.2007 verkauften die Verkäufer einschließlich der Eheleute X Grundstücke, Inventar und Gesellschaftsanteile an verschiedene ausländische Erwerber in mehreren getrennten Verträgen. Die Klägerin betrachtete die Vorgänge als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs.1a UStG und legte für 2007 keine Umsatzsteuererklärung ab. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer für die Inventarübertragung fest; Einspruch und Klage der Klägerin hatten vor dem FG Erfolg, das eine Geschäftsveräußerung annahm. Das Finanzamt legte Revision ein. • Revision des Finanzamts war begründet; FG-Urteil wurde aufgehoben. • Zu prüfen ist, ob die Lieferung des Inventars der Klägerin als Teil einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs.1a UStG anzusehen ist. • Wer Leistender ist, ergibt sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen; das FG hat zutreffend die Klägerin als Leistende der Inventarlieferung angesehen und diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. • Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs.1a UStG beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben (Art.19 MwStSystRL) und setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang dem Erwerber ermöglicht, den übertragenen Unternehmensteil selbständig weiterzuführen. • Nach EuGH-Rechtsprechung ist bei mehreren Leistungsbeziehungen jeder Vorgang einzeln zu beurteilen; die singuläre Formulierung von 'Übertragender' schließt nicht die getrennte Würdigung mehrerer Rechtsbeziehungen aus. • Das FG hat zu Unrecht die Übertragungen von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen in die Würdigung der allein zwischen der Klägerin und der Inventarkäuferin bestehenden umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung einbezogen, weil diese anderen umsatzsteuerrechtlichen Beziehungen zwischen Dritten angehörten. • Da das Inventar für sich genommen keinen selbständigen Unternehmensteil begründete, ermöglichte sein Erwerb durch die Inventarkäuferin nicht die Fortführung des Vermietungs- und Verpachtungsunternehmens; damit liegt für diese einzelne Lieferung keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. • Es greifen auch keine Steuerbefreiungen des § 4 UStG; eine Nebenleistungsbeurteilung scheidet aus, weil unterschiedliche Leistungen von verschiedenen Leistenden gegenüber verschiedenen Erwerbern erbracht wurden. • Folglich war die streitgegenständliche Lieferung des Inventars steuerbar und steuerpflichtig; die Klage war abzuweisen. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen, weil die streitige Inventarübertragung isoliert zu prüfen ist und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs.1a UStG vorlag. Die Übertragungen von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen konnten nicht in die Prüfung der umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der Inventarkäuferin einbezogen werden, da sie eigenständige Leistungsbeziehungen zwischen anderen Beteiligten bildeten. Mangels Anwendbarkeit von Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG ist die Lieferung des Inventars steuerbar und steuerpflichtig. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.