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Urteil

III R 30/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 EStG sind Fahrtkosten zur Universität als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG zu behandeln. • Für Fahrten zwischen Wohnung und Universität ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden; die tatsächlichen Fahrtkosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. • Revisionsgerichtliche Entscheidung ist nicht möglich, wenn unklar bleibt, wie viele Fahrtage tatsächlich anzusetzen sind; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fahrtkosten zur Universität sind in tatsächlicher Höhe abziehbar; Zurückverweisung mangels klarer Feststellungen • Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 EStG sind Fahrtkosten zur Universität als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG zu behandeln. • Für Fahrten zwischen Wohnung und Universität ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden; die tatsächlichen Fahrtkosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. • Revisionsgerichtliche Entscheidung ist nicht möglich, wenn unklar bleibt, wie viele Fahrtage tatsächlich anzusetzen sind; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt Wiederherstellung des Kindergeldanspruchs für seinen 1985 geborenen Sohn S für 2008. S studierte und erzielte nebenbei Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 7.822,21 € sowie Honorare von 732,75 €, abzüglich Werbungskosten und Betriebsausgaben. S beanspruchte als besondere Ausbildungskosten AfA für einen Computer und Fahrtkosten zur Universität. Die Familienkasse hob das Kindergeld wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags von 7.680 € auf. Das Finanzgericht berücksichtigte AfA und setzte die Fahrten mit der Entfernungspauschale an, so dass der Grenzbetrag nach Ansicht des FG überschritten sei. Mit der Revision rügte der Kläger, die Fahrten seien nach BFH-Rechtsprechung in tatsächlicher Höhe anzusetzen; die Familienkasse hielt die Feststellungen zu den Tagen für unklar. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. • Anwendbare Normen: § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 5 EStG; § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 4 EStG; Verfahrensvorschriften der FGO (§§ 118, 121, 126, 143). • Begriff und Grenze: Anspruch auf Kindergeld hängt für 18–24‑jährige in Ausbildung davon ab, dass Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten; Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten zu ermitteln. • Qualifikation der Fahrtkosten: Fahrtkosten zwischen Wohnung und Universität sind ausbildungsbedingte Mehraufwendungen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG und daher nicht mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, sondern in tatsächlicher Höhe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. • Vorausgehende BFH‑Rechtsprechung bestätigt, dass eine Universität keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt, sodass die Entfernungspauschale nicht greift. • Fehler des FG: Das FG hat die Fahrtkosten irrtümlich nur mit der Entfernungspauschale angesetzt; dies entspricht nicht den maßgeblichen steuerrechtlichen Grundsätzen. • Unzureichende Feststellungen: Der Senat kann nicht entscheiden, ob nach Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, weil die Anzahl der tatsächlichen Fahrtage nicht hinreichend festgestellt ist und die von der Vorinstanz getroffene Feststellung (208 Tage) wegen Verfahrensrügen der Familienkasse nicht bindend ist. • Verfahrensrechtliche Aspekte: Die Gegenrüge der Familienkasse war zulässig; das Revisionsgericht darf Tatsachen nicht neu feststellen oder ergänzen, sondern verweist den Fall zur weiteren Aufklärung an das FG. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung der tatsächlichen Fahrtage und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass Fahrtkosten zur Universität als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen in tatsächlicher Höhe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind; die bislang vom FG zugrunde gelegte Anwendung der Entfernungspauschale war rechtsfehlerhaft. Wegen unzureichender Feststellungen zur Zahl der tatsächlichen Fahrtage kann der Senat nicht feststellen, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wird. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.