Urteil
IV R 63/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prüfungsanordnung gegen eine Personengesellschaft ist wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer bekannt gegeben wird.
• Besteht vertraglich eine auf den Pächter übertragene Instandhaltungspflicht, begründet dies für den Verpächter keinen Aktivierungsanspruch mit Anschaffungskosten.
• Fehlt dem Verpächter ein Aufwand zum Erwerb des Instandhaltungsanspruchs, ist eine etwa aktivierungsfähige Forderung mit null zu bewerten und somit nicht zu aktivieren.
Entscheidungsgründe
Keine Aktivierungspflicht für Instandhaltungsansprüche bei Übertragung der Instandhaltungspflicht (IV R 63/11) • Prüfungsanordnung gegen eine Personengesellschaft ist wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer bekannt gegeben wird. • Besteht vertraglich eine auf den Pächter übertragene Instandhaltungspflicht, begründet dies für den Verpächter keinen Aktivierungsanspruch mit Anschaffungskosten. • Fehlt dem Verpächter ein Aufwand zum Erwerb des Instandhaltungsanspruchs, ist eine etwa aktivierungsfähige Forderung mit null zu bewerten und somit nicht zu aktivieren. Die Klägerin ist eine KG, deren Komplementärin eine GmbH ist; die KG verpachtete Grundstücke an eine betrieblich mit ihr verflochtene B-GmbH. Der Pachtvertrag übertrug die Pflicht zur Instandhaltung der Gebäude auf die B-GmbH; bei Beendigung war bei Pflichtverletzung ein Zahlbetrag vorgesehen. Die B-GmbH bildete Rückstellungen für ausstehende Instandhaltungen und erkannte diese steuerlich an. Bei Außenprüfung hielt der Prüfer die Klägerin zur Aktivierung der Instandhaltungsansprüche in Höhe der Rückstellungen verpflichtet und erhöhte die Gewinne. Das Finanzamt änderte daraufhin die Feststellungsbescheide; das Finanzgericht bestätigte dies. Der BFH prüfte in der Revision Wirksamkeit der Prüfungsanordnung, Verjährung und die Frage der Aktivierungspflicht der Instandhaltungsansprüche. • Verjährung und Prüfungsanordnung: Die Feststellungsfrist begann 2004 und war durch die bereits laufende Außenprüfung gehemmt; die Prüfungsanordnung war hinreichend bestimmt, weil sie die KG als zu prüfende Steuerpflichtige auswies und einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer (Z) zugeordnet werden konnte. • Bekanntgabe: Bei Personengesellschaften muss die Prüfungsanordnung den Geschäftsführern oder Gesellschaftern bekannt gegeben werden; die Adressierung an Z in Verbindung mit der Steuernummer der KG genügte unter den Umständen zur Bestimmtheit. • Aktivierungsvoraussetzungen: Aktivierbare Wirtschaftsgüter umfassen auch Forderungen, sind aber grundsätzlich mit Anschaffungskosten zu bewerten (§§ 4,5,6 EStG; § 255 HGB). • Fehlende Anschaffungskosten: Die Klägerin hat nichts aufgewendet, um den Instandhaltungsanspruch zu erwerben; die vertragliche Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Pächter führt lediglich zu einer Minderbelastung des Verpächters, nicht aber zu Anschaffungskosten für einen Anspruch. • Folgerung: Selbst bei Aktivierungsfähigkeit wäre der Anspruch mangels Anschaffungskosten mit null anzusetzen und damit nicht zu aktivieren. • Betriebsaufspaltung: Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung und die Rückstellungsbildung in der Betriebsgesellschaft rechtfertigen keine korrespondierende Aktivierung in der Besitzgesellschaft, da zwingende handels- und steuerrechtliche Vorschriften maßgeblich sind. • Ergebnis der Sachentscheidung: Mangels Aktivierungspflicht waren die angefochtenen Änderungsbescheide insoweit rechtswidrig und in den Feststellungen entsprechend zu ändern. Die Revision der Klägerin ist überwiegend erfolgreich. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Feststellungsbescheide für 2001 und 2002 sind dahin zu ändern, dass die streitigen Instandhaltungsansprüche nicht in der Bilanz der Klägerin aktiviert werden; die Berechnung der daraus folgenden Einkünfte wird dem Finanzamt übertragen. Die Prüfungsanordnung und die Hemmung der Feststellungsfrist waren zutreffend festgestellt, jedoch bestand keine Verpflichtung zur Aktivierung, weil der Klägerin keine Anschaffungskosten für den Anspruch entstanden sind. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.