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Beschluss

X B 71/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn keine entscheidungserhebliche Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung schlüssig dargelegt wird (§115 Abs.2, §116 Abs.3 FGO). • Bei Beurteilung der Drei-Objekt-Grenze ist auf die abgeschlossenen notariellen Kaufverträge (obligatorische Geschäfte) abzustellen; sachenrechtliche Teilung ist hierfür nicht maßgeblich. • Eine behauptete Abweichung von BFH-Entscheidungen ist nicht gegeben, wenn sich die Sachverhalte substanziell unterscheiden oder das Finanzgericht die höchstrichterlichen Rechtssätze angewendet und tatrichterlich bewertet hat. • Die Revision ist auch dann nicht zuzulassen, wenn lediglich die Subsumtion oder tatrichterliche Würdigung gerügt wird; greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen fehlender Divergenz und Abstellen auf notarielle Kaufverträge • Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn keine entscheidungserhebliche Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung schlüssig dargelegt wird (§115 Abs.2, §116 Abs.3 FGO). • Bei Beurteilung der Drei-Objekt-Grenze ist auf die abgeschlossenen notariellen Kaufverträge (obligatorische Geschäfte) abzustellen; sachenrechtliche Teilung ist hierfür nicht maßgeblich. • Eine behauptete Abweichung von BFH-Entscheidungen ist nicht gegeben, wenn sich die Sachverhalte substanziell unterscheiden oder das Finanzgericht die höchstrichterlichen Rechtssätze angewendet und tatrichterlich bewertet hat. • Die Revision ist auch dann nicht zuzulassen, wenn lediglich die Subsumtion oder tatrichterliche Würdigung gerügt wird; greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Die Klägerin verkaufte zwischen Dezember 1996 und März 1997 fünf Eigentumswohnungen; die Abgeschlossenheitsbescheinigung lag vor, die sachenrechtliche Teilung war zum Teil noch nicht im Grundbuch vollzogen. Das Finanzgericht (FG) qualifizierte die fünf abgeschlossenen notariellen Kaufverträge als fünf Zählobjekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze und bejahte damit gewerbliche Veräußerungstatbestände. Die Klägerin begehrte Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und rügte Divergenz zu mehreren BFH-Entscheidungen sowie Verstöße gegen Sachaufklärungspflichten und Grundrechte. Sie machte geltend, die sachenrechtliche Wirksamkeit der Teilung und frühere BFH-Rechtsprechung sprächen dafür, dass lediglich ein Objekt vorgelegen habe oder die BFH-Rechtssätze anders anzuwenden seien. Der BFH prüfte die Zulassungsgründe und die vorgetragenen Divergenzbehauptungen. • Zulassungsmaßstab: Nach §115 Abs.2, §116 Abs.3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Divergenz vorliegt oder andere Zulassungsgründe gegeben sind; die Divergenz muss durch Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze und nachweisbarer Sachverhaltsgleichheit dargelegt werden. • Zur Abgrenzung der Objekte ist auf das obligatorische Geschäft (notarielle Kaufverträge) abzustellen; entscheidend sind abgeschlossene Veräußerungsvorgänge, nicht ausschließlich die dingliche Teilung im Grundbuch (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Sachverhaltsunterschiede: Die vom Klägerin herangezogene BFH-Entscheidung IV R 34/08 betraf die Veräußerung eines Grundstücks an einen Käufer mit Verpflichtungen zur Fertigstellung; damit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar zu den hier einzeln an verschiedene Erwerber abgeschlossenen Kaufverträgen. Deshalb liegt keine Divergenz vor. • Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze: Die vom Klägerin zitierten BFH-Urteile zu Indizien der bedingten Veräußerungsabsicht wurden vom FG berücksichtigt und tatrichterlich gewichtet; eine andere Subsumtion begründet keine Zulassung der Revision. • Keine greifbare Gesetzwidrigkeit: Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des FG willkürlich oder offensichtlich rechtswidrig ist; bloße Beurteilungsabweichungen genügen nicht. • Sachaufklärungspflicht: Das FG hat nicht gegen §76 Abs.1 FGO verstoßen, weil die relevanten Tatsachen für die Entscheidung die notariellen Kaufverträge waren und das Hinzuziehen der Grundbuchakten für die Beurteilung nicht erforderlich war. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat keine entscheidungserhebliche Divergenz zu den vom Klägerin zitierten BFH-Entscheidungen oder anderen obergerichtlichen Entscheidungen erkannt, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind und das FG die maßgeblichen BFH-Rechtssätze angewendet und tatrichterlich bewertet hat. Auf die abgeschlossenen notariellen Kaufverträge ist abzustellen; diese begründen fünf Veräußerungsvorgänge und damit fünf Zählobjekte nach der Drei-Objekt-Grenze. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder unzureichende Sachaufklärung liegt nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.